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Viele neben- und hintereinander stehende Starkstrommasten unter rötlichem Himmel.
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Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)

ElWG-Regeln für Netzentgelte, Strombezug, Eigenversorgung und Energiegemeinschaften

Lesedauer: 7 Minuten

Stand: 07.09.2026
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) richtet den österreichischen Strommarkt neu aus. Im Fokus stehen Netzanschluss und Netzentgelte, Grund- und Auffangversorgung, die Versorgung größerer Unternehmen, gemeinsame Energienutzung und Energiegemeinschaften sowie die Verordnungen zum ElWG.

Seit 2010 wurde der heimische Strommarkt durch das ElWOG geregelt. Die systemischen, wirtschaftlichen und (geo)politischen Entwicklungen sowie die Änderung des europäischen Rechtsrahmens (Überarbeitung von Strombinnenmarkt-RL ((EU) 2019/944) und Strombinnenmarkt-VO ((EU) 2019/943)) haben eine grundlegende Überarbeitung notwendig gemacht. Nach langen Vorarbeiten ist das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz („Günstiger-Strom-Gesetz“, BGBl. I Nr. 91/2025) am 23. Dezember 2025 verlautbart worden.

Das ElWG stärkt die staatliche Steuerung des Strommarkts, schafft neue gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, ordnet die Netzregulierung neu und erweitert die Rechte der Endkund:innen – etwa durch Sozialtarife, Transparenzpflichten und neue Modelle wie Peer to Peer Lieferungen oder Energiegemeinschaften. Zugleich definiert es klare Vorgaben für Netzbetreiber und Marktteilnehmer, um Versorgungssicherheit, Effizienz und die Integration erneuerbarer Energien besser abzusichern. Insgesamt ist das ElWG ein umfassender Reformrahmen, der den österreichischen Strommarkt strukturell neu ausrichtet.

Eckpunkte des ElWG erklärt

Netzanschluss

Der Netzanschluss wird im neuen ElWG als klar geregeltes Anspruchsverhältnis zwischen Netzbenutzer und Netzbetreiber definiert. Jeder Netzbenutzer hat grundsätzlich Anspruch auf einen Anschluss, sofern seine Anlage den technischen Regeln entspricht und keine netztechnischen Gründe entgegenstehen. Der Netzbetreiber muss den Anschluss herstellen, ändern oder verstärken, während der Netzbenutzer die dafür notwendigen Informationen bereitstellt und die Kosten trägt.

Wichtig ist die strikte Unterscheidung zwischen Netzanschluss und Netzzugang: Der Anschluss schafft nur die physische Verbindung, nicht aber einen Anspruch auf bestimmte Kapazitäten. Für einspeisende Anlagen gelten zusätzliche technische Anforderungen, und der Netzbetreiber darf den Anschluss verweigern, wenn die Netzsicherheit gefährdet wäre oder ein Netzausbau notwendig ist. Insgesamt ordnet das ElWG den Netzanschluss in ein transparentes, technisch standardisiertes Verfahren ein, das die Netzsicherheit als oberste Leitlinie setzt.

Netzentgelte – neue Tarifelemente für 2026

Die Reform der Netzentgelte ist einer der strukturell wichtigsten Eingriffe im neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), weil sie die bisherige, stark historisch gewachsene Entgeltlandschaft neu ordnet und stärker an Systemkosten, Netzengpässen und Verbraucherschutz ausrichtet. Das ElWG trennt klar zwischen den gesetzlichen Grundsätzen der Entgeltbildung und den detaillierten Vorgaben, die künftig weitgehend durch Verordnungen der Regulierungsbehörde festgelegt werden. Dadurch entsteht ein flexibleres, zugleich einheitlicheres System, das die Netzbetreiber stärker in die Pflicht nimmt und die Endkund:innen besser schützt.

Bereits 2026 sind folgende neue Tarifelemente in Kraft getreten:

Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) auf NE 7

Ab 1. April 2026 tritt erstmals der neue Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) in Kraft. Bis 30. September 2026 zahlen Netzkunden zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr einen um 20 % verringerten Arbeitspreis bei den Stromnetzentgelten. Damit wird eine sehr einfache Möglichkeit geschaffen, um einerseits die eigenen Stromkosten zu reduzieren und andererseits einen Beitrag zur Entlastung der Stromnetze zu leisten.

Voraussetzung dafür ist, dass der Netzbetreiber die Smart Meter Daten viertelstündlich ablesen kann; dann erhält man den SNAP ganz automatisch. Netzkunden, die nicht sicher sind, ob bei ihrem Smart Meter die entsprechende Einstellung passt, können entweder beim Netzbetreiber nachfragen oder dies im eigenen Kundenportal selbst überprüfen. Dort sollte auch die Aktivierung der Viertelstundenwerte sehr einfach möglich sein. Gültig ist der neue Netztarif für Kunden auf der Netzebene 7, also Haushalte und kleine Gewerbebetriebe. 

Regelbarer Tarif auf NE 3 und 4

Um die entnahmeseitige Flexibilität nutzen zu können und auch finanziell zu beanreizen, wird für Entnehmer der NE 3 und 4 die Möglichkeit geschaffen, die Netzkosten zu reduzieren, sofern entnahmeseitige Flexibilität dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird und somit die Netze besser und gleichmäßiger ausgelastet werden können. Es handelt sich um einen optionalen Tarif auf Kundenwunsch (ohne Kontrahierungspflicht durch den Netzbetreiber) und bedarf einer vertraglichen Regelung zwischen Netzbetreiber und Netzkunde.

Dem Netzbetreiber und dem Netzkunden steht es frei, für den Vertragszeitraum jeweils bandförmig eine fixe und eine variable Leistungszone zu vereinbaren, für welche dann unterschiedliche Leistungspreise gelten. Der Netzbetreiber kann bis 6 Uhr des Vortrags bis zu 2 „Sperrzeiten“ mit maximal 2 Stunden bekanntgeben. Eine technische Einschränkung ist nicht vorgesehen. Ist allerdings der Leistungsbezug in der „Sperrzeit“ über der „fixen Zone“ erfolgt eine Verrechnung der Überschreitung mit dem 10-fachen Leistungspreis. Die Beurteilung hinsichtlich der Einhaltung der vereinbarten Reduktion der Bezugsleistung erfolgt auf monatlicher Basis.

Grundversorgung

Die Grundversorgung im neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) ist ein zentraler Verbraucherschutzmechanismus, der sicherstellt, dass Haushaltskunden und Kleinunternehmen auch in schwierigen Situationen (z.B. bei drohender Abschaltung oder Schwierigkeiten, überhaupt einen Lieferanten zu finden, der einen Liefervertrag abschließt) zuverlässig mit Strom beliefert werden. Das neue ElWG stärkt diesen Anspruch, indem es Energieversorger zu klaren, transparenten Bedingungen verpflichtet.

Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Lieferbedingungen und zum jeweiligen Preis von gegenüber Neukundinnen und Neukunden angebotenen Standardprodukten Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Strom zu beliefern (Kontrahierungszwang). Es können Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen und die Einrichtung von Prepaymentzählern verlangt werden.

Auffangversorgung

Die Auffangversorgung nach dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) dient als letzte Sicherheitsstufe im österreichischen Strommarkt und stellt sicher, dass Kunden auch dann weiterhin mit Strom beliefert werden, wenn ihr bisheriger Lieferant ausfällt – etwa durch Insolvenz, Entzug der Konzession oder Einstellung des Liefergeschäfts.

In solchen Fällen übernimmt automatisch ein gesetzlich bestimmter Auffangversorger, der von der Regulierungsbehörde E Control festgelegt wird. Dieser ist verpflichtet, die betroffenen Kunden unverzüglich, ohne Unterbrechung und zu klar definierten Bedingungen weiter zu beliefern. Die Preise orientieren sich dabei an einem regulierten Tarifrahmen, der Transparenz und Fairness gewährleisten soll. Die Auffangversorgung ist bewusst als temporäre Notversorgung ausgestaltet: Kunden sollen ausreichend Zeit erhalten, um einen neuen Liefervertrag am freien Markt abzuschließen, ohne Gefahr zu laufen, in dieser Übergangsphase ohne Strom dazustehen.

Sicherstellung der Versorgung von größeren Unternehmen

Wie die jüngere Vergangenheit gezeigt hat, haben Unternehmen aufgrund der Unsicherheiten auf den Energiemärkten keinen Stromlieferanten gefunden bzw. neue Verträge nur zu – im Hinblick auf den Preis - „prohibitiven“ Konditionen angeboten bekommen. Ziel der Regelung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) ist daher, die Stromversorgung von größeren Unternehmen auch in volatilen Energiemarktsituationen sicherzustellen. 

Auf die Kontrahierungspflicht können sich Endkunden mit einem Stromverbrauch bis zu 1 GWh berufen, die weder Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind und nachweisen können, dass sie von drei Lieferanten binnen zwei Wochen kein Angebot oder ein Angebot zu nicht angemessenen Preisen erhalten haben oder vom Lieferanten abgelehnt wurden. Der zugewiesene Stromlieferant ist verpflichtet, für die Laufzeit von mindestens sechs Monaten einen Stromliefervertrag zu Marktpreisen abzuschließen. 

Gemeinsame Energienutzung

Die gemeinsame Nutzung von Energie umfasst laut Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) den Verbrauch, die Speicherung oder den Verkauf von Strom aus erneuerbaren Quellen zwischen mehreren Teilnehmern sowohl regional als auch österreichweit. Sie soll den bewussten Umgang mit Energie fördern, zur Sicherung der eigenen Versorgung beitragen und die regionale Wirtschaft stärken. Ziel ist es, die lokale Erzeugung und Nutzung zu erleichtern und für einen breiten Kreis von Endkundinnen und Endkunden finanziell attraktiv zu machen.

Die gemeinsame Nutzung von Energie kann mehr Resilienz gegenüber den Auswirkungen hoher und schwankender Großhandelspreise auf die Energiekosten der Verbraucher schaffen, stärkt die Position der Verbraucher und führt zu einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien, da zusätzliche private Investitionen mobilisiert und Vergütungspfade diversifiziert werden. Durch die Integration geeigneter Preissignale und Speicheranlagen kann die gemeinsame Nutzung von Strom dazu beitragen, die Grundlage für die Erschließung des Flexibilitätspotenzials kleinerer Verbraucher zu schaffen.

Energiegemeinschaften

Im neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) werden Energiegemeinschaften unter dem Begriff der gemeinsamen Energienutzung zusammengeführt und deutlich stärker in die Marktlogik eingebettet. Die bisherigen Modelle – gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften – bleiben bestehen, müssen aber ab 1. Oktober 2026 die neuen Lieferanten‑, Informations‑ und Abrechnungspflichten erfüllen, sobald bestimmte Leistungsgrenzen überschritten werden.

Die Rolle des Organisators ermöglicht eine professionelle Abwicklung, während Messkonzepte künftig zentral durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden. Neu ist außerdem die Möglichkeit von Peer‑to‑Peer‑Verträgen zwischen aktiven Kunden, die Strom direkt teilen können. Insgesamt schafft das ElWG ein harmonisiertes, technisch standardisiertes und marktnahes System, das Energiegemeinschaften als regulierte Akteure des Elektrizitätsmarktes positioniert.

Verordnungen des ElWG

Im neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) spielen Verordnungsermächtigungen eine deutlich größere Rolle als im bisherigen Rechtsrahmen. Das Gesetz arbeitet systematisch mit delegierten Regelungsbefugnissen zugunsten der Regulierungsbehörde und – in einzelnen Fällen – des Bundesministers, um technische, prozessuale und datenspezifische Details außerhalb des Gesetzes flexibel festlegen zu können. Dadurch wird das ElWG bewusst „dünner“ gehalten, während die operative Ausgestaltung in Verordnungen erfolgt, die schneller an technische Entwicklungen und europäische Vorgaben angepasst werden können.

Folgende Verordnungen sind bereits veröffentlicht worden:

WKÖ Webinare

Es bringt viele Änderungen mit sich, von denen alle Wirtschaftstreibenden direkt oder indirekt betroffen sind. In insgesamt vier Webinaren werden Expert:innen die Neuerungen verständlich aufbereiten und einen Blick auf die Auswirkungen werfen.

  • Mehrere Reihen von Solarpanelen auf Metallgerüsten auf einem Feld, dahinter Windräder unter blauem Himmel mit vereinzelten Wolken

    Webinarreihe: Das neue ElWG und die Wirtschaft

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