Modellieren von Fingernägeln im Kosmetikgewerbe
Welche Gewerbeberechtigung braucht man?
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Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob für das Modellieren von Fingernägeln neben einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 94 Z 42 GewO eine zusätzliche Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)“ erforderlich ist.
Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 162 GewO 1994 Inhaberinnen und Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Kosmetik (Schönheitspflege) auch zur Ausübung des freien Gewerbes „Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)“ berechtigt sind. Eine zusätzliche Gewerbeanmeldung ist daher bei einer entsprechenden aufrechten und nicht entgegenstehend eingeschränkten Kosmetikberechtigung nicht erforderlich.
Der Berufsumfang des Kosmetikgewerbes umfasst unter anderem die Durchführung der Hand- und Nagelpflege (Maniküre) sowie Hand- und Armpackungen und Massagen. Die Hand- und Nagelpflege beinhaltet nach ihrem Wesen auch das Modellieren von Fingernägeln. Dies spiegelt sich auch in den Inhalten der Befähigungsprüfungsordnung für das Gewerbe Kosmetik wider.
Aus gewerberechtlicher Sicht ist zu beachten, dass das Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio) heute zwar als eigenständiges freies Gewerbe besteht, sein Tätigkeitsumfang jedoch auf die Gestaltung und künstliche Veränderung der Fingernägel beschränkt ist. Das reglementierte Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) umfasst demgegenüber einen weitergehenden Berufs- und Tätigkeitsbereich, zu dem insbesondere auch die Hand- und Nagelpflege gehört. Das Modellieren von Fingernägeln ist daher vom Berufsbild der Kosmetikerinnen und Kosmetiker mitumfasst.
Fazit: Für Betriebe mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) ist keine zusätzliche Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)“ erforderlich. Das Modellieren von Fingernägeln ist vom Umfang des Kosmetikgewerbes umfasst.
Betriebe können dieses Schreiben herunterladen und zu ihren Unterlagen nehmen. Es empfiehlt sich, das Schreiben aufzubewahren, um es bei allfälligen Kontrollen oder sonstigen Nachfragen als Nachweis vorlegen zu können.
Für weitere Fragen oder bei Unklarheiten zur gewerberechtlichen Einordnung stehen wir Ihnen als Landesinnung Wien der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.