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Nahaufnahme eines hellen Bodens, auf dem sechs kleine Figuren von Personen aus einem hellen Material sind. Drei Figuren tragen Geldscheine. Zwei Figuren tragen Münzen. Eine dieser Figuren hat einen nach unten geneigten Kopf
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Schadenersatzansprüche nach dem Vergaberecht

Ersatz der Kosten der Angebotsstellung, der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren oder des Erfüllungsinteresses

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 04.06.2025

Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren

Bei schuldhafter Verletzung des Bundesvergabegesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers hat der übergangene Bewerber oder Bieter Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme gegen den öffentlichen Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist.

Kein Anspruch besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens die Vergabekontrollbehörde festgestellt hat, dass der übergangene Bewerber oder Bieter keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte oder der Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abgewendet werden können.

Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses

Alternativ zu erstens hat der Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, gegen den öffentlichen Auftraggeber oder die vergebende Stelle Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses, wenn die Organe das Gesetz schuldhaft verletzt haben.

Kein Anspruch besteht dann, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens die Vergabekontrollbehörde festgestellt hat, dass der übergangene Bieter keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte oder der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.

Hinweis
Eine zivilrechtliche Schadensersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass der Zuschlag oder Widerruf rechtswidrig war.


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