
Kündigungsanfechtung: Verfahren
Verständigung des Betriebsrates – Motivkündigung – sozialwidrige Kündigung – Frist zur Kündigungsanfechtung
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Grundsatz
Werden Arbeitnehmer:innen von Arbeitgeber:innen gekündigt, können die Arbeitnehmer:innen unter gewissen Voraussetzungen die Kündigung durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.
Verlieren die Arbeitgeber:innen Kündigungsanfechtungsverfahren, müssen sie die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmer:innen fortsetzen! Die bereits erfolgte Endabrechnung ist aufzurollen und die Entgeltansprüche für die Zwischenzeit sind nachzuzahlen.
Verständigung des Betriebsrats
In Betrieben mit Betriebsrat müssen die Arbeitgeber:innen den Betriebsrat vor jeder beabsichtigten Kündigung von Arbeitnehmer:innen von der Kündigungsabsicht verständigen (Vorverfahren). Je nach Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrates (Zustimmung, Widerspruch, Stillschweigen) bestehen unterschiedliche Anfechtungsmöglichkeiten der Kündigung.
Arbeitgeber:innen haben den Betriebsrat auch vom erfolgten Ausspruch der Kündigung zu verständigen.
Eine vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, der Betriebsrat hat bereits eine Stellungnahme abgegeben.
Eine Stellungnahme ist auch darin zu erblicken, dass der Betriebsrat erklärt, „keine Stellungnahme abzugeben“.
Tipp!
Näheres zur Berechnung der Wochenfrist und zum Vorverfahren erfahren Sie in unserer Info „Mitwirkung es Betriebsrates bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen“.
Motivkündigung
Die Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wegen eines verpönten Motivs ausgesprochen wurde.
Bei der Kündigungsanfechtung wegen eines verpönten Motivs kommt es auf eine bestimmte Stellungnahme des Betriebsrats nicht an. Die Anfechtung ist daher auch dann möglich, wenn der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat.
Sozialwidrige Kündigung
Eine Kündigung kann wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn die Arbeitnehmer:innen mindestens sechs Monate beschäftigt waren und der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Eine Kündigung ist dann sozial ungerechtfertigt (sozialwidrig), wenn durch sie wesentliche Interessen der Arbeitnehmer:innen beeinträchtigt sind. Das Gericht überprüft dabei die gesamte soziale Situation der Arbeitnehmer:innen, wie etwa Chancen des beruflichen Wiedereinstiegs am Arbeitsmarkt und die damit verbundenen Verdiensteinbußen von über 20%, die Familiensituation, und ein allfälliges sonstiges Einkommen.
Bei der Kündigung von Arbeitnehmer:innen, die bereits bei Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet hatten und nach dem 30.6.2017 eingestellt werden, werden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt, wegen des höheren Lebensalters, nicht besonders berücksichtigt.
Für Dienstverhältnisse vor dem 30.6.2017 gilt weiterhin die alte Rechtslage, wonach nur in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung das höhere Lebensalter der Arbeitnehmer:innen nicht berücksichtigt wird.
Wird eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung der Arbeitnehmer:innen festgestellt, so müssen die Arbeitgeber:innen den Nachweis erbringen, dass entweder
- persönliche Gründe (z.B. Pflichtverletzungen, erhebliche Minderleistung, sehr lange Krankenstände, fehlende Kooperationsbereitschaft) oder
- betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer:innen entgegenstehen (z.B. Rationalisierung, Reorganisation, Auftragsrückgang)
vorliegen.
Liegen persönliche und/oder betriebliche Kündigungsgründe vor, so hat das Gericht eine Interessenabwägung zwischen den Arbeitnehmer:innen- und Arbeitgeber:inneninteressen vorzunehmen.
Bei betrieblichen Kündigungsgründen haben die Arbeitgeber:innen alle Möglichkeiten, die Arbeitnehmer:innen an anderen Arbeitsplätzen weiter zu beschäftigen (z.B. durch Umschulung, Versetzung) auszuschöpfen.
Hat der Betriebsrat einer Kündigung aus betrieblichen Gründen ausdrücklich widersprochen, so hat ein „Sozialvergleich“ zu erfolgen.
Beim Sozialvergleich wird geprüft, ob ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für die gekündigten Arbeitnehmer:innen eine größere soziale Härte darstellen würde als für andere Arbeitnehmer:innen des gleichen Betriebes und der gleichen Tätigkeitssparte. Ist das der Fall, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.
Frist zur Kündigungsanfechtung
Hat der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen, so kann er diese auf Verlangen der gekündigten Arbeitnehmer:innen binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung bei Gericht anfechten.
Kommt der Betriebsrat dem Verlangen der Arbeitnehmer:innen nicht nach, so können die Arbeitnehmer:innen selbst innerhalb von weiteren zwei Wochen die Kündigung selbst bei Gericht anfechten.
In allen anderen Fällen können die Arbeitnehmer:innen binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025