Zum Inhalt springen
Zwei Personen in Fechtkleidung und mit Fechthelmen mit erhobenen Degen und in Bewegung
© Dusan Kostic | stock.adobe.com

Anfechtungen im Vergabeverfahren

Unterscheidung gesondert und nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
Stand: 04.03.2026

Ein Unternehmer kann bestimmte „gesondert anfechtbare“ Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabenachprüfungsverfahren bekämpfen und somit Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Gesondert anfechtbare Entscheidungen sind etwa

im offenen Verfahren

  • die Ausschreibung
  • sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

  • die Ausschreibung
  • die Nichtzulassung zur Teilnahme
  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung 
  • die Zuschlagsentscheidung

im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • die Ausschreibungsunterlagen
  • sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

  • die Ausschreibung
  • die Nichtzulassung zur Teilnahme
  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • die Ausschreibungsunterlagen
  • sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist 
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

bei der Direktvergabe

  • die Wahl des Vergabeverfahrens

bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

  • die Bekanntmachung

Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen 

sind „alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden“.

Gesetzliche Grundlage: § 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) 2018 

Weitere interessante Artikel
  • Person an hohem Stuhl lehnend hält Smartphone an Ohr und blickt zur Seite, am Schoß hält sie einen Block, im Hintergrund Tisch mit weiteren Personen rundherum sitzend<br />
    Wie kann ich bei einer Aus­schreibung der Bundes­beschaffung GmbH (BBG) einen Auftrag bekommen?
    Weiterlesen
  • Person mittleren Alters mit grünem Hemd sitzt an einem Tisch mit einem Laptop und unterhält sich mit einer anderen Person
    Auswahl-, Eignungs- und Zuschlags­kriterien - FAQs
    Weiterlesen
  • Personen in Businesskleidung stehen bei einem Empfang zusammen und unterhalten sich, einige halten Kaffeetassen, Saftgläser oder ein Teller mit Speisen in Händen
    Bewerber-/Bieterge­meinschaften im Vergabeverfahren
    Weiterlesen