Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG): Winterfeiertage
Anspruch, Voraussetzungen und Finanzierung der Winterfeiertagsvergütung
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Allgemeines
- Beschäftigt der Betrieb während der Winterfeiertage Arbeitnehmer, erhält er eine Refundierung für die geleisteten Feiertagsentgelte.
- Steht der Arbeitnehmer während der Winterfeiertage nicht in Beschäftigung, erhält er eine Vergütung für die Winterfeiertage, die sich nach der Zahl der geleisteten Anwartschaftswochen richtet.
Der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist im Falle einer Beschäftigung durch den Betrieb höher, da der Betrieb Nebenleistungen in Anspruch nehmen kann. Weiters sind im Falle einer Beschäftigung durch den Betrieb die Abschläge aufgrund einer geringen Anzahl von geleisteten Anwartschaftswochen, die im Falle einer Auszahlung an den Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, nicht beachtlich.
Geltungsbereich
- Baugewerbes und der Bauindustrie,
- Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie
- in solche Betriebe überlassene Arbeitnehmer.
Welche Feiertage gelten als Winterfeiertage?
- 25. und 26. Dezember,
- 1. Jänner,
- 6. Jänner.
- 24. Dezember,
- 31. Dezember.
Zuschlagsberechnung
Refundierung an den Betrieb
(KV-Lohn + 20 %) x Wochenstunden x Anzahl der Winterfeiertage / 5
Dem Betrieb stehen zusätzlich 30,1 % Nebenleistungen für die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Abgaben während der Winterfeiertage zu.
Antrag Arbeitnehmer
- Bei 14 bis 19 Anwartschaftswochen ergeben sich 50 % der Winterfeiertagsvergütung,
- bei 20 bis 25 Anwartschaftswochen ergeben sich 75 % der Winterfeiertagsvergütung,
- und ab 26 Anwartschaftswochen erhält der Arbeitnehmer 100 % der Winterfeiertagsvergütung.
Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.