Fabrik
© Parilov | stock.adobe.com

Genehmigungsfreistellungsverordnung: Ausschließungsgründe - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

Die lange vorbereitete 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung zum Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wurde am 16. April 2015 im Bundesgesetzblatt unter BGBl. II Nr. 80/2015 kundgemacht und ist mit 17. April 2015 in Kraft getreten.

Mit BGBl. II Nr. 172/2018 wurde die Liste der ausgenommenen Betriebsanlagen erweitert. Die Novelle ist mit 7. Juli 2018 in Kraft getreten.

Im Anschluss finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigster Fragen und Antworten aus der Praxis. Weiterführende Informationen sowie Unterstützung im Einzelfall erhalten Sie bei den Expertinnen und Experten Ihrer jeweiligen Wirtschaftskammer.

Genehmigungsfreistellungsverordnung: Überblick


Welche Grenzen hat der Anwendungsbereich der Verordnung?

Diese Verordnung gilt nicht für folgende Betriebsanlagen (Ausschließungsgründe):

  • bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder
  • für deren Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer in diesen Vorschriften festgelegten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder
  • die als Lagerbetrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder
  • bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, z.B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), oder
  • deren Lagerungen den in der Anlage 3 (IPPC-Anlagen) oder der Anlage 5 (Stoffliste zum Abschnitt 8a - Seveso-Anlagen) der GewO 1994 beschriebenen Definitionen entsprechen.

Woraus ergibt sich die Notwendigkeit der Ausschließungsgründe?

Die oben genannten Ausschließungsgründe sollen die vom gewerblichen Betriebsanlagenrecht geschützten Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn, berücksichtigen.

Was versteht man unter dem Ausschließungsgrund „Lüftungs- und Klimaaggregat außerhalb der Gebäudehülle“?

Die Aufstellung von Aggregaten außerhalb der Gebäudehülle ist im Rahmen der Genehmigungsfreistellungsverordnung nicht möglich. Die Gebäudehülle stellt sich als die äußere Begrenzung in Form der vertikalen Fassadenfläche und der Dachhaut dar. Ein nach außen führendes Rohr hindert die Genehmigungsfreistellung nicht.

Welche Ausschließungsgründe bei den Lagerbestimmungen sind möglich?

Hier sind zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden:

Anwendungsfall § 2 Ziffer 3:

Die Ausnahme von der Genehmigungsfreistellung gemäß § 2 Ziffer 3 umfasst alle in der Genehmigungsfreistellungsverordnung genannten Betriebsanlagentypen. Fällt daher eine Anlage unter die Giftverordnung oder Flüssiggas-Verordnung, ist es unerheblich, ob es sich um einen Lagerbetrieb oder einen anderen genannten Betrieb handelt.

In diversen anderen Verordnungen und Gesetzen gibt es Regelungen, wonach ab einer bestimmten Menge eines gefährlichen Stoffes dieser nur unter speziellen Voraussetzungen gelagert (Mengenbeschränkung, Lagerungsverbote und Abstandsbestimmungen) werden darf:

  • Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 (20 Druckgaspackungen bzw. 50 Packungen bei Aufbewahrung in speziellen Regalen bzw. Flächenbeschränkungen für die Lagerung von Druckgaspackungen in Vorratsräumen) - Achtung: Diese Verordnung wird demnächst durch die Aerosolpackungslagerungsverordnung ersetzt.
  • Verordnung brennbare Flüssigkeiten (20/500/1000 Liter je nach Flammpunkt der betreffenden brennbaren Flüssigkeit)
    Achtung: Diese Verordnung wird demnächst durch eine neue Verordnung brennbare Flüssigkeiten ersetzt.
  • Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (je 10 bzw. 30 kg im Verkaufs- und Vorratsraum je nach Ausstattung des Raumes)
  • Sprengmittelgesetz 2010 (§ 34; 10 kg)
  • Giftverordnung 2000 (immer Sicherheitsschrank oder Lagerraum nötig, keine Bagatellmenge)

Darunter gilt eine sogenannte „Bagatellmenge“, die überall, auch im Verkaufsraum gelagert werden darf, weil die damit verbundene Gefahr minimal ist.

Anwendungsfall § 2 Ziffer 4:

Die Ausnahme von der Genehmigungsfreistellung gemäß § 2 Ziffer 4 gilt ausschließlich für Lagerbetriebe und geht weiter als jene in Ziffer 3. Sie umfasst alle der CLP-Verordnung unterliegenden Stoffe und Gemische. Ein Waschmittellager ist beispielsweise wassergefährdend und daher genehmigungspflichtig.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, in noch zu erlassenden Rechtsvorschriften Bagatellmengen festzulegen, um auch einem Lagerbetrieb die Genehmigungsfreistellung (bis zum Erreichen dieser Bagatellmengen) zu ermöglichen.

Wenn ich nur eine Bagatellmenge lagere, kann ich die Freistellungsverordnung in Anspruch nehmen?

Bis zum Erreichen der oben angeführten Mengenschwellen (siehe Ausschließungsgründe bei den Lagerbestimmungen) kann die Genehmigungsfreistellung beansprucht werden.

Zudem gibt es u.a. auch Vorschriften für die Ausführung von Regalen für nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen; solche Vorschriften sind keine „spezielle Lagerform“ im Sinne der Bestimmung, bleiben aber auch von der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung unberührt und sind einzuhalten.

Was bedeutet der Begriff „ausschließlich“ im Hinblick auf Vorratsräume?

Die Verwendung des Begriffes „ausschließlich“ indiziert, dass Vorratsräume nicht als spezielle Lagerform bewertet werden, dieser ist als eine Art Lagerraum in der Verkaufsstätte zu sehen. Vorratsräume dienen der gemischten Lagerung von gefährlichen Stoffen und anderen Waren bzw. Stoffen, in einigen der oben zitierten Rechtsvorschriften ist jedoch auch eine „Bagatellmenge“ für Vorratsräume in nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen festgelegt.

Was wird vom Ausschließungsgrund „Musikdarbietungen“ umfasst?

Die Bezeichnung „Tonbandgerät“ ist veraltet, dient jedoch nur als Beispiel. Gemeint ist jegliche Art der Musikdarbietung mittels Tonwiedergabegeräten (umfasst auch moderne digitale Tonwiedergabe).

Die Vorführung von Musikanlagen und TV-Geräten im Elektroeinzelhandel ist erfasst, sofern sie nicht lauter als der übliche Gesprächston bzw. bloße Hintergrundmusik ist. „Soundchecks“ und Tests bis zur Ausreizung der Leistungsgrenze der Geräte fallen nicht darunter und würden eine Genehmigungsfreistellung ausschließen.

Stand: 08.03.2019

Weitere interessante Artikel
  • Fabriksgelände mit Silos und Schornsteinen aus denen Rauch austritt, im Hintergrund hügelige Landschaft
    Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen
    Weiterlesen
  • Blaue und schwarzen Metallfässer neben-und übereinander gestapelt, in Gitterboxen eingefasste weiße Plastikcontainer unter blauem Himmel
    Brennbare Flüssigkeiten und Chemikalien im Betrieb
    Weiterlesen