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Gleitende Arbeitszeit – 12-Stunden-Tag

Infos zu Gleitzeitrahmen, täglicher Normalarbeitszeit und Überstunden

Lesedauer: 3 Minuten

Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.

Tägliche Normalarbeitszeit

Bei Gleitzeit ist eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden erlaubt, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass

  • ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann, also Gleittage in Anspruch genommen werden können und
  • der Verbrauch des Zeitguthabens im Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist, die Gleittage also so gelegt werden können, dass verlängerte Wochenenden möglich sind und
  • der Kollektivvertrag oder eine bestehende Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

Einschränkungen in Hinblick auf die täglichen Normalarbeitszeit bei Gleitzeit 

Vertragliche Begrenzung des Gleitzeitrahmens

Gleitzeitrahmen ist der tägliche Zeitraum, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit grundsätzlich frei beginnen und beenden kann.

Damit obliegt es dem Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat bzw. gemeinsam mit dem betroffenen Arbeitnehmer den Gleitzeitrahmen festzulegen, und damit auch gemeinsam zu bestimmen, wann der Mitarbeiter seine Tagesarbeitszeit frühestens beginnen darf, und wann er diese spätestens zu beenden hat.

Ist der Gleitzeitrahmen in einer bestehenden Gleitzeitvereinbarung mit 10 Stunden begrenzt, kann er nur dann auf 12 Stunden oder mehr ausgedehnt werden, wenn der Betriebsrat im Rahmen der Betriebsvereinbarung seine Zustimmung dazu erteilt, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat, der betroffene Mitarbeiter dieser Änderung zustimmt.

Vertragliche Begrenzung der täglichen Normalarbeitszeit mit 10 Stunden

Viele derzeit bestehende Gleitzeitregelungen enthalten die Formulierung, dass die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf. Diese Bestimmung ist in bestehenden Gleitzeitregelungen oftmals durch die Pflicht des Arbeitnehmers ergänzt, die höchst zulässige Dauer der täglichen Normalarbeitszeit von 10 Stunden einzuhalten.

Ist in einer bestehenden Gleitzeitregelung der Gleitzeitrahmen zwar mit zumindest 12 Stunden festgelegt, ist aber darüber hinaus vereinbart, dass die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, hat dies die folgende Konsequenz:

Arbeitet der Mitarbeiter 12 Stunden am Tag, muss ihm der Arbeitgeber für die von ihm gearbeitete 11te und 12te Stunde am Tag Überstundenentgelt zahlen.

Soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber aufgrund selbstbestimmter Arbeitseinteilung des Mitarbeiters, die das Arbeiten im Ausmaß von bis zu 12 Stunden am Tag beinhaltet, zur Zahlung von Überstunden verpflichtet wird, gilt es die bestehende Gleitzeitregelung einvernehmlich abzuändern.

Begrenzung der täglichen Normalarbeitszeit durch den Kollektivvertrag

Es gibt allerdings Kollektivverträge, die ausdrücklich festlegen, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit nur auf 10 Stunden verlängert werden kann. In Branchen, in denen der Kollektivvertrag eine solche Festlegung getroffen hat, ist es daher nicht möglich betriebsintern zu vereinbaren, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit auf 12 Stunden ausgedehnt wird.

Überstunden

Überstunden fallen an, wenn

  • Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens erfolgen,
  • die tägliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden bzw. von 10 Stunden überschritten wird,
  • die wöchentliche Normalarbeitszeit von 60 Stunden oder
  • Gutstunden die Übertragungsmöglichkeiten in die nächste Gleitzeitperiode überschreiten.

Überstunden fallen aber auch dann an, wenn der Mitarbeiter zwar innerhalb des, für ihn vorgesehenen Gleitzeitrahmens tätig ist, dabei aber deshalb arbeitet, weil er dazu von seinem Arbeitgeber ausdrücklich dazu angewiesen worden ist, sofern durch die Anordnung das Tagesausmaß von 8 Stunden bzw das Wochenausmaß von 40 Stunden überschritten wird. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.03.2024

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