Steuern und Sozialversicherung bei Personenbetreuung
Wer das Gewerbe Personenbetreuung in Österreich anmeldet, muss auch Sozialversicherung und steuerliche Pflichten beachten.
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⇒ Eine österreichische Gewerbeanmeldung führt grundsätzlich zur Pflichtversicherung bei der SVS.
⇒ Die Meldung bei der SVS hat innerhalb eines Monats zu erfolgen.
⇒ Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist im ersten Monat beim Finanzamt anzuzeigen.
⇒ Auch bei niedrigem Einkommen empfiehlt sich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
⇒ Bei Auslandsbezug können zusätzliche steuerliche Fragen im Heimatstaat entstehen.
Sozialversicherung bei Gewerbeanmeldung
Eine gewerbliche Tätigkeit aufgrund einer österreichischen Gewerbeanmeldung führt grundsätzlich zu einer Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Zuständig ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Die Meldung bei der SVS hat innerhalb eines Monats zu erfolgen.
Auch wenn die Gewerbebehörde die Gewerbeanmeldung an die SVS weiterleitet, ist die bzw. der Gewerbetreibende verpflichtet, sich selbst bei der SVS zu melden.
Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft
Mit der Gewerbeberechtigung in Österreich entsteht automatisch die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer. Der Gewerbestandort und die Tätigkeit bestimmen die Zugehörigkeit zur Landeskammer und Fachorganisation.
Meldung beim Finanzamt
Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist im ersten Monat beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Eine formlose Mitteilung reicht. Zusätzlich ist ein Fragebogen auszufüllen.
Einkommensteuer
Personenbetreuer:innen erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Steuererklärungspflicht entsteht ab einem Jahreseinkommen von mehr als 13.539 Euro. Gemeint sind Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.
Auch bei einem niedrigeren Jahreseinkommen empfiehlt sich, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen.
Umsatzsteuer
Personenbetreuer:innen können unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung nutzen. Umsätze von Kleinunternehmer:innen sind dann unecht von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt bei Jahresumsätzen bis 55.000 Euro brutto.
Besonderheiten bei Auslandsbezug
Bei Personen aus dem Ausland kann auch im Heimatstaat Steuerpflicht entstehen. Nähere Regelungen können sich aus Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.
Tipp: Klären Sie Sozialversicherung und Steuern rechtzeitig. Ihre Wirtschaftskammer unterstützt Sie bei den ersten Schritten und verweist bei steuerlichen Detailfragen an die zuständigen Stellen.