Pflichtpraktikanten - sozialrechtlich
Sozialversicherungsregelungen und Taschengeld-Bestimmungen
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Begriff
Pflichtpraktikanten sind Schüler:innen oderStudent:innen, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund.
Pflichtpraktikum außerhalb eines Dienstverhältnisses
Bei diesen sog. „echten“ Pflichtpraktikant:innen gebührt kein reguläres Arbeitsentgelt. Ob ein Taschengeld bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung.
Die Entscheidung des Unternehmens, ob dem/der Pflichtpraktikant:in ein Taschengeld gewährt wird oder nicht, hat für die Sozialversicherung entscheidende Bedeutung.
Pflichtpraktikant:innen ohne Taschengeld
Pflichtpraktikant:innen ohne Taschengeld sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Während der Tätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, da sich die Schüler- und Studierendenunfallversicherung auch auf das vorgeschriebene Pflichtpraktikum erstreckt.
Pflichtpraktikant:innen mit Taschengeld
Zahlt der/die Unternehmer:in den Pflichtpraktikant:innen Taschengeld, ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich.
Dies gilt auch, wenn der/die Unternehmer:in den Praktikant:innen geldwerte Sachleistungen zukommen lässt.
Die Anmeldung hat - wie auch im echten Arbeitsverhältnis - vor Arbeitsantritt zu erfolgen.
Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze 2026: € 551,10 monatlich, führt dies zur Vollversicherung.
Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze nicht, liegt eine geringfügige Beschäftigung des/der Praktikant:in vor, die grundsätzlich nur zu einer Unfallversicherung führt.
Tipp!
Wenn das Unternehmen ein Taschengeld bezahlen möchte, sollte die Geringfügigkeitsgrenze beachtet werden, um die Lohnnebenkosten gering zu halten.
Da von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) in der Praxis die Gewährung eines Taschengeldes als Argument für die Umqualifizierung in ein echtes Dienstverhältnis verwendet werden könnte, ist von der Vereinbarung eines Taschengeldes abzuraten!
Obwohl für die Praktikant:innen mit Taschengeld keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, werden von der ÖGK für diese Personen den Unternehmen Beiträge ab dem 2. Monat des Praktikums nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) vorgeschrieben und an die Mitarbeitervorsorgekassen weitergeleitet, wenn das Praktikum länger als einen Monat dauert. Dies gilt unabhängig davon, ob mit dem Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird oder nicht.
Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Wird ein Pflichtpraktikum in Form eines Dienstverhältnisses absolviert, so unterliegen die Praktikant:innen auch den kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.
Der/Die Pflichtpraktikant:in ist ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anzumelden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2026