EU-Verpackungsverordnung für Kosmetikhersteller:innen
PPWR-Pflichten gelten ab 12. August 2026
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Ab 12. August 2026 gelten zahlreiche Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Die WKO informiert über die wichtigsten Pflichten ab 2026. Ergänzend steht die Aufzeichnung des Webinars „PPWR – einfach erklärt“ der Wirtschaftskammer Wien zur Verfügung.
Viele praktische Fragen sind derzeit noch offen. Für Unternehmen ist daher besonders wichtig, zuerst die eigene Rolle in der Lieferkette zu klären. Davon hängt ab, welche Pflichten nach der PPWR zu beachten sind.
Verantwortung für Verpackung, Design und Entsorgung
Die PPWR ist so gedacht, dass jeder Verpackungs(müll), der in Europa „in-Verkehr-gebracht“ wird, einem Wirtschaftsakteur (Hersteller, Erzeuger, Lieferant, Importeur etc.) zugerechnet wird. Die Verantwortung bezieht sich einerseits auf das Material & Design und andererseits auf die Entsorgung bzw. Übernahme der Entsorgungskosten.
Die deutsche Terminologie weicht teilweise vom allgemeinen Sprachgebrauch ab und führt in der Praxis häufig zu Auslegungsfragen. Als Erzeuger im Sinne der PPWR gilt nicht unbedingt derjenige, der die Verpackung erzeugt, sondern derjenige, dem nach der PPWR die Rolle des „Erzeugers“ und damit die Verantwortung zugeschrieben wird.
PPWR-Pflichten: Rolle in der Lieferkette klären
Als Faustregel gilt, dass derjenige als Erzeuger im Sinne der PPWR gilt, der bildlich gesprochen Verpackungsmüll „erzeugt“. Mit diesem Begriff ist nicht nur der faktische Hersteller der Verpackung gemeint, sondern jeder, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen (oder eigener Marke) entwickeln oder herstellen lässt oder herstellt.
Das ist derjenige, den die Verantwortung für das Produktdesign (hinsichtlich Materials & Design, Entsorgungskosten) und in weiterer Folge auch die Pflicht zur Erstellung einer Konformitätserklärung für die jeweilige Verpackung trifft.
Im Normalfall werden Kosmetikhersteller:innen in der PPWR häufig die Rolle des „Herstellers“ im Sinne der PPWR innehaben. Entscheidend bleibt dabei, wer die verpackten Produkte erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellt und die konkreten Umstände jedes Einzelfalls. Ob die Ware anschließend an Händler:innen oder direkt an Verbraucher:innen verkauft wird, ändert daran meist nichts.
Erleichterung für Kleinstunternehmer
Für Kleinstunternehmen sieht die PPWR eine Erleichterung vor. Kleinstunternehmer sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern, dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet. Die Sonderregel greift, wenn die Verpackung von einem Lieferanten bereitgestellt wird und Lieferant:in und Kleinstunternehmen im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Unter diesen Umständen kann der Verpackungslieferant zum Erzeuger im Sinne der PPWR werden. Die Regelung kann eine Verlagerung der produktbezogenen Konformitätsverantwortung von sehr kleinen Unternehmen auf professionelle Verpackungshersteller schieben. Die übrigen an die Herstellerstellung anknüpfenden Verpflichtungen bleiben grundsätzlich beim Kleinstunternehmen.
Leitlinien und FAQ der Europäischen Kommission
- Leitlinien der EU-Kommission zur Umsetzung der Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) (Deutsch)
- FAQs zur PPWR (Englisch)
Merkblatt des Bundesministeriums zur EU-Verpackungsverordnung
- Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung - Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
Die komplexen Regelungen der PPWR werden hier sehr vereinfacht und nur überblicksmäßig dargestellt. Durch diese Vereinfachung kommt es naturgemäß zu Unvollständigkeiten, die bei einer abschließenden Einordnung zu einer abweichenden Einordnung führen können.
Die rechtlichen Erläuterungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Insbesondere im Zusammenhang mit den neuen Regelungen in der PPWR bestehen aufgrund ausstehender Konkretisierungen sowie unklarer künftiger Auslegung und Vollzugspraxis rechtliche Unsicherheiten. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Anwendbarkeit auf den Einzelfall wird daher ausgeschlossen.