
Schadenersatzansprüche nach dem Vergaberecht
Ersatz der Kosten der Angebotsstellung, der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren oder des Erfüllungsinteresses
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Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren
Bei schuldhafter Verletzung des Bundesvergabegesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers hat der übergangene Bewerber oder Bieter Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme gegen den öffentlichen Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist.
Kein Anspruch besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens die Vergabekontrollbehörde festgestellt hat, dass der übergangene Bewerber oder Bieter keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte oder der Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abgewendet werden können.
Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses
Alternativ zu erstens hat der Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, gegen den öffentlichen Auftraggeber oder die vergebende Stelle Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses, wenn die Organe das Gesetz schuldhaft verletzt haben.
Kein Anspruch besteht dann, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens die Vergabekontrollbehörde festgestellt hat, dass der übergangene Bieter keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte oder der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
Stand: 04.06.2025