Lächelnde, bärtige Person in Arbeitslatzhose blickt zur Seite und hält aufgeklapptes Notebook in Händen, im Hintergrund Panel an Wand mit rotschwarzen Schraubenziehern unterschiedlicher Größen, im Vordergrund verschwommen Drechselbohrer
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Kurzarbeit - Sozialpartnervereinbarung

Begriff - Geltungsbereich - Behaltepflicht - Ausmaß des Arbeitszeitausfalls - Lohnausgleich

Lesedauer: 1 Minute


Hinweis: Auf dieser Seite finden sich Standard-Informationen zur Kurzarbeit. Alles rund um das Thema die Corona-Kurzarbeit auf wko.at/corona-kurzarbeit


Die Sozialpartnervereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der für das betroffene Unternehmen zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer.

Geltungsbereich

In der Sozialpartnervereinbarung ist der sachliche und persönliche Geltungsbereich der Kurzarbeit festzulegen.

Der persönliche Geltungsbereich grenzt den Kreis der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter ein. Diese kann sämtliche Mitarbeiter oder nur bestimmte Mitarbeitergruppen betreffen.


Vorsicht!
Lehrlinge und Mitglieder der geschäftsführenden Organe (handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG,…) können nicht in Kurzarbeitsmodelle einbezogen werden.


Der sachliche Geltungsbereich legt fest, ob das gesamte Unternehmen, einzelne Betriebe oder nur organisatorisch abgrenzbare Teile (z.B.: einzelne Betriebsstandorte oder einzelne Kollektivvertragsbereiche) von der Kurzarbeit erfasst sind.

Behaltepflicht

Während des Kurzarbeitszeitraums und eines allenfalls darüber hinausgehenden zusätzlich vereinbarten Zeitraums ist der Beschäftigtenstand zu halten.

Die Höhe des Beschäftigtenstandes richtet sich nach dem Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Kurzarbeitszeitraumes, sofern nicht bereits davor festgelegte Änderungen berücksichtigt werden.

Eine allfällige Unterschreitung des Beschäftigtenstands aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich.


Hinweis!
Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit bezieht sich nur auf die konkret von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter.

Sie soll im Regelfall

  • bei einer Kurzarbeitsdauer bis zu 2 Monaten    1 Monat,
  • bei einer Kurzarbeitsdauer bis zu 4 Monaten    2 Monate,
  • bei einer Kurzarbeitsdauer bis zu 12 Monaten  3 Monate,
  • bei einer längeren Kurzarbeit                               4 Monate

dauern.


Ausmaß des Arbeitszeitausfalls

Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich

  • nicht weniger als 10 % und
  • nicht mehr als 90 %

der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit betragen.


Vorsicht!
Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich diese Grenzen des Arbeitszeitausfalles auf die vertragliche vereinbarte Normalarbeitszeit.


Lohnausgleich bzw. Kurzarbeitsbeihilfe

Festzulegen ist die vom Arbeitgeber zu gewährende

  • Kurzarbeitsunterstützung bzw.
  • Qualifizierungsunterstützung bei Kurzarbeit

pro Ausfallstunde.

Deren Höhe muss zumindest der Höhe der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Pauschalsätze entsprechen.


Vorsicht!
Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z.B. Urlaub, Konsumation von Zeitguthaben, Krankheit, Arbeitsunfall, etc.) oder Anspruch auf Ersatzleistung hat, kann mangels kurzarbeitsbedingten Arbeits- und Verdienstausfalls keine Beihilfe gewährt werden.

Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt, die Sonderzahlungen und die Abfertigung ist das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit. Auch die Sozialversicherungsbeiträge während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich nach der vorangegangenen Beitragsgrundlage.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 11.03.2020

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