Die Rehabilitationsfreistellung – Freistellung für Eltern von in Reha befindlichen Kindern

Freistellungsanspruch für Eltern zur Begleitung ihrer Kinder in Rehabilitationseinrichtungen 

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Da Kinder nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall oft rehabilitative Unterstützung benötigen hat der Nationalrat mit einer Novelle des AVRAG einen Freistellungsanspruch für Eltern zur Begleitung ihrer Kinder in Rehabilitationseinrichtungen beschlossen.

Anspruchsberechtigte

Ab 1. November 2023 haben Arbeitnehmer eines

  • leiblichen Kindes,
  • Wahl- oder Pflegekindes oder
  • leiblichen Kindes des anderen Ehegattens oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten 

welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn das Kind stationär in eine Rehabilitationseinrichtung aufgenommen wurde.

Ausmaß des Freistellungsanspruchs und weitere Voraussetzung

Der Anspruch besteht für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr sowie pro Kind und besteht zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes zum stationären Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung.

Die Freistellung von der Arbeitsleistung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.


Hinweis!
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist, dass die Teilnahme beider Eltern aus therapeutischen Gründen notwendig ist.


Eine Kombination der Rehabilitationsfreistellung mit anderen Freistellungsansprüchen wie jenen nach Angestelltengesetz, ABGB oder Urlaubsgesetz für den selben Anlassfall ist nicht zulässig. 


Beispiel 1:

Für 13-jähriges Kind wird nach einem Unfall für sechs Wochen eine Reha-Maßnahme vom Sozialversicherungsträger bewilligt. Der Arbeitnehmer möchte sein Kind zu dieser Reha-Maßnahme begleiten.

Der Arbeitnehmer hat einen Freistellungsanspruch von vier Wochen. Er kann nicht für die fehlenden zwei Wochen einen Freistellunganspruch aufgrund AngG, UrlG oder ABGB verlangen, da eine Kombination der Freistellungsansprüche für denselben Anlassfall nicht möglich ist.


Allerdings können die diversen Freistellungsansprüche für den selben Anlassfall nacheinander konsumiert werden.


Beispiel 2:
Ein 13-jähriges Kind wird nach einem Unfall in häuslicher Pflege vom Arbeitnehmer gepflegt. In weiterer Folge wird für vier Wochen eine Reha vom Sozialversicherungsträger bewilligt. Der Arbeitnehmer möchte sein Kind zu dieser Reha-Maßnahme begleiten.

Der Arbeitnehmer hat für die häusliche Pflege des Kindes einen Pflegefreistellungsanspruch gemäß Urlaubsgesetz und anschließend einen Anspruch auf vier Wochen Rehabilitationsfreistellung. Eine aufeinanderfolgende Inanspruchnahme beider Freistellungsansprüche ist somit zulässig. 


Der stationäre Aufenthalt im Rahmen der Rehabilitationseinrichtung muss durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung bewilligt worden sein.


Hinweis!

Arbeitnehmer haben spätestens eine Woche nach Zugang der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme durch den Sozialversicherungsträger, dies dem Arbeitgeber bekanntzugeben und die Bewilligung, den Beginn sowie die Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

Tut der Arbeitnehmer dies nicht verliert er seinen einseitigen Anspruch auf Rehabilitationsfreistellung.


Pflegekarenzgeld

Während der Inanspruchnahme der Rehabilitationsfreistellung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer hat allerdings Anspruch auf Pflegekarenzgeld.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe der Rehabilitationsmaßnahme weder gekündigt noch entlassen werden. Dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ende der Maßnahme.

Eine Kündigung oder Entlassung kann rechtswirksam nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ausgesprochen werden.

Das Gericht hat im Lichte der betrieblichen Erfordernisse eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses einerseits und den Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung andererseits vorzunehmen. 

Stand: 31.07.2023