Rahmenvereinbarung und Rahmenvertrag im Vergaberecht
Wo liegt der Unterschied?
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Rahmenvertrag und Rahmenvereinbarung eignen sich für wiederkehrende Beschaffungen, unterscheiden sich aber wesentlich: Während der Rahmenvertrag den Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, besteht bei der Rahmenvereinbarung keine Abnahmeverpflichtung. Der Beitrag erklärt Unterschiede, Laufzeiten und den Ablauf der Vergabe.
a) Abnahmeverpflichtung
Die beiden Begriffe scheinen sehr ähnlich, haben jedoch im Vergaberecht eine unterschiedliche Bedeutung. Rahmenverträge und Rahmenvereinbarungen sind hilfreich, wenn Auftraggeber einen regelmäßigen Bedarf an gleichartigen Leistungen haben, dessen Umfang im Vorhinein aber nicht genau festgestellt oder vorhergesehen werden kann.
Ein Rahmenvertrag ist ein Instrument des allgemeinen Zivilrechts. Er hat Bindungswirkung, regelt die wechselseitigen Pflichten genau und weist in der Regel folgende Besonderheiten auf:
- eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers während der Laufzeit zu den festen Konditionen des Rahmenvertrags,
- eine bestimmte Laufzeit,
- grundsätzlich keine im Vorhinein exakt ermittelte Menge der Lieferungen bzw. Leistungen. Dafür eine aufgrund einer Prognose ermittelte Menge, die während der Laufzeit durch Abruf von Teilmengen konkretisiert wird.
Dagegen besteht bei einer Rahmenvereinbarung keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers; der Auftrag entsteht durch einen konkretisierenden Zuschlag.
Dementsprechend definiert das Bundesvergabegesetz die Rahmenvereinbarung wie folgt: „Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Nach Abgabe von Angeboten einer Leistung wird diese mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen.“ (§ 31 Abs. 7 BVergG 2018)
Beispiele:
- Es wird eine Bewachungsleistung ausgeschrieben. Die Leistungsbedingungen (Zeitraum und Umfang der Bewachung, monatliches Pauschalentgelt etc.) sind genau festgelegt und es besteht auch eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers. Daher liegt ein Rahmenvertrag vor.
- Es werden Werbeagenturleistungen vergeben. Allerdings liegt nur ein bestimmter Rahmen vor, die genauen Abrufe ergeben sich erst nach dem erst noch festzulegenden Bedarf des Auftraggebers. Eine Abnahmeverpflichtung wird ausgeschlossen. Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung.
b) Laufzeit
Die Laufzeit bei der Rahmenvereinbarung darf maximal 4 Jahre (Sektorenauftraggeber 8 Jahre) betragen. Aus sachlich gerechtfertigten Gründen ist jedoch eine – zeitlich im Gesetz nicht näher definierte - Verlängerung möglich. Die Laufzeit der Einzelaufträge muss allerdings nicht der Laufzeit der Rahmenvereinbarung entsprechen, sondern kann länger oder kürzer sein.
Dagegen kann ein Rahmenvertrag auch auf eine längere Dauer als die 4 Jahre oder unbefristet vereinbart werden.
Ablauf eines Verfahrens bei der Rahmenvereinbarung
Öffentliche Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Es wird nach Abschluss des Vergabeverfahrens mittels Zuschlagsentscheidung festgelegt, mit welchem Unternehmen beabsichtigt ist, eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. Das kann ein oder mehrere (grundsätzlich mindestens drei) Unternehmen sein, was vorher in der Ausschreibung festgelegt werden muss. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so müssen mindestens drei Unternehmer daran beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmern die Eignungskriterien erfüllt hat und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten abgegeben wurde. Nach Ablauf der Stillhaltefrist (im Regelfall 10 Tage) ist die Auswahl bestandfest.
Danach erfolgt – sobald ein Bedarf vorliegt - der Abruf mit oder ohne neuerlichem Aufruf zum Wettbewerb. Der EuGH hat festgehalten, dass die Rahmenvereinbarung allgemein unter den Begriff „öffentlicher Auftrag“ fällt, weil sie die verschiedenen Aufträge, für die sie gilt, zu einem einheitlichen Auftrag zusammenfasst.
Das „Kaskadenprinzip“ beschreibt eine Vorgehensweise, nach der aus einem Pool ausgewählt wird. Der Auftraggeber ersucht zunächst den Bieter mit dem bestbewerteten Angebot um die Leistungserbringung. Lehnt der Bieter ab, wird der Bieter mit dem zweitgereihten Angebot um die Leistungserbringung ersucht, lehnt dieser ab, der Drittgereihte usw.
Bei einem Aufruf zu einem neuen Wettbewerb muss der Auftraggeber jene Unternehmen konsultieren, die in der Lage sind, die Leistung zu erbringen. Es ist eine angemessene Frist zur Abgabe der Angebote für den Einzelauftrag zu gewähren. Die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen bis zum Ende der Angebotsfrist nicht geöffnet werden. Der Zuschlag ist dann gemäß den in der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagskriterien dem am besten bewerteten Angebot zu erteilen (§ 153, § 154 und § 155 BVergG)