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Schwellen­werte - FAQs

Ant­worten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

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Stand: 01.03.2026

 

1. Ab welchem Schwellenwert muss EU-weit ausgeschrieben werden?

Alle Betragsangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

Der maßgebliche Schwellenwert, ab dem eine EU-weite Bekanntmachung erfolgen muss (Oberschwellenwert), beträgt 

  • 216.000 EUR für Liefer-  und Dienstleistungsaufträge (im Sektorenbereich 432.000 EUR und für zentrale Beschaffungsstellen 140.000 EUR)
  • 5.404.000 EUR für Bauaufträge.

2. Was gilt für den Unterschwellenbereich?

Im Unterschwellenbereich bestehen seit der Novelle zur Änderung des BVergG 2018 (Vergaberechtsgesetz 2026) folgende Regelungen: 

Eine Direktvergabe ist möglich

  • bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 200.000 EUR (exkl. USt) und
  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 140.000 EUR (exkl. USt). Für Sektorenauftraggeber gilt in diesem Fall ein geschätzter Auftragswert von 150.000 EUR (exkl. USt).

Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist möglich

  • bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 2.000.000 EUR (exkl. USt) und
  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 140.000 EUR (exkl. USt). Für Sektorenauftraggeber gilt in diesem Fall ein geschätzter Auftragswert von 200.000 EUR (exkl. USt).

Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist

  • bei Bau-Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nur mehr bei besonders günstiger Gelegenheit möglich. 
  • Für Sektorenauftraggeber ist dieses Verfahren jedoch bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 2.000.000 EUR (exkl. USt) und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150.000 EUR (exkl. USt) möglich.

Ein nicht offenes Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung ist möglich 

  • bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 2.000.000 EUR (exkl. USt) und
  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen klassischer öffentlicher Auftraggeber entfällt dieses Verfahren künftig. Für Sektorenauftraggeber gilt in diesem Fall ein geschätzter Auftragswert von 150.000 EUR (exkl. USt).

3. Wo werden öffentliche Ausschreibungen veröffentlicht?

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Ausschreibungen nach den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes öffentlich bekannt zu machen.

So müssen Ausschreibungen im Oberschwellenbereich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Aufträge der öffentlichen Hand aller EU-Staaten, also auch Österreichs, die im Oberschwellenbereich stattfinden, sind laut Gemeinschaftsrecht neben einer allfälligen nationalen Veröffentlichung auch in der gesamten Europäischen Union zu publizieren.

Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-OP) publiziert diese Ausschreibungs-Ankündigungen zusammen mit einer Kurzübersetzung in allen Amtssprachen der Union in TED.

Durch die geänderten Vorschriften seit März 2019 wurden die bisher geltenden 10 unterschiedlichen Regelungen der neun Länder sowie dem Bund für die Bekanntmachungen in Österreich vereinheitlicht. Nunmehr müssen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, im Vollziehungsbereich des Bundes als auch im Vollziehungsbereich der Länder, die Daten für die Bekanntmachungen auf data.gv.at bereitstellen.

Die auf data.gv.at bereitgestellten Metadaten der Kerndaten werden dann am Unternehmensserviceportal („USP“) veröffentlicht und können dort abgerufen werden. 

Aber auch das BM für Wirtschaft, Energie und Tourismus bietet unter Bauservice interessante Hinweise zu folgenden Bereichen:

  • Standardisierte Leistungsbeschreibungen
  • Baukostenveränderungen

Zahlreiche öffentliche Auftraggeber veröffentlichen ihre Ausschreibungen zusätzlich auch elektronisch wie z.B.

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