Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

Definition und Mindestanforderungen 

Lesedauer: 2 Minuten

17.01.2024

Aufenthaltsräume

Aufenthaltsräume dienen den Arbeitnehmer:innen zur Erholung oder der Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen.

Aufenthaltsräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn

  • regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer:innen in einer Arbeitsstätte anwesend sind und diese den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit nicht an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, oder
  • Arbeitnehmer:innen – unabhängig von der Arbeitnehmerzahl – mehr als 2 Stunden im Freien beschäftigt werden, sofern ihnen während der Arbeitspausen kein anderer geeigneter Raum zur Verfügung steht, oder
  • Arbeitnehmer:innen in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen (insbesondere wegen Lärm, Erschütterungen, übler Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe) nicht als Aufenthaltsräume geeignet sind.

  • Auf einer Baustelle mehr als fünf Arbeitnehmer:innen eines/r Arbeitgeber:in voraussichtlich mehr als eine Woche beschäftigt werden.

Mindestanforderungen von Aufenthaltsräumen in Arbeitsstätten

Die Raumhöhe muss mindestens 2,5 m betragen, die Raumtemperatur darf nicht unter 21 °C liegen. Für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Arbeitnehmer:innen müssen ein Luftraum von mindestens 3,5 m³ und eine Bodenfläche von 1 m² vorhanden sein.

Aufenthaltsräume müssen leicht erreichbar sein. Sie müssen über ausreichend große Tische verfügen sowie für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Arbeitnehmer:innen eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorsehen.


Vorsicht!
Falls keine Aufenthaltsräume einzurichten sind, sind Tische und Sitzgelegenheiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken an sonstigen geeigneten Plätzen zur Verfügung zu stellen.


Aufenthaltsräume müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen und angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige die Gesundheit gefährdende Einwirkungen geschützt sein. Der Lärmpegel durch von außen einwirkender Geräusche (andere Räume, Nachbarschaft, Verkehr, …) darf 50 dB nicht überschreiten.

Für nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung sind Ablagemöglichkeiten außerhalb der Aufenthaltsräume vorzusehen.

Tipp!
Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass mehrere Arbeitgeber:innen gemeinsam für ihre Arbeitnehmer:innen Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen.

Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume auf Baustellen

 

  • Einrichtung in Baracken, Gebäuden, Baustellenwagen, Containern oder anderen Raumzellen
  • Schutz vor Witterungseinflüssen, lüftbar und beleuchtbar, zur kalten Jahreszeit beheizbar auf mind. 21 °C
  • Lichte Höhe mind. 2,3 m (für Baustellenwagen im Scheitel) bzw. 2,2 m (Container oder andere Raumzellen)
  • Freie Bodenfläche je Arbeitnehmer mind. 1 m2 (bei Raumhöhe bis 2,3 m) bzw. 0,75 m2 (bei größerer Raumhöhe)
  • Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Tischen

  • Einrichtung zum Wärmen und Kühlen von Speisen

  • Kleiderkasten für Straßen- und Arbeitskleidung für jeden auf der Baustelle Beschäftigten im Aufenthaltsraum oder in einem nahegelegenen Raum

Bereitschaftsräume

Für jene Arbeitnehmer:innen, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten einer Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

  • sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und
  • Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

Hinsichtlich der Beschaffenheit von Bereitschaftsräumen sind die für Aufenthaltsräume geltenden Bestimmungen (insb. Raumhöhe, Temperatur, Lichteintrittsflächen etc.) analog anzuwenden.


Vorsicht!
Für alle Arbeitnehmer:innen, die in der Nacht-Bereitschaft haben, muss eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden sein.