FAQ Sprechblase mit lila Schrift vor einem gelben Hintergrund
© christianchan | stock.adobe.com

Verabreichungs- und Ausschankrechte außerhalb der Gastronomie - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Unter welchen Bedingungen darf ein Lebensmittelhändler Speisen und Getränke verabreichen bzw. ausschenken?

Die Gewerbeordnung sieht folgende Bedingungen vor: 

  • Im Standort der Verabreichung muss der Lebensmitteleinzelhandel tatsächlich ausgeübt werden
  • Die Verabreichung muss in einfacher Art erfolgen
  • Es dürfen nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze vorhanden sein
  • Es dürfen, ausgenommen Bier, nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden
  • Sofern erforderlich, muss eine Betriebsanlagengenehmigung vorhanden sein  

2. Wann liegt eine Verabreichung in einfacher Art vor?

Unter Verabreichung in einfacher Art ist die für Imbissstände typische Form der Verabreichung wie z.B. Verwendung einfacher Teller, Pappeteller udgl. allenfalls unter Beigabe von Besteck, i.d.R. in Form der Selbstbedienung zu verstehen. 

3. Darf ein Lebensmittelhändler Punsch ausschenken?

Nein, denn er darf an alkoholischen Getränken bloß Bier jeglicher Art ausschenken. 

4. Welche Speisen und Getränke darf der Lebensmittelhändler verabreichen bzw. ausschenken?

Erlaubt sind: 

  • Die Zubereitung von Speisen aller Art (die Beschränkung auf die Verabreichung in einfacher Art ist auch bei aufwendig hergestellten Speisen zu beachten !)
  • Der Ausschank nichtalkoholischer kalter und warmer Getränke (z.B. Tee, Kaffee, Milchshakes, Fruchtsäfte), sowie Bier (Flasche, Dose, Fassbier). Andere alkoholische Getränke sind nicht vom Nebenrecht umfasst, sondern den Gastgewerbetreibenden vorbehalten.  

5. Ist zur Ausübung der Verabreichungsrechte eine Betriebsanlagengenehmigung Voraussetzung?

Werden Speisen nicht bloß in der Mikrowelle aufgewärmt, sondern "aufwendiger" zubereitet (z.B.: frittiert, gebacken, gebraten) ist in der Regel zum Schutz der Nachbarn vor Emissionen wie z.B. Geruchsbelästigung, etc.  eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. 

6. Dürfen Gewerbetreibende Gratisgetränke an ihre Kunden ausschenken?

Jeder Gewerbetreibende darf gratis alkoholische und nichtalkoholische Getränke ausschenken, allerdings mit der Einschränkung, dass 

  • sie dafür keine Werbung machen dürfen,
  • keine zusätzlichen Hilfskräfte nur für den Ausschank abstellen dürfen und
  • keine eigenen, nur dem Ausschank dienenden Räumlichkeiten verwenden dürfen.

Beispiele: Gratiskaffee beim Friseur, Sektorange in der Modeboutique 

7. Unter welchen Bedingungen darf ein Bäcker in seinem Geschäft Imbisse verabreichen?

Der Bäcker darf seine Erzeugnisse auch garniert als Imbisse verabreichen – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er dafür keine eigenen Räumlichkeiten bereitstellt und auch in erster Linie ein Bäckereibetrieb bleibt. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Verabreichungsplätzen ist nicht vorgesehen. 

8. Welche Getränke dürfen in einer Bäckerei ausgeschenkt werden? 

Erlaubt sind nichtalkoholische kalte und warme Getränke sowie Flaschen- und Dosenbier. Zu beachten ist die Einschränkung, dass dafür keine eigenen Räumlichkeiten bereitgestellt werden dürfen und in erster Linie der Charakter als Bäckereibetrieb gewahrt bleiben muss. 

9. Darf ein Fleischer in seinem Betrieb Imbisse verabreichen?

Fleischer dürfen Fleisch, Fleischwaren, Geflügel in einfacher Art, Brotaufstriche, belegte Brote und Salate zubereiten und in einfacher Art mit den üblichen kalten Beigaben (z.B. Senf, Kren, Brot, Gebäck, Essiggemüse) in den Verkaufsräumen verabreichen. 

10. Welche Getränke dürfen in einem Fleischereibetrieb ausgeschenkt werden? 

  • Nichtalkoholische kalte und warme Getränke
  • Flaschen- und Dosenbier  

11. Darf ein Fleischer für die Verabreichung und den Ausschank eigene Räume einrichten? 

Nein. Die Verabreichungs- und Ausschankrechte dürfen nur in den Verkaufsräumlichkeiten (nicht in separaten Räumen) erfolgen. 

12. Welche Verabreichungsbefugnisse haben Konditoren? 

Konditoren dürfen kleine kalte und warme Speisen in ihren Verkaufsräumlichkeiten verabreichen, wobei der Charakter ihres Betriebes als Konditorei gewahrt bleiben muss.  

13. Welche Ausschankbefugnisse haben Konditoren? 

Jede Art von alkoholischen und nichtalkoholischen, kalten und warmen Getränken, allerdings muss der Charakter ihres Betriebes als Konditorei gewahrt bleiben. 

14. Darf ein Konditor Punsch ausschenken? 

Ja. Der Ausschank auch von warmen alkoholischen Getränken ist ihm erlaubt  

15. Darf ein Konditor Fassbier, Wein oder Sekt ausschenken? 

Ja. Der Gesetzgeber hat nämlich bei den Nebenrechten der Konditoren keine Einschränkungen hinsichtlich der Art der Getränke vorgesehen.  

16. Darf der Konditor für die Verabreichung und den Ausschank eigene Räume einrichten? 

Nein. Die Verabreichungs- und Ausschankrechte dürfen nur in den Verkaufsräumlichkeiten (nicht in separaten Räumen) ausgeübt werden. 

17. Dürfen Drogisten Frucht- und Gemüsesäfte ausschenken? 

Ja. Drogisten sind zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt. Es handelt sich dabei aber nur um ein Nebenrecht.  

18. Dürfen Autobusunternehmer an ihre Fahrgäste Getränke ausschenken? 

Ja. Autobusunternehmern ist der Ausschank von Getränken aus Flaschen und Dosen sowie Verkauf dieser Getränke an ihre Fahrgäste erlaubt.  

19. Dürfen Autobusunternehmer auch alkoholische Getränke ihren Fahrgästen ausschenken bzw. verkaufen? 

Ja. Hinsichtlich der Art der Getränke sind nämlich keine Beschränkungen vorgesehen. Der Ausschank darf aber nur durch Flaschen oder Dosen erfolgen.  

20. Sind die Jugendschutzbestimmungen auch außerhalb der Gastronomie anwendbar? 

Ja. Die jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen gelten für alle Gewerbetreibenden, die Alkohol ausschenken oder verkaufen. Bei Verstößen drohen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen.

21. Gelten die Jugendschutzbestimmungen auch, wenn Alkohol unentgeltlich abgegeben wird? 

Ja. Die Jugendschutzbestimmungen sind immer anwendbar, egal ob Alkohol entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben wird. 

22. Finden die Jugendschutzbestimmungen auf jene Gewerbetreibende Anwendung, die Alkohol bloß über ihre Nebenrechte ausschenken?  

Ja. Die Jugendschutzbestimmungen gelten über die Gastronomie hinaus für alle Gewerbetreibenden, somit auch für jene, die Alkohol nur im Rahmen ihrer Nebenrechte ausschenken oder verkaufen. 

Stand: 01.07.2024

Weitere interessante Artikel
  • Person mit kurzen Haaren mittleren Alters steht in einem hellen Raum und hält eine Brille am Kopf während auf einen Bildschirm geblickt wird
    Geld­wäsche­­be­­kämpfung und wirt­­schaftliche Eigentümer-Register
    Weiterlesen
  • Schneider:in lächelnd in Atelier stehend
    Sonstige Rechte ("Neben­rechte") von Gewerbe­treibenden
    Weiterlesen