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Das Carnet ATA im Detail: Ihr "Reisepass" für Waren

Was ist ein Carnet ATA und wofür wird es benötigt? Hier finden Sie Antworten auf diese Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

12.08.2026

Was ist ein Carnet ATA?  

Wenn Waren zu bestimmten Zwecken z.B. für Messen und Ausstellungen, als Berufsausrüstungsgegenstände, für Erprobungen oder als Muster über die Zollgrenze vorübergehend in ein Drittland gebracht werden sollen, so kann dies meistens nicht formlos geschehen.  

Um die ordnungsgemäße Einfuhr im Drittland und die problemlose Wiedereinfuhr in die EU durchzuführen, ist ein entsprechendes Zollverfahren bei der jeweiligen Zollverwaltung zu beantragen. Dieses Verfahren wird durch das Haftungsdokument Carnet ATA wesentlich erleichtert. Es beschleunigt und vereinfacht die Zollabwicklung.  

Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument, das bei der vorübergehenden Ein-, Aus- und Durchfuhr Waren zu bestimmten Verwendungszwecken an Stelle der sonst erforderlichen nationalen Zollpapiere verwendet werden kann.  

Der Vorteil dieses Dokuments ist, dass es in allen dem Carnet ATA-Abkommen beigetretenen Ländern als durchgängiges Zolldokument Verwendung findet. Neben den nationalen Zollanmeldungen ersetzt es die direkt an den Grenzen zu leistende Sicherheit (Barerlag, Bankgarantie oder Bürgschaftserklärung) für die auf den Waren lastenden Zölle und Steuern.

Rechtliche Grundlage  

Ermöglicht wird dieses Verfahren dadurch, dass die Wirtschaftskammern (= ausgebende Verbände) in allen dem Carnet ATA-Abkommen beigetretenen Ländern gegenüber den nationalen Zollbehörden die Bürgschaft für eventuell anfallende Einfuhrabgaben übernehmen.  

Diese Verbände sind untereinander zu einer Haftungskette zusammengeschlossen. Wenn einer dieser Verbände zur Zahlung von Einfuhrabgaben z.B. wegen Ablaufes der Rückbringungsfrist oder bei widmungswidriger Verwendung der vom Carnet ATA erfassten Waren herangezogen wird, kann er aber über die Haftungskette beim Carnetinhaber Regress üben.

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen bzw. Vorgaben für das Carnet ATA sind:

  • Zollabkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren, BGBI.Nr.239/1963 (ATA-Abkommen).
  • Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbul-Übereinkommen), BGBl III Nr. 37/1997 und III Nr. 16/1999 sowie ABl der EG Nr. L 130 vom 27. 05. 1993.
  • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015
  • Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015
  • Arbeitsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen, insbesondere ZK – 2500 „Vorübergehende Verwendung“ und ZK-2630 „Verbringen aus dem Zollgebiet“.
  • Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 5.9.1962, Z.85.473-12/62, womit die Wirtschaftskammer Österreich (vormals Bundeswirtschaftskammer) zum ausgebenden und bürgenden Verband für das Carnet-ATA-System bestellt wird. 

Anwendungsbereiche des Carnet ATA

Das Carnet ATA wird derzeit in rund 80 Ländern der Welt anerkannt. Leider ist der Anwendungsbereich in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt, d.h. die Verwendungszwecke können sehr unterschiedlich geregelt sein.  

Die wichtigsten Anwendungsbereiche für ein Carnet ATA sind:  

  • Berufsausrüstungsgegenstände 
  • Messe- und Ausstellungsgüter 
  • Warenmuster 
  • Waren für Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke 
  • Waren zu Versuchszwecken  

In der Liste der Anwenderstaaten und Anwendungsbereiche finden Sie für jedes Land die entsprechenden Richtlinien.  

Grundsätzlich ist auch darauf hinzuweisen, dass von einem Carnet ATA nur Gebrauchsgüter und keine Verbrauchsgüter wie z.B. Lebensmittel, Getränke oder Prospekte, die bei einer Messe an die Besucher abgegeben werden, erfasst werden können. 

Weiterführende Informationen zu den Anwendungsbereichen und zum Carnet ATA finden Sie auf der Infoseite der WKÖ.  

Ausstellung von Carnet ATA  

Ausgestellt werden Carnets ATA in Österreich von den Wirtschaftskammern der Bundesländer. Entscheidend für die Zuständigkeit der Antragstellung ist immer die Unternehmensadresse oder bei Privatpersonen die Meldeadresse. 

Info zur Beantragung von Carnet ATA