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Ein Hund schwimmt in einem Pool, im Maul hat er ein Spielzeug.
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2. Novelle zur Bäderhygieneverordnung

Umsetzung aktueller und technischer Standards sowie einheitliches Haustierverbot

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Stand: 26.06.2026
Die Novelle zur Bäderhygieneverordnung bringt neue Vorgaben zu Grenz- und Richtwerten, Desinfektionsmitteln, Wasseraufbereitung, Filtern und der vorübergehenden Stilllegung von Becken. Außerdem gelten einheitliche Regelungen zur Mitnahme von Haustieren sowie Übergangs- und Sonderbestimmungen.

Die 2. Novelle zur Bäderhygieneverordnung (BhygV) setzt aktuelle wissenschaftliche und technische Standards um. 

Zum einen gibt es Anpassungen im Zusammenhang mit Grenz- und Richtwerten, etwa beim Chlorgehalt, sowie dem Einsatz von Desinfektionsmitteln und sonstigen Chemikalien. Außerdem wurden Bestimmungen zu Legionellen und Enterokokken überarbeitet. Zum anderen wurde etwa der Katalog an zulässigen Aufbereitungsanlagen von Beckenwasser um die Verwendung von UV-Gräten erweitert. Außerdem gibt es eine Anpassung an die Anforderungen von Filtern an den Stand der Technik. Eine neue Regelung ermöglicht darüber hinaus die vorübergehende Stilllegung von Becken.

Mit der Novelle kommt auch eine einheitliche Regelungslage für das Mitnahmeverbot von Haustieren in die Badebereiche und die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen. Das betrifft in der Praxis vor allem die Mitnahme von Hunden, Sonderregelungen gibt es allerdings für Assistenzhunde.

Die Novelle ist am 12. Mai 2026 in Kraft getreten. Es gelten jedoch Übergangsbestimmungen und für bewilligte Anlagen gibt es Sondervorschriften.