Porträt einer sanft lächelnden Person die zugeklapptes Notebook umfasst hält, im Hintergrund verschwommen Glasfassade eines Gebäudes
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Öffentliche und Sektoren­auftraggeber im Vergabe­recht

Das BVergG erfasst neben den klassischen öffentlichen Auftraggebern auch alle im Bereich der Sektoren tätigen Unternehmen und unterstellt diese einem eingeschränkten Anwendungsbereich.

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Öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Abs 1 BVergG sind

  1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, 
  2. Einrichtungen, die 
    1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
    2. zumindest teilrechtsfähig sind und
    3. überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden, oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen, oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, 
  3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen. 

Was sind im Allgemeininteresse liegende Aufgaben? 

Unter im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben versteht man einen gewissen Kernbereich von Agenden (etwa im Bereich der Daseinsvorsorge), der im Interesse des Gemeinwohls vom Staat als Träger des Interesses der Gesamtheit besorgt wird. Derartige Aufgaben können z.B. im Betrieb von Spitälern, Altersheimen oder Kindergärten bestehen. Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art besorgen weiters die Österr. Staatsdruckerei, ausgegliederte Straßenbaugesellschaften und Wasserverbände, die beruflichen Interessenvertretungen (Kammern) sowie die Universitäten und Hochschulen.

Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass ein Handeln in hoheitlicher Rechtsform einer öffentlichen Zwecksetzung und damit der Verwirklichung eines Allgemeininteresses dient. Dass dabei wirtschaftliche Grundsätze zu beachten sind, steht der Verpflichtung auf das Allgemeininteresse nicht entgegen.

Was sind Aufgaben nicht gewerblicher Art? 

Das sind Aufgaben, die üblicherweise nicht von Privaten, sondern von der öffentlichen Hand wahrgenommen werden und daher nicht auf Gewinn gerichtet sind (Kostendeckungsprinzip).Unter einer gewerblichen Einrichtung ist daher jene Einrichtung des öffentlichen Rechts zu verstehen, die

  • in Konkurrenz mit privaten Wirtschaftstreibenden
  • unter den gleichen Bedingungen (d.h. unter Beachtung der gleichen wirtschaftlichen Regeln) wie diese
  • am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnimmt.

Eine Tätigkeit ist daher dann kommerziell, wenn das Prinzip der Gewinnmaximierung (wie ein Privater) gilt. Das reine Kostendeckungsprinzip steht für eine nicht kommerzielle Tätigkeit.

Einrichtungen, die zwar (auch) gewerbliche Tätigkeiten ausüben, eigentlich aber zur Erfüllung anderer im Allgemeininteresse liegender Aufgaben gegründet wurden z.B. eine eignes für Verwaltungsaufgaben im Sozialbereich gegründete Einrichtung, die zum Ausgleich ihrer Bilanz eine gewinnbringende Tätigkeit ausüben, unterliegen jedoch dem Gesetz. 

Wann liegt ein Einfluss des Staates vor?

Einrichtungen müssen darüber hinaus alternativ von Auftraggebern gemäß Z 1 (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden) oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2

  • überwiegend finanziert oder
  • beaufsichtigt oder
  • organisatorisch beherrscht werden.

Zusammengefasst unterliegen dem Vergabegesetz daher alle Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet wurden, Rechtsfähigkeit besitzen und die dem Einfluss des Staates unterliegen. Dem Einfluss des Staates unterliegen sie dann, wenn Verbindungen im Sinne mindestens eines Punktes dieses Kriteriums bestehen.

Im Übrigen sind auch noch all jene Unternehmen als öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergabegesetzes erfasst, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass diese Unternehmungen zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. 

Sektorenauftraggeber gemäß § 167 BVergG sind 

  1. Einrichtungen, welche die Erfordernisse eines öffentlichen Auftraggebers erfüllen und darüber hinaus eine Sektorentätigkeit ausüben (z.B. die ÖBB oder die Wiener Linien).
  2. Private Unternehmen, die im Sektorenbereich tätig sind. 

Was versteht man unter einer Sektorentätigkeit? 

Das sind Tätigkeiten im Bereich

  • Gas, Wärme und Elektrizität
  • Wasser
  • Verkehrsleistungen
  • Postdienste
  • Förderung von Erdöl und Gas sowie
  • Häfen und Flughäfen

Stand: 01.01.2024