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Eine Person sitzt an einem Tisch mit aufgeklappten Laptop, Unterlagen und einem Kaffeebecher. Sie hat die Hände auf ihr Gesicht gelegt
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Tägliche Ruhezeit

Vorgaben zur Erholungszeit zwischen Einsätzen

Lesedauer: 3 Minuten

Tägliche Ruhezeit ist die Zeit, die den Arbeitnehmer:innen nach Ende der Arbeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn zur uneingeschränkten privaten Verfügung steht.

Ausmaß

Nach Ende der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer:innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.


Beispiel:
Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer:innen endet um 21 Uhr. Die Arbeitnehmer:innen dürfen am nächsten Tag erst wieder ab 8 Uhr beschäftigt werden.


Verkürzung und Ausgleich durch Kollektivvertrag

Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzen. Eine Verkürzung auf weniger als 10 Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer:innen vorsieht.

Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.


Beispiel:
Die Ruhezeit der Arbeitnehmer:innenzwischen zwei Arbeitstagen wird (kollektivvertraglich erlaubt) wegen starken Arbeitsanfalles und mehrerer Krankenstände auf 10 Stunden verkürzt. 3 Tage später wird die regelmäßige Ruhezeit der Arbeitnehmer:innen von 11 Stunden auf 12 Stunden verlängert.


Achtung

Für Arbeitnehmer:innen, die bestimmte Kraftfahrzeuge lenken (schwere LKW bzw. Busse) enthält das Arbeitszeitgesetz von dieser Grundregel abweichende Sonderbestimmungen bei der täglichen Ruhezeit. Der Kollektivvertrag kann aber auch für diese Arbeitnehmer:innen innerhalb bestimmter Grenzen eine Verkürzung samt Ausgleich zulassen.

Verkürzung während Reisezeit

Befinden sich Arbeitnehmer:innen auf einer Dienstreise, kann die tägliche Ruhezeit während der Reisezeit verkürzt werden. Reisezeit ist die Zeit der Reisebewegung, also die Fahrt mit dem Zug oder die Dauer eines Fluges, in der Arbeitnehmer:innen keine Arbeitsleistung erbringen.

Bestehen während der Reisezeit ausreichend Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit unbeschränkt verkürzt werden.

Achtung

Der Kollektivvertrag kann festlegen, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen. Tut er dies nicht, wird im Einzelfall überprüft, ob ausreichende Erholungsmöglichkeiten während der Reisezeit bestanden haben.


Beispiel:
Ein/e Arbeitnehmer:in ist auf der Dienstreise zu einer Messe im Schlafwagen unterwegs. Es besteht eine ausreichende Erholungsmöglichkeit und damit keine Notwendigkeit zur Einhaltung der Ruhezeit.


Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag auf 8 Stunden verkürzt werden.

Achtung

Überprüfen Sie im Kollektivvertrag Ihrer Branche, ob dieser für den Fall mangelnder Erholungsmöglichkeiten während einer Reisezeit eine Verkürzung der Ruhezeit vorsieht. Ist dies nicht der Fall, ist eine Verkürzung der Ruhezeit unzulässig!


Beispiel:
Ein/e Arbeitnehmer/in hat auf der Dienstreise zu einer Messe keinen Platz im Schlafwagen, sondern nur im Zugabteil. Im Zugabteil sind sämtliche Nebensitze belegt. Er/Sie hat keine Möglichkeit sich zum Schlafen hinzulegen. Es besteht damit keine ausreichende Erholungsmöglichkeit. Eine Verkürzung der Ruhezeit ist nur möglich, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag dies vorsieht.


Ergibt sich trotz der kollektivvertraglich erlaubten Verkürzung der erforderlichen Einhaltung der täglichen Ruhezeit von 8 Stunden am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn, als mit den Arbeitnehmer:innen vereinbart, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Arbeitsbeginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Achtung

Unabhängig davon, ob während der Reisezeit Erholungsmöglichkeiten bestehen oder nicht, sind Verkürzungen der Ruhezeit jedenfalls nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 01.01.2026