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Zwei Personen sitzen an Tisch und blicken auf Dokument
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Einsatz einer Jury

Subjektive Bewertungen in Ausschreibungen

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Stand: 04.03.2026

Bei Vergabeverfahren können nicht nur objektive Kriterien gewählt werden, um den Auftragnehmer auszuwählen. Es sind auch subjektive Kriterien, wie z.B. das Design, ein Projektkonzept für eine Beratungsdienstleistung, etc., möglich. Objektiv nicht bewertbare Kriterien dürfen aufgrund subjektiver Aspekte und Eindrücke von einer Kommission als Jury bewertet werden.

Durch eine Jury dürfen keine Kriterien bewertet werden, die objektiv bewert- oder messbar sind bzw. die sich mathematisch berechnen lassen. Objektive Kriterien, wie z.B. Preis, Verfügbarkeit, Qualifikation von Schlüsselpersonal, etc., können anhand von Zahlen, Daten und Fakten festgestellt und bewertet werden. Diese dürfen keinesfalls durch eine Jury bewertet werden.

Die Mitglieder der Jury dürfen nicht befangen oder in einem Verhältnis zu den Teilnehmern des Verfahrens stehen. Es darf kein Interessenskonflikt bzw. Anschein eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied der Jury bestehen. Sie müssen somit unparteilich und objektiv sein. Die Jury hat in einem Vergabeverfahren bei jedem Teilnehmer in derselben Zusammensetzung zu entscheiden.

Jedes Mitglied der Jury muss über entsprechende Kenntnisse (Sach- und Fachkunde) verfügen, die vom zu bewertenden Gegenstand und davon abhängig ist, ob die Bewertung im Kollektiv oder einzeln erfolgt. Erfolgt die Bewertung im Kollektiv, kann sich die Fachkunde auf einzelne Bereiche des zu beurteilenden Ausschreibungsgegenstandes beschränken. Bei der kollektiven Bewertung ist vorab festzulegen, ob diese einstimmig oder mit (einfacher, qualifizierte, 2/3, …) Mehrheit erfolgt. Es können außenstehende, unabhängige Experten zur Bewertung herangezogen werden.

Die Vorgehensweise der Jury bei der Bewertung ist vorab für die Teilnehmer des Verfahrens transparent in den Ausschreibungsunterlagen darzulegen. D.h. es ist vorab ein Bewertungsschema festzulegen, nach welchem die Jury diese Kriterien beurteilt. Ein nachträgliches Abgehen von dieser Festlegung ist nicht zulässig.

Die Entscheidung der Jury ist im Vergabeakt festzuhalten und sollte, im Regelfall, begründet werden. Diese unterliegt, genauso wie alle anderen Entscheidungspunkte, der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte (Rechtsschutz).

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