
Bemessung des Übertragungsbetrages bei Vollübertritt
Untergrenze - Obergrenze
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Beim Vollübertritt von echten Dienstnehmern wirkt der Übertritt ins System der Abfertigung neu auch für die Vergangenheit, indem die Altabfertigungsanwartschaft mit einem zu vereinbarenden Geldbetrag auf die BV-Kasse übertragen wird.
Dieser zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer zu vereinbarende einmalige Übertragungsbetrag muss nicht die Höhe der fiktiven gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen) Abfertigung Alt zum Übertrittsstichtag haben. Er ist frei vereinbar und kann auch darunter liegen ("Fluktuationsabschlag“), sofern der Arbeitnehmer mit dem Übertritt dennoch einverstanden ist.
Untergrenze?
Unverhältnismäßige Schlechterstellungen können jedoch zur Sittenwidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der Übertrittsvereinbarung führen. Schlussendlich wird die Frage, bis zu welchem Übertragungsbetrag eine sittenwidrige Schlechterstellung des Arbeitnehmers vorliegt, unter Bedachtnahme auf alle relevanten Umstände im Einzelfall von der Rechtsprechung entschieden werden.
Tipp!
Um Streitigkeiten zu vermeiden oder erfolgreich bestehen zu können, sollte man jedenfalls nicht unter die Hälfte der fiktiven Altabfertigungsanwartschaft gehen!
Beispiel: |
Vorsicht!
Selbst wenn der Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Übertragungsbetrag einverstanden wäre, besteht ein sehr hohes Risiko der Unwirksamkeit nicht nur der Betragsvereinbarung, sondern der Übertrittsvereinbarung als solcher! Der Arbeitnehmer käme nicht ins System der Abfertigung Neu und könnte sich bei Beendigung auf die Abfertigung Alt berufen!
Obergrenze?
Keinesfalls sollte der Übertragungsbetrag die fiktive Abfertigung überschreiten, weil diese Mehrbeträge als Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis volle Steuer- und SV-Beitragspflichten und sonstigen Nebenkosten inklusive DB auslösen!
Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.1.2002 Vereinbarter Übertragungsbetrag: € 9.500,-- davon: |
Tipp!
Will man für Zeiten seit dem letzten Abfertigungssprung etwas mehr als die fiktive Abfertigung bezahlen, gibt es nur den sinnvollen Ausweg, den Übertrittsstichtag erst nach dem nächsten Anwartschaftssprung zu vereinbaren und den Übertragungsbetrag dann unter der (neuen) fiktiven Abfertigung festzulegen.
Stand: 01.01.2023