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Person mit Schutzbekleidung und Schutzhelm steht auf einem Dach und arbeitet mit einem Akkuschrauber
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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG): Geltungsbereich

Für wen die gesetzlichen Sonderregelungen im Baugewerbe gelten

Lesedauer: 3 Minuten

Stand: 01.08.2026
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz regelt, für welche Betriebe, Arbeitskräfte und Tätigkeiten die Bestimmungen zu Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertagen, Überbrückungsgeld und Schlechtwetterentschädigung gelten. Berücksichtigt werden auch Sonderregelungen für verwandte Branchen und Arbeitskräfteüberlasser.

Das BUAG erfasst vor allem den Bereich Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe. Daneben werden jedoch eine Reihe von Branchen, in denen die Verhältnisse – insbesondere die Abhängigkeit von der Witterung und dadurch oft notwendige Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse während der Wintermonate – denen im Bereich Bauindustrie und Baugewerbe ähneln, von den Regelungen des BUAG erfasst.

Allerdings werden diese zusätzlichen Branchen nicht alle in gleicher Weise wie Bauindustrie und Baugewerbe von den einzelnen Regelungen erfasst.

Das BUAG und das BSchEG erfassen fünf Regelungsbereiche: Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertage, Überbrückungsgeld, Schlechtwetterentschädigung.

Branche Urlaubs-regelung und Über­brückungsgeld Abfertigungs-regelung Winter-feiertage Schlecht-wetter
Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser x x    
Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe x x    
Bauindustrie und Baugewerbe x x x x
Brunnenmeisterbetriebe x x    
Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe x x   x
Estrichherstellerbetriebe x x    
Gerüstaufbau- und -verleiherbetriebe x x   x
Gipserbetriebe x x    
Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe) x x    
Kunststeinerzeugerbetriebe x x    

 

 

Metalltechnikbetriebe (nur bei der Errichtung vorgehängter hinterlüfteter Fassaden mit Fassadenelementen aus Naturstein, Kunststein, Beton oder Faserzement bestimmter Stärke und/oder Größe sowie aus Holz; bei der ausschließlichen Montage fremdgefertigter Sandwichpaneele oder bestimmter kleinformatiger Metallplatten an Fassaden)

x x   x
Parkettlegerbetriebe x x    
Platten- und Fliesenlegerbetriebe x x    
Spengler (ausgenommen Lüftungs- und Galanteriespengler) x x   x
Steinholzlegerbetriebe x x    
Steinmetzmeisterbetriebe (Berufsgruppe, nicht Innung) x x    
Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe x x    
Terrazzomacherbetriebe x x    
Tiefbohrbetriebe x x    
Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal x x    
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe x x    
Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe x x x x
Zimmererbetriebe x x   x

Angestellte

Arbeitnehmer, die in oben genannten Betrieben beschäftigt sind und vorwiegend Angestellten-tätigkeiten verrichten, unterliegen nicht dem BUAG und BSchEG.

Achtung

Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf Arbeitnehmer, die vorwiegend Angestelltentätigkeiten erbringen. Es ist daher nicht möglich, durch Übernahme eines Arbeiters ins Angestelltendienstverhältnis (als unechter Angestellter) dem BUAG zu entkommen, wenn sich nicht anlässlich seiner Übernahme auch sein Tätigkeitsbereich derart ändert, dass er vorwiegend Angestelltentätigkeit verrichtet.

Spezialbetriebe

Spezialbetriebe sind Betriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich eines der oben aufgezählten Betriebe fallen, aber nur eine Teiltätigkeit darstellen. Derartige Betriebe unterliegen denselben Regelungen wie Betriebe, die den vollen Tätigkeitsumfang erbringen.

Wird eine Tätigkeit jedoch lediglich in organisatorischem Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten außerhalb des BUAG ausgeübt, ist der Betrieb nicht als Spezialbetrieb zu qualifizieren.


Beispiel:
Ein Aufzugshersteller nimmt beim Einbau der Aufzugskonstruktion Verspachtelungsarbeiten im Aufzugsschacht vor.


Mischbetriebe

Werden in einem Betrieb sowohl Tätigkeiten ausgeübt, die dem BUAG unterliegen, als auch Tätigkeiten außerhalb des BUAG, ist zu unterscheiden:

Bestehen organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen, unterliegen jene Arbeitnehmer dem BUAG, die in einer BUAG-pflichtigen Betriebsabteilung beschäftigt werden.

Besteht keine organisatorische Trennung, unterliegen nur jene Arbeitnehmer dem BUAG, die überwiegend BUAG-pflichtige Tätigkeiten verrichten.

Tätigkeiten, die ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden, bleiben dabei außer Betracht. Für die Beurteilung sind insbesondere die tatsächliche Betriebsorganisation und die von den Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten maßgeblich.


Beispiel:
Baustoffhandel durch einen Baumeister: im Rahmen des Nebenrechts kein Mischbetrieb, aufgrund einer eigenen Gewerbeberechtigung Mischbetrieb.

Transportleistungen durch einen Erdbauer: im Werkverkehr kein Mischbetrieb, aufgrund einer eigenen Konzession Mischbetrieb.


Arbeitskräfteüberlasser

Arbeitskräfteüberlasser unterliegen dem BUAG bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten aufgenommen werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der oben aufgezählten Betriebe fallen.

Eine vorübergehende Überlassung in andere Bereiche schadet nicht.


Beispiel:
Ein Zimmerer wird zur Überlassung in Holzbaubetriebe aufgenommen. Er unterliegt daher dem BUAG. Daran ändert sich auch nichts, wenn er vorübergehend in einen Tischlerbetrieb überlassen wird.

Ein Elektriker wird zur Überlassung in Elektrobetriebe aufgenommen. Er unterliegt daher nicht dem BUAG. Daran ändert sich auch nichts, wenn er vorübergehend in einen Baubetrieb überlassen wird.


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.

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