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Abfertigung neu: Beitragspflicht bei Wehr- und Präsenzdienst bzw. Zivildienst

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Beitragspflicht

Der Arbeitgeber hat BV-Beiträge bei weiterhin aufrechtem echten und freiem Dienstverhältnis auch

  • für die Dauer des Präsenz- und Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37, 38 und 65 Wehrgesetz 2001 bzw.
  • für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b Zivildienstgesetz

zu leisten. Keine Beitragspflicht besteht für Zeitsoldaten gem. § 19 Abs. 1 Z 5  Wehrgesetz 2001 für den 12 Monate übersteigenden Teil.

Präsenzdienst

 Erfasst sind alle Präsenzdienstarten, wie

  • Grundwehrdienst,
  • Truppenübungen,
  • Kaderübungen,
  • freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste,
  • Wehrdienst als Zeitsoldat (Beitragsleistung für max. 12 Monate),
  • Einsatzpräsenzdienst (= z.B. Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung),
  • außerordentliche Übungen,
  • Aufschubpräsenzdienst (= vorläufiger Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst in außergewöhnlichen Fällen),
  • Auslandseinsatzpräsenzdienst.

Ausbildungsdienst

 Zusätzlich sind erfasst

  • der Ausbildungsdienst sowie
  • Ausbildungsdienste im Rahmen der sog. Nachhollaufbahn.

Ausbildungsdienst ist die militärische Dienstleistung von Frauen in der Dauer von in der Regel 12 Monaten. Eine Verlängerung um bis zu 6 Monate ist im Einzelfall möglich.

Unter Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn versteht man die fachliche Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst beim Heeresgebührenamt. Zu einer solchen Nachhollaufbahn konnten sich weibliche Bundesbedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, die diesem Planstellenbereich bereits vor dem 1. Jänner 1998 angehört haben, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 freiwillig melden. Diese Nachhollaufbahn ist in Form von Ausbildungsdiensten zu absolvieren.

Die jeweilige Gesamtdauer dieser Nachhollaufbahn ist im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens 18 Monaten unter Rücksichtnahme auf die bisherige dienstliche Verwendung und Ausbildung sowie auf die angestrebte militärische Verwendung festzulegen.

Zivildienst

Erfasst sind

  • ordentlicher Zivildienst (Dauer 12 Monate),
  • außerordentlicher Zivildienst und
  • dem ordentlichen Zivildienst vorgelagerter Auslandsdienst für durchgehend mindestens 14 Monate.

Außerordentlicher Zivildienst ist der Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen bzw. außerordentlichen Notständen. Dazu können Zivildienstpflichtige im zeitlich notwendigen Ausmaß herangezogen werden. Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.

Der dem ordentlichen Zivildienst vorgelagerte Auslandsdienst umfasst Gedenkdienst für Opfer des Nationalsozialismus, Friedensdienst bei bewaffneten Konflikten und Sozialdienst.

Stand: 04.01.2018

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