Fließband eingefasst von gelbem Gitter voller Müll in Bewegungsunschärfe
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Abfallbehandlungsanlagen - Übersicht

Wann ist eine ortsfeste Anlage eine Abfallbehandlungsanlage?

Lesedauer: 2 Minuten

Nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bedarf "die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen" grundsätzlich einer Genehmigung durch die Behörde. 

Zuständige Behörde erster Instanz ist im Regelfall der Landeshauptmann, nur gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100.000 m3 sowie öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe werden durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt. 

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach AWG

Folgende Behandlungsanlagen sind - unter den genannten Voraussetzungen - von der Genehmigungspflicht gemäß AWG 2002 ausgenommen (§ 37 Abs. 2): 

  • Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen
  • Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen
  • Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen
  • Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 53203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
  • Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen
  • Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Anlagen
  • Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden
  • Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
    • in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
      • beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
      • beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
      • in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
    • der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.

Vereinfachte Verfahren sind für Maßnahmen anzuwenden, die in § 37 Abs. 3 genannt sind. 

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Manche Maßnahmen benötigen keine formelle Genehmigung durch die Behörde, sind dieser jedoch anzuzeigen (§ 37 Abs. 4):

  • eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt
  • die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten, sofern dies keine wesentliche Änderung darstellt
  • der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen
  • sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können
  • eine Unterbrechung des Betriebs
  • der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln
  • die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteiles oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereiches der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Anlage
  • sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind

Auf Wunsch des Betriebsinhabers kann aber auch für eine an sich bloß anzeigepflichtige Maßnahme oder vereinfachten Verfahrens ein „normales“ Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. 

Verfahrenstypen

Steht die Genehmigungs- bzw. die Anzeigepflicht fest, so unterscheidet das AWG - je nach der Art und der Größe der Behandlungsanlage - verschiedene Verfahrenstypen:

  • ordentliches Genehmigungsverfahren
  • vereinfachtes Genehmigungsverfahren
  • Anzeigeverfahren
  • IPPC-Verfahren
  • Verfahren für Deponien
  • Verfahren für "Seveso-Anlagen"
  • Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (für große Projekte oder Anlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (können)).

Stand: 11.02.2015

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