
Anfechtungen im Vergabeverfahren
Unterscheidung gesondert und nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen
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Ein Unternehmer kann bestimmte „gesondert anfechtbare“ Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabenachprüfungsverfahren bekämpfen und somit Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Gesondert anfechtbare Entscheidungen sind etwa
im offenen Verfahren
- die Ausschreibung
- sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
- das Ausscheiden eines Angebotes
- die Widerrufentscheidung
- die Zuschlagsentscheidung
im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
- die Ausschreibung
- die Nichtzulassung zur Teilnahme
- die Aufforderung zur Angebotsabgabe
- sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
- das Ausscheiden eines Angebotes
- die Widerrufsentscheidung
- die Zuschlagsentscheidung
im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- die Aufforderung zur Angebotsabgabe
- die Ausschreibungsunterlagen
- sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
- das Ausscheiden eines Angebotes
- die Widerrufsentscheidung
- die Zuschlagsentscheidung
im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
- die Ausschreibung
- die Nichtzulassung zur Teilnahme
- die Aufforderung zur Angebotsabgabe
- sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist
- das Ausscheiden eines Angebotes
- die Widerrufsentscheidung
- die Zuschlagsentscheidung
im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- die Aufforderung zur Angebotsabgabe
- die Ausschreibungsunterlagen
- sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist
- das Ausscheiden eines Angebotes
- die Widerrufsentscheidung
- die Zuschlagsentscheidung
bei der Direktvergabe
- die Wahl des Vergabeverfahrens
bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
- die Bekanntmachung
Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen
sind „alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden“.
Gesetzliche Grundlage: § 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) 2018
Stand: 04.06.2025