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Zwei Personen in Fechtkleidung und mit Fechthelmen mit erhobenen Degen und in Bewegung
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Anfechtungen im Vergabeverfahren

Unterscheidung gesondert und nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 04.06.2025

Ein Unternehmer kann bestimmte „gesondert anfechtbare“ Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabenachprüfungsverfahren bekämpfen und somit Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Gesondert anfechtbare Entscheidungen sind etwa

im offenen Verfahren

  • die Ausschreibung
  • sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

  • die Ausschreibung
  • die Nichtzulassung zur Teilnahme
  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung 
  • die Zuschlagsentscheidung

im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • die Ausschreibungsunterlagen
  • sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

  • die Ausschreibung
  • die Nichtzulassung zur Teilnahme
  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • die Ausschreibungsunterlagen
  • sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist 
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

bei der Direktvergabe

  • die Wahl des Vergabeverfahrens

bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

  • die Bekanntmachung

Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen 

sind „alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden“.

Gesetzliche Grundlage: § 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) 2018 

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