EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Weiterführende Informationen und ausgewählte Detailfragen zur Verpackungsverordnung sowie zu Konformitätserklärungen
Lesedauer: 17 Minuten
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt neue Anforderungen für Verpackungen entlang des gesamten Lebenszyklus. Sie umfasst Vorgaben zur Vermeidung von Verpackungsabfällen, zur Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit sowie zu Kennzeichnung und Materialeinsatz. Unternehmen erhalten einen Überblick über die Regelungen und deren Auswirkungen auf Herstellung, Vertrieb und Verwendung von Verpackungen.
Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (im Englischen: „Regulation on Packaging and Packaging Waste“, im Folgenden daher kurz: PPWR) gehen nicht nur zahlreiche neue Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure einher. Die Verordnung bringt zugleich eine grundlegende Neuordnung der Rollen und Verantwortlichkeiten entlang der verpackungsrechtlichen Wertschöpfungskette mit sich. Die ersten Neuerungen gelten ab 12. August 2026.
Für Unternehmen ergibt sich daraus insbesondere eine zentrale Herausforderung: Die korrekte Einordnung der eigenen Rolle innerhalb der neuen Systematik. Denn davon hängt maßgeblich ab, ab wann welche Verpflichtungen in welchem Umfang zur Anwendung kommen. Gerade in diesem Bereich zeigen sich bereits erste Unsicherheiten sowie praktische Auslegungsfragen. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den neuen Vorgaben und der eigenen Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette ist daher essenziell.
1. Rollen nach der PPWR
Die Verordnung sieht eine eigene Rollenverteilung vor, an die jeweils unterschiedliche Verpflichtungen geknüpft sind. In einem ersten Schritt ist daher zu klären, welche Rolle Sie als Unternehmen haben:
1.1 Erzeuger
Jeder, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen (oder eigener Marke) entwickeln oder herstellen lässt oder herstellt.
Das ist derjenige, den in weiterer Folge auch die Pflicht zur Erstellung einer Konformitätserklärung für die jeweilige Verpackung triff.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern, dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet) sind vom Erzeugerbegriff ausgenommen. In diesem Fall trifft den Lieferanten die Rolle des Erzeugers (sofern er im selben Mitgliedsstaat ansässig ist).
Sind Sie ein Kleinstunternehmen, ist es wichtig, dass Sie Ihren in der Wertschöpfungskette vorgelagerten Lieferanten darüber informieren, sodass dieser seine Rolle und Pflichten als Erzeuger wahrnehmen kann!
1.2 Bevollmächtigter
Jeder, der vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß der PPWR wahrzunehmen. Dieser hat einen Sitz in der EU zu haben.
Der Auftrag an den Bevollmächtigten muss zumindest folgende Aufgaben umfassen:
- Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden
- bei Einwegverpackungen: fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen
- bei wiederverwendbaren Verpackungen: zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen
- Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei notwendigen Korrekturmaßnahmen, wenn Verpackungen nicht den Vorschriften entsprechen
- Übermittlung aller erforderlichen Informationen und technischen Unterlagen an die zuständigen Behörden, wenn diese einen begründeten Nachweis der Konformität verlangen
- Bereitstellung der angeforderten Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Behörde
- Beendigung des Auftrags, wenn der Erzeuger gegen seine Pflichten aus der PPWR verstößt
Nicht übertragen werden können hingegen die Verantwortung des Erzeugers, nur PPWR-konforme Verpackungen in Verkehr zu bringen, sowie die Erstellung der technischen Dokumentation.
1.3 Importeur
Jeder, der in der Union ansässig ist und Verpackungen aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.
Wichtig ist hierbei, dass die Verpackung aus einem Drittland importiert wird. Innereuropäische Importe sind hierbei nicht vom Begriff umfasst.
1.4 Vertreiber
Jeder in der Lieferkette, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt (abseits von Erzeuger und Importeur).
Ein Unterfall ist der Endvertreiber, das ist jener, der die verpackten Produkte an einen Endabnehmer liefert. Der Endabnehmer stellt das Produkt nicht erneut auf dem Markt bereit. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Verbraucher oder gewerblichen Endabnehmer handelt.
1.5 Hersteller
Jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen, egal ob Transport-, Service-, Verkaufs- oder Primärproduktionsverpackungen, erstmals im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedsstaates bereitstellt.
1.6 Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung
Ein Hersteller kann ebenso bestimmte Verpflichtungen an einen Bevollmächtigten übertragen. Dieser Bevollmächtigte muss in jenem EU-Mitgliedstaat ansässig sein, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt oder Produkte auspackt, ohne selbst Endverbraucher zu sein, und darf nicht im selben Mitgliedstaat wie der Hersteller niedergelassen sein. Der Bevollmächtigte übernimmt in diesem Fall die Pflichten des Herstellers im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.
1.7 Lieferant
Jeder, der Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
Dieser hat dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um die Konformitätsbewertung durchführen zu können (Achtung: dabei handelt es sich nicht um eine Konformitätserklärung, sondern um eine reine Bereitstellung technischer Daten!).
Beispiel Lieferkette ohne Import aus Drittstaaten:
Gemeinsam werden sie als „Wirtschaftsakteure“ bezeichnet.
Aufgrund teils unklarer oder sogar widersprüchlicher Formulierungen in der Verordnung sowie in den von der Europäische Kommission veröffentlichten FAQs und Leitfäden ist eine eindeutige Zuordnung der eigenen Rolle nach der PPWR in der Praxis häufig schwierig. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, eine klärende Anfrage an das zuständige Ministerium (derzeit das BMLUK) zu richten bzw. in weiterer Folge auch einen Feststellungsbescheid zu begehren. Alternativ können Sie natürlich Ihre Anfrage im Wege Ihrer Interessenvertretung einbringen.
Weiters ist anzumerken, dass die nationale Gesetzgebung im Rahmen der PPWR säumig ist. Nach jetzigem Rechtsstand gibt es inhaltliche Unterschiede zwischen den Definitionen und in weiterer Folge der Rollenverteilung nach § 13g Abs 1 AWG 2002 den „Primärverpflichteten“ und den „Wirtschaftsakteuren“ nach der PPWR.
Mangels einer nationalen Begleitgesetzgebung sind die Definitionen nach § 13g Abs 1 AWG 2002 ab 12. August 2026 zunächst unionsrechtskonform auszulegen. In weiterer Folge sind sie vom österreichischen Gesetzgeber unionrechtskonform zu ändern. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich hier gewisse Punkte noch ändern werden.
2 Arten der Verpackung
Die PPWR gilt für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden - unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind, welches Material verwendet wurde und ob sie innerhalb der Union hergestellt oder aus Drittländern importiert wurden. Der Verpackungsbegriff ist weit gefasst:
Eine Verpackung ist demnach jeder Gegenstand – egal aus welchem Material – der dazu dient, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren. Er wird von Wirtschaftsakteuren genutzt, um Produkte an andere Wirtschaftsakteure oder an Endverbraucher weiterzugeben.
Dazu gehören nicht nur klassische Verpackungen wie Kartons oder Flaschen, sondern auch Dinge, die zum Produkt dazugehören, ohne Teil des Produkts selbst zu sein.
Typische Beispiele:
- Karton oder Plastikfolie um ein Produkt
- Take-away-Becher oder Tragetaschen im Geschäft (Serviceverpackungen)
- Kaffeekapseln oder Teebeutel, die mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden
- Etiketten, Verschlüsse oder Deckel, die am Produkt befestigt sind und eine Verpackungsfunktion haben
Kurz gesagt: Verpackung ist alles, was ein Produkt „umgibt“ oder unterstützt, damit es sicher und praktisch genutzt, transportiert oder verkauft werden kann.
Sie finden eine beispielhafte Aufzählung darüber, was eine Verpackung im Sinne der PPWR ist und was nicht in Anhang I der PPWR.
Noch unklar ist, ab wann ein Verpackungsmaterial, wie beispielsweise Palettenfolie, zur Verpackung im Sinne der PPWR wird. Diese und weitere Fragen werden wir beispielhaft laufend unter den weiterführenden Informationen ergänzen.
Die Verordnung differenziert weiter folgende Arten von Verpackungen:
2.1 Primärproduktionsverpackungen
Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (54) gestaltet und bestimmt sind.
Einfach erklärt: Primärproduktionsverpackungen sind Verpackungen für unverarbeitete Produkte direkt aus der Erzeugung (meist aus der Landwirtschaft).
Beispiel: Eine Kiste oder ein Netz, in dem frisch geerntetes Obst oder Gemüse (z.B. Äpfel oder Kartoffeln) gesammelt und transportiert wird.
2.2 Verkaufsverpackungen
Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden.
Einfach erklärt: Verpackungen, die zusammen mit dem Produkt direkt an Kunden verkauft werden. Das Produkt und die Verpackung bilden also eine gemeinsame Einheit, so wie man sie im Geschäft kaufen kann.
Beispiel: Eine Schokoladentafel in ihrer Folie und Papierhülle – genau so wird sie im Laden angeboten und gekauft.
2.3 Umverpackungen
Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen.
Einfach erklärt: Umverpackungen sind Verpackungen, die mehrere einzelne Verkaufsprodukte zusammenhalten – entweder für den Verkauf oder damit sie leichter gelagert, transportiert oder ins Regal eingeräumt werden können.
Beispiel: Die Folie um einen 6er-Pack Wasserflaschen oder ein Karton, in dem mehrere Joghurtbecher gemeinsam verkauft werden.
2.4 Transportverpackungen
Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr.
Einfach erklärt: Transportverpackungen sind Verpackungen, die Produkte beim Transport schützen und das Handling erleichtern, damit sie unbeschädigt ankommen.
Beispiel: Ein Versandkarton mit Füllmaterial oder eine Palette mit Stretchfolie, die mehrere Produkte für den Transport sichert.
2.5 Serviceverpackungen
Gegenstände, die für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen sind.
Einfach erklärt: Serviceverpackungen sind Verpackungen, die direkt beim Verkauf im Geschäft oder Gastronomiebetrieb mit Produkten befüllt werden.
Beispiel: Eine Tragetasche im Bekleidungsgeschäft oder Geschenkpapier im Blumenladen.
2.5.1 Einen Unterfall bilden die „Verpackungen zum Mitnehmen“
Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden.
Einfach erklärt: Dabei handelt es sich um Verpackungen für Getränke oder fertig zubereitete Speisen, die direkt zum Mitnehmen oder für den Sofortverzehr verkauft werden.
Beispiel: Ein Pizzakarton, ein Kaffee To-Go Becher oder ein Eisbecher.
In der praktischen Anwendung ergeben sich aufgrund der teilweise inkonsistenten Definitionen der PPWR häufig Herausforderungen bei der korrekten Einordnung der jeweiligen Rolle sowie bei der Beurteilung, wen welche Verpflichtungen für welche Verpackungskategorien treffen.
Um hier praxisnahe Unterstützung zu bieten, arbeiten wir derzeit an einer Fallsammlung mit konkreten Beispielen und Anwendungsfällen.
Ergänzend weisen wir bereits jetzt auf die von der EU-Kommission veröffentlichten Guidelines zur PPWR hin. Diese enthalten ebenfalls ausgewählte Fragestellungen und Praxisbeispiele mit einer rechtlichen Einordnung aus Sicht der Europäischen Kommission. Die Guidelines stehen derzeit allerdings ausschließlich in Englisch zur Verfügung. Bitte beachten Sie zudem, dass es sich hierbei um keine rechtsverbindlichen Auslegungen handelt. Sie können jedoch als Orientierungshilfe bei der Interpretation der Regelungen herangezogen werden.
3. Was gilt ab 12. August 2026?
Mit Geltungsbeginn treten diverse Verpflichtung in Kraft.
Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sind von den nachfolgenden Verpflichtungen ausgenommen. Dies gilt beispielsweise für bereits bei Vertreibern bestehende Lagerbestände.
3.1 Pflichten für Erzeuger
3.1.1 Generelle Konformitätspflicht
Erzeuger dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den jeweils geltenden Anforderungen nach der PPWR entsprechen. Maßgeblich sind hierfür die Nachhaltigkeitsanforderungen nach Art 5 bis 12 PPWR, welche in den nächsten Jahren sukzessive zur Anwendung kommen werden. Weitere Details finden Sie unter Punkt 4.
Ab dem 12. August 2026 ist zunächst die Konformität von Verpackungen mit den folgenden Anforderungen sicherzustellen:
Anforderungen für Stoffe in Verpackungen (Art 5 PPWR):
- Summengrenzwert für Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom) von 100 mg/kg
- Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt
- 25 ppb für im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (ohne polymere PFAS),
- 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als Summe der gezielten Analyse der PFAS (ohne polymere PFAS),
50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); bei Überschreitung des Gesamtfluorgehalts von 50mg/kg müssten Erzeuger, Importeure oder nachgeschaltete Anwender (REACH) einen Nachweis über die enthaltene Menge vorlegen können.
Anforderungen für Mehrwegverpackungen (Art 11 PPWR):
Wiederverwendbare Verpackungen müssen alle Kriterien des Art 11 Abs 1 PPWR erfüllen.
Der Erzeuger hat zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und dies im Rahmen einer technischen Dokumentation festzuhalten. Diese erfolgt nach dem im Anhang VII festgelegten Verfahren nach dem Stand der Technik.
Kommt der Erzeuger zu dem Schluss, dass die Verpackung den geltenden Anforderungen entspricht, so stellt er eine EU-Konformitätserklärung aus. Diese hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII zu entsprechen. Details zum Konformitätsbewertungsverfahren und der Konformitätserklärung finden Sie weiter unten unter den weiterführenden Informationen.
3.1.2 Identifikations- und Kennzeichnungspflichten
Der Erzeuger hat sicherzustellen, dass die Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder andere Kennzeichnung zur Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackung nicht möglich ist, ist die betreffende Identifikationsnummer in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben.
Weiters hat der Erzeuger auf der Verpackung, z.B. mittels QR-Code oder anderem Datenträger, seinen Namen, Postanschrift sowie ggf. elektronische Kommunikationsmittel an der Verpackung anzugeben. Die Daten können schlichtweg auch aufgedruckt oder mittels eines Etiketts angebracht werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist ein Beipackzettel der Verpackung beizulegen.
3.2 Pflichten für Importeure
3.2.1 Konformität bei Inverkehrbringen
Importeure dürfen ab dem 12. August 2026 lediglich Verpackungen in Verkehr bringen, die den geltenden Anforderungen der PPWR entsprechen.
Sie haben dazu sicherzustellen, dass
- ein Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt wurde und er eine technische Dokumentation erstellt hat und
- der Erzeuger seinen Identifikations- und Kennzeichnungspflichten nachgekommen ist.
Zu diesem Zweck haben sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation zur Vorlage für die Marktüberwachungsbehörden vom Erzeuger einzufordern und bei Einwegverpackungen 5 Jahre, bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre, gerechnet ab dem Tag des Inverkehrbringens aufzubewahren.
3.2.2 Kennzeichnungspflicht
Sie haben wie der Erzeuger ihren Namen, Postanschrift sowie ggf. elektronische Kommunikationsmittel z.B. mittels QR-Code oder anderem Datenträger, an der Verpackung anzugeben. Die Daten können schlichtweg auch aufgedruckt oder mittels Etiketts angebracht werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist ein Beipackzettel der Verpackung beizulegen.
Ergeben sich gleichartige Verpflichtungen aus anderen Rechtsakten (z.B. aus dem Produktrecht) ist darauf zu achten, dass die Kennzeichnungen nach der PPWR die jeweils anderen Kennzeichnungspflichten nicht ersetzen, verdecken oder mit diesen verwechselt werden können.
3.2.3 Aufbewahrungspflicht über Konformitätserklärungen
Importeure haben eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten. Auf Verlangen muss auch die erforderliche technische Dokumentation vorgelegt werden können.
Bei Einwegverpackungen sind die Unterlagen 5 Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen 10 Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung aufzubewahren.
3.3 Pflichten für Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterial
Lieferanten müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen (dies betrifft der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Art 5 bis 12 vorgeschriebenen technischen Dokumentation).
Die beinhaltet jedoch nicht die Namen und Kontaktdaten der eigenen Zulieferer oder sonstiger Handelspartner. Es geht rein um die technischen Daten, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung erforderlich sind.
Die Unterlagen können in Papierform oder elektronisch übermittelt werden und müssen in einer für den Erzeuger verständlichen Sprache vorliegen.
Bei kontaktempfindlichen Verpackungen sind zusätzlich auch jene Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich sind.
3.4 Pflichten für Vertreiber
Die Vertreiber haben die Anforderungen der PPWR mit gebührender Sorgfalt zu berücksichtigen. Aufgrund der Formulierung kann von einem geringeren Sorgfaltsmaßstab im Vergleich zu Importeuren ausgegangen werden.
Insbesondere haben Sie sich aber zu vergewissern, dass
- der Erzeuger und der Importeur ihren Identifikations- und Kennzeichnungspflichten nachgekommen sind.
Prüfen Sie daher, ob auf der jeweiligen Verpackung der Erzeuger bzw. Importeur angeführt sind.
4. Wie geht es weiter?
Es wurde bereits dargelegt, dass ein wesentlicher Teil der erforderlichen Durchführungsbestimmungen noch durch den österreichischen Gesetzgeber zu erlassen ist. Dazu zählen insbesondere die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung, Adaptierungen hinsichtlich der Sammel- und Verwertungssystemen, sowie die Teilnahme an diesen, sowie generell Strafbestimmungen. Es werden ebenso Adaptierungen im AWG 2002 notwendig sein.
Ein konkreter Begutachtungsentwurf liegt derzeit noch nicht vor. Die Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Lizensierungsverpflichtungen nach dem AWG 2002 bleiben daher vorerst unverändert bestehen. Das Ministerium hat zur Anwendung der PPWR in Zusammenhang mit dem AWG 2002 ein Merkblatt veröffentlicht. Etwaige Änderungen werden wir wiederum laufend auf dieser Informationsseite bekanntgeben und entsprechend einarbeiten.
Unabhängig davon sieht die PPWR bereits weitere Verpflichtungen vor, die schrittweise in den kommenden Jahren in Kraft treten werden.
5. Wie ist die Konformitätserklärung zu erstellen?
Die Erstellung der EU-Konformitätserklärung ist ein rechtsverbindlicher Schritt, mit dem der Erzeuger die alleinige Verantwortung dafür übernimmt, dass seine Verpackung den Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) entspricht.
Dieser vorgelagert ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Es umfasst:
- Die Erstellung der technischen Dokumentation, die eine Risikoanalyse sowie Nachweise zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen (insbesondere der Art 5-12 PPWR z.B. Stoffverbote, Recyclingfähigkeit, Minimierung) enthalten muss.
- Die Sicherstellung, dass der Herstellungsprozess so gesteuert wird, dass die Konformität der produzierten Verpackungen mit der technischen Dokumentation gewahrt bleibt.
5.1 Struktur und Inhalt der Konformitätserklärung
Die Erklärung muss dem Muster in Anhang VIII entsprechen und folgende Elemente enthalten:
- Eindeutige Kennung der Verpackung: Eine Nummer zur Identifizierung
- Name und Anschrift: Angaben zum Erzeuger und ggf. seinem Bevollmächtigten
- Verantwortungserklärung: Der explizite Hinweis, dass die alleinige Verantwortung beim Erzeuger liegt
- Gegenstand der Erklärung: Eine Beschreibung der Verpackung zur Rückverfolgbarkeit
- Rechtsvorschriften: Verweise auf die PPWR sowie auf andere angewandte Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
- Normen und Spezifikationen: Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen (gemäß Art 36) oder gemeinsamen Spezifikationen (gemäß Art 37), die zugrunde gelegt wurden
- Zusätzliche Angaben: Sowie Ort, Datum der Ausstellung und eine rechtsverbindliche Unterschrift
5.2 Aufbewahrungsfristen der Konformitätserklärungen für Verpackungen
Der Erzeuger hat diese bei Einwegverpackungen 5 Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen 10 Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung aufzubewahren und gegebenenfalls bei einer Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde dieser vorzuweisen.
Der Erzeuger (Erzeuger 1) ist nachgelagerten Wirtschaftsakteuren lediglich dazu verpflichtet, jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese selbst zur Durchführung einer Konformitätsbewertung benötigen. Dies umfasst in den meisten Fällen die Bereitstellung der Daten aus der technischen Dokumentation. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, sollte der nachgelagerte Wirtschaftsakteur etwa durch Veränderungen an der Verpackung selbst zum Erzeuger (Erzeuger 2) werden und er dadurch selbst verpflichtet werden, eigens ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Der ursprüngliche Erzeuger (Erzeuger 1) wird dadurch zum Lieferanten.
Eine Ausnahme bildet hier der Importeur sowie der Bevollmächtigte: Dieser hat eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie der technischen Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden aufzubewahren. Dies gilt jedoch nur für Verpackungsimporte aus einem Drittland, nicht für innereuropäische Importe.
Konformitätserklärungen können erst ab dem 12. August 2026 ausgestellt werden, da die einschlägigen Bestimmungen erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten und folglich auch erst ab dann bestätigt werden können.
5.4 Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die EU-Konformitätserklärung?
Verstöße gegen die Bestimmungen zur EU-Konformitätserklärung werden unter der PPWR primär als formale Nichtkonformität behandelt, können aber je nach Schweregrad und Fortdauer des Verstoßes zu weitreichenden Marktbeschränkungen und Sanktionen führen.
Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität (Art 62 PPWR)
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass die EU-Konformitätserklärung nicht ausgestellt oder nicht korrekt ausgestellt wurde, gilt dies als formale Nichtkonformität.
In diesem Fall greift folgendes Verfahren:
- Aufforderung zur Korrektur: Der betroffene Wirtschaftsakteur wird zunächst aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
- Bereitstellungsverbot und Rückruf: Besteht die Nichtkonformität (z.B. die fehlende oder fehlerhafte Erklärung) weiter fort, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der Verpackung auf dem Markt zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
Prüfung durch Behörden
Die zuständigen Behörden sind dazu angehalten, die Richtigkeit der Konformitätserklärungen stichprobenartig auf Basis eines risikobasierten Ansatzes zu kontrollieren. Stellen sie dabei Unregelmäßigkeiten fest, ergreifen sie Maßnahmen gegen die Verstöße, wozu insbesondere die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt gehört.
Nationale Sanktionsvorschriften
Zusätzlich zu den oben genannten Marktbeschränkungen müssen die Mitgliedstaaten bis zum 12. Februar 2027 eigene Vorschriften über Sanktionen erlassen. Dies betrifft insbesondere die Behördenzuständigkeit oder die Höhe der Verwaltungsstrafen.
Es kann daher dazu kommen, dass diese je Mitgliedsstaat voneinander abweichen. Beachten Sie dies bei mitgliedsstaatsübergreifendem Handel.
Allgemeine Anforderungen: Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Geldbußen
Während die PPWR für Verstöße gegen bestimmte materielle Anforderungen (wie Minimierung oder Wiederverwendungsziele) ausdrücklich Geldbußen vorschreibt, fallen administrative Verstöße wie die fehlerhafte Konformitätserklärung unter die allgemeinen nationalen Sanktionsrahmen.
Zuständigkeit
Die genaue Höhe und Art der Strafen werden durch die Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt und der EU-Kommission mitgeteilt.
Zusammenfassend führt eine fehlende oder falsche EU-Konformitätserklärung im ersten Schritt zu einer Korrekturaufforderung, kann aber bei Nichtbeachtung zum Verkaufsverbot und zum erzwungenen Rückruf der Produkte sowie zu strafrechtlichen oder administrativen Sanktionen auf nationaler Ebene führen. Genaueres wissen wir jedoch erst ab Erlass der nationalen Sanktionsbestimmungen.
6. Anhänge der EUR LEX EU-Verpackungsverordnung
- Anhang I − Indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 fallen
- Anhang VII − Konformitätsbewertungsverfahren
- Anhang VIII − EU-Konformitätserklärung