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Auf einem schwarzen Tisch liegen Farbpaletten, Texturmuster, Stein- und Fliesenmuster, ein Laptop, Stift, Lineal und Notizblock sowie zwei kleine Häuschen aus Holz.
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Persönliche Dienstleister, Fachverband

Berufsbild Raumgestaltung

Stand vom 5. September 2019

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 08.10.2019

In der Raumgestaltung werden Vorschläge zur Gestaltung von Innen- und Außenbereichen erstellt. Es werden maßgeschneiderte Konzepte für Wohn- und Arbeitsbereiche im Innen- und Außenbereich für private, gewerbliche und öffentliche Kunden nach ästhetischen, optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten entwickelt.

Die Raumgestaltung erfolgt mit der Gewerbeberechtigung „Erstellung von Einrichtungsvorschlägen nach rein optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten unter Ausschluss jeder Beratungs-, Vorplanungs- und Planungstätigkeit, betreffend den Grundriss von Räumlichkeiten und deren haustechnischen Ausstattung“.

Nicht umfasst sind baukonstruktive und haus- oder gartentechnische Beratungen und Planungen, handwerkliche Tätigkeiten sowie Erzeugung und Handel.

Rechtliche Grundlage für die Ausübung als freies Gewerbe ist die Gewerbeordnung (§ 5 GewO 1994). Der konkrete Berechtigungsumfang der einzelnen Gewerbe ergibt sich aus dem jeweiligen konkreten Gewerbewortlaut (§ 29 GewO 1994).

Das Berufsbild ist auch als Darstellung der gemäß § 29 Gewerbeordnung 1994 (GewO) für den Gewerbeumfang maßgeblichen, eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie der in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zu verstehen. Es kodifiziert somit gleichsam die aufgrund der historischen Entwicklung gewachsene, gegenwärtige Auffassung der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die den Gewerben eigentümlichen Tätigkeitsfelder auf.

Berufsbild Raumgestaltung