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Zwei lächelnde Personen auf aufgeklapptes Notebook blickend
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Steuerliche Auswirkungen

Infos zur Einkommens- und Umsatzsteuer bei entgeltlichem Erwerb und Pacht

Lesedauer: 3 Minuten

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20.05.2026

Steuerliche Auswirkungen bei entgeltlichem Erwerb 

Einkommensteuer

Einleitend ist die Frage zu klären, inwieweit Käufer:innen den Kaufpreis steuerlich geltend machen können. Es ist zu unterscheiden, ob der Kaufpreis in Form einer Kaufpreisrente (z.B. Leibrente oder Zeitrente) oder in bar entrichtet wird.

Barkauf

Beim Erwerb eines bestehenden Betriebes sind die übernommenen Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten des Käufers bzw. der Käuferin zu bewerten, wobei es zu einer Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter kommt. Unter Umständen kann es zu einer zusätzlichen Abschreibungsmöglichkeit des so genannten Firmenwertes auf 15 Jahre kommen.

Für den/die Erwerber:in heißt das: Der Kaufpreis kann indirekt über die Abschreibung der einzelnen Wirtschaftsgüter steuerlich geltend gemacht werden. Wird ein Teil des Kaufpreises fremdfinanziert, so sind nur die Finanzierungskosten (Zinsen, Kreditspesen) steuerlich absetzbar.

Veräußerung gegen Kaufpreisrenten (Leibrente, Zeitrente)

Wird der Kaufpreis in Form einer Kaufpreisrente entrichtet, so ist beim Käufer bzw. der Käuferin die Rente als Passivposten (Schuld) in der Bilanz anzusetzen. Vereinfacht dargestellt werden die einzelnen Rentenzahlungen als Aufwand gebucht. Die jährliche Rentenschuldminderung führt zu einem Ertrag, womit die beiden Positionen buchhalterisch ausgeglichen werden.

Achtung

Der plötzliche Wegfall der Rente durch den Tod des Berechtigten bzw. der Berechtigten kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben, da dieser voll von der Einkommensteuer erfasst wird.

Am Glück des Zahlers bzw. der Zahlerin einer betrieblichen Kaufpreisrente durch Wegfall der Rentenschuld ist der Fiskus also erheblich ertragsbeteiligt! Diese latente Gefahr ist bei der Versorgungsrente nicht gegeben.

Umsatzsteuer

Die Veräußerung eines Gewerbebetriebes ist ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang, wobei Käufer:innen die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen können.

Für Käufer:innen ist es wichtig, eine "mehrwertsteuergerechte Rechnung“ über den Geschäftskauf zu erhalten, damit es hinsichtlich der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges keine Probleme gibt (getrennter Ausweis von Entgelt und Umsatzsteuer).

Bei der Zahlung der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit, die Gegenverrechnung der Umsatzsteuerschuld des Verkäufers bzw. der Verkäuferin mit der Vorsteuer des Käufers bzw. der Käuferin direkt beim Finanzamt zu beantragen (= Überrechnungsantrag). Käufer:innen müssen in diesem Fall die Umsatzsteuer nicht aufbringen. Durch einen formlosen, rechtzeitigen Umbuchungsantrag an das Finanzamt können sie ihr (aus dem Vorsteuerabzug) resultierendes Guthaben auf das Finanzamtskonto des Veräußerers bzw. der Veräußerin überrechnen lassen.

Steuerliche Auswirkungen für den Pächter:innen

Einkommensteuer

Die Einkünfte von Pächter:innen unterliegen der Einkommensteuer, wobei der Pachtzins eine Betriebsausgabe darstellt. Pächter:innen steht aber nicht das Recht zu, die Abschreibung für die gemieteten oder gepachteten Anlagegüter geltend zu machen, da dies nur Eigentümer:innen, also Verpächter:innen, zusteht. Führen Pächter:innen selbst Investitionen durch (z.B. Anschaffung eigener Geräte), so steht dafür die Abschreibung zu.

Umsatzsteuer

Der Pachtzins unterliegt der Umsatzsteuer, die Verpächter:innen an das Finanzamt zu entrichten haben und Pächter:innen als Vorsteuer abziehen können.