Teilzeitbeschäftigung: Mehrarbeit
Zusatzstunden, Vergütung und gesetzliche Grenzen
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Begriff
Mehrarbeit ist Arbeitsleistung, die über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist.
Anordnung von Mehrarbeit
Die Arbeitgeber:innen können Mehrarbeit einseitig anordnen, wenn
- gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen,
- ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt (auch Vor- und Abschlussarbeiten) und
- keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Leistung von Mehrarbeit entgegenstehen.
Tipp!
Die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit ist somit unbedingt in den Arbeitsvertrag aufnehmen.
Beruht die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung auf dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz, kann Mehrarbeit nicht einseitig angeordnet werden.
Abgeltung
Für Mehrarbeitsstunden gebührt ein gesetzlicher Zuschlag von 25 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Normallohnes.
Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Arbeitszeitverteilung
Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
- sie innerhalb des Kalendervierteljahres bzw. eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
- bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
Beispiel:
Frau X arbeitet 15 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf 3 Tage zu je 5 Wochenstunden.
In einer Kalenderwoche arbeitet sie am Montag 7 Stunden, am Dienstag 7 Stunden und am Mittwoch 6 Stunden. In der darauffolgenden Kalenderwoche desselben Quartals arbeitet sie nur am Montag und Dienstag zu je 5 Stunden und nimmt am Mittwoch Zeitausgleich, womit die in der vorherigen Kalenderwoche angefallenen 5 Mehrarbeitsstunden nun 1:1 ausgeglichen werden.
Auch am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.
Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Vertragsänderung
Die Zuschlagspflicht entfällt, wenn
- für die Arbeitgeber:innen von vornherein erkennbar ist, dass das Ausmaß der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten für einen längeren, beispielsweise mehrmonatigen Zeitraum, die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, und
- vor der tatsächlichen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit die Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich vereinbart wird.
Das Schriftlichkeitsgebot ist eine Beweislastregel. Aus Beweisgründen ist dringend anzuraten, sich am Gesetzestext zu orientieren und jede Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit im Vorhinein schriftlich zu vereinbaren.
Arbeitszeitverkürzung
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