Zum Inhalt springen
Zwei Personen in Fechtkleidung und mit Fechthelmen mit erhobenen Degen und in Bewegung
© Dusan Kostic | stock.adobe.com

Anfechtungen im Vergabeverfahren

Unterscheidung gesondert und nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
Stand: 04.03.2026

Ein Unternehmer kann bestimmte „gesondert anfechtbare“ Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabenachprüfungsverfahren bekämpfen und somit Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Gesondert anfechtbare Entscheidungen sind etwa

im offenen Verfahren

  • die Ausschreibung
  • sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

  • die Ausschreibung
  • die Nichtzulassung zur Teilnahme
  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung 
  • die Zuschlagsentscheidung

im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • die Ausschreibungsunterlagen
  • sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

  • die Ausschreibung
  • die Nichtzulassung zur Teilnahme
  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

  • die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • die Ausschreibungsunterlagen
  • sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist 
  • das Ausscheiden eines Angebotes
  • die Widerrufsentscheidung
  • die Zuschlagsentscheidung

bei der Direktvergabe

  • die Wahl des Vergabeverfahrens

bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

  • die Bekanntmachung

Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen 

sind „alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden“.

Gesetzliche Grundlage: § 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) 2018 

Weitere interessante Artikel
  • Nahaufnahme von einem Papier mit Diagrammen und Berechnungen, einem Taschenrechner, einem Kugelschreiber sowie gestapelten Münzen. Über das Bild ist eine Grafik mit einer Statistik gelegt
    Rechen­fehler – Wie sind diese zu be­handeln?
    Weiterlesen
  • Nahaufnahme mehrerer, brauner, horizontal stehender Mappen, in denen weiße Zettel sind. An jeder Mappe ist ein Etikett angebracht, auf dem ein Wort steht. Auf einem steht Ausschreibungen
    Welche Möglichkeiten gibt es, regionale Unternehmer bei öffentlichen Ausschreibungen zu berücksichtigen?
    Weiterlesen
  • Rufzeichen und Fragezeichen in einer weißen Sprechblase vor einem dunkelblauen Hintergrund
    Vergaberecht warum? Die wichtigsten Rechtsgrundsätze - FAQs
    Weiterlesen