Nahrungsergänzungsmittel in Österreich – Rechtsrahmen und Abgrenzung
Gesetzliche Anforderungen für Herstellung, Vertrieb und Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln
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Was sind Nahrungsergänzungsmittel (NEM)?
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel,
- die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen, und
- die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen, und
- die in dosierter Form in Verkehr gebracht werden (z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Pulverbeutel, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsatz sowie vergleichbare Darreichungsformen zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen).
(Rechtsgrundlagen: § 3 LMSVG; Art. 2 lit. a RL 2002/46/EG)
Abgrenzungsfragen
NEM sind grundsätzlich Lebensmittel und keine Arzneimittel. Die Abgrenzung zu Arzneimitteln kann im Einzelfall komplex sein. Maßgeblich sind insbesondere:
- Stoff/Ingredienz und Dosierung,
- pharmakologische Wirkung,
- Zweckbestimmung,
- Art des Inverkehrbringens (inkl. Aufmachung/Werbung),
- angesprochene Zielgruppe.
Abgrenzungsfragen bestehen außerdem insbesondere zu:
- angereicherten Lebensmitteln,
- neuartigen Lebensmitteln (Novel Food),
- Lebensmitteln für spezifische Gruppen,
- Medizinprodukten,
- kosmetischen Mitteln.
Die Einstufung erfolgt stets als Einzelfallentscheidung durch die zuständigen Behörden nach den konkreten Produkteigenschaften und dem Gesamtauftritt. Dabei ist unerheblich, ob ein in der Zusammensetzung vergleichbares Produkt bereits am Markt erhältlich ist.
Zusammensetzung, Novel Food, Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung
Empfehlungen zu Vitamin-/Mineralstoffgehalten und Toleranzen
Für die Beurteilung von Gehalten und analytischen Toleranzen bestehen in Österreich sachverständige Empfehlungen (u. a. von der Kommission zur Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches/Codexkommission). Diese dienen als fachliche Orientierung und sind nicht abschließend. Die Liste ist online abrufbar.
Vitamine und Mineralstoffe in NEM
Vitamine und Mineralstoffe dürfen nur in den unionsrechtlich zugelassenen Formen verwendet werden (insbesondere gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 bzw. nationaler Umsetzung in der NEMV). Bei Kennzeichnung und Einheiten sind die einschlägigen unionsrechtlichen Anhänge zu beachten.
Novel Food
Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist zusätzlich zu prüfen, ob eingesetzte Zutaten als neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 einzustufen sind. Zutaten, die vor dem 15.05.1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, können zulassungspflichtig sein.
Für neuartige Zutaten gilt: Ohne Zulassung bzw. ohne entsprechenden Eintrag in der Unionsliste keine Verkehrsfähigkeit.
Die Novel-Food-Prüfung sollte daher vor dem Inverkehrbringen dokumentiert erfolgen.
Eckpunkte der NEMV
- NEM dürfen nur verpackt an Letztverbraucher:innen abgegeben werden.
- In Österreich ist für NEM keine behördliche Meldung/Notifikation vorgesehen; die Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit liegt beim Inverkehrbringer.
- Zur rechtlichen Absicherung kann ein kostenpflichtiges Verkehrsfähigkeitsgutachten (z. B. über AGES oder entsprechend befugte Lebensmittelgutachter:innen) eingeholt werden.
- Gesamtliste der Lebensmittelgutachterinnen und Lebensmittelgutachter gemäß § 73 LMSVG.
Kennzeichnung von NEM
Neben den allgemeinen Kennzeichnungsvorgaben der LMIV gelten für NEM zusätzliche Pflichtangaben (u. a. nach NEMV/RL 2002/46/EG):
- Bezeichnung des Lebensmittels: „Nahrungsergänzungsmittel“
- Name der Kategorien von Nährstoffen/sonstigen Stoffen oder Angabe zu deren Beschaffenheit
- Empfohlene tägliche Verzehrsmenge
- Warnhinweis, die empfohlene Tagesmenge nicht zu überschreiten
- Hinweis, dass NEM kein Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung sind
- Hinweis auf Aufbewahrung außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern
- Menge der enthaltenen Nährstoffe/sonstigen Stoffe:
- in numerischer Form,
- bezogen auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge,
- für Vitamine und Mineralstoffe in den Einheiten des Anhang I der VO (EG) Nr. 1170/2009
- Diese Mengenangabe hat pro empfohlener Tagesdosis zu erfolgen und bezieht sich auf Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen.
- Für Vitamine/Mineralstoffe gemäß LMIV Anhang XIII Teil A: zusätzliche Angabe der Prozentsätze der Referenzwerte.
Werbung und Vertrieb von NEM
Health Claims
Für NEM sind krankheitsbezogene Angaben unzulässig. Es gelten die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung).
Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung dürfen zudem nicht den Eindruck erwecken, eine ausgewogene Ernährung könne generell keine ausreichenden Nährstoffmengen liefern.
Vertrieb in Österreich
Der Vertrieb von NEM unterliegt den gewerberechtlichen Rahmenbedingungen; Für den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln ist eine Handelsgewerbeberechtigung (freies Gewerbe) erforderlich.
EU-Binnenmarkt / nationale Unterschiede
Die Grunddefinition und zentrale Kennzeichnungsanforderungen für NEM sind unionsrechtlich vorgegeben. In der Praxis bestehen jedoch weiterhin Unterschiede bei der nationalen Einstufung und bei einzelnen Stoffbereichen (z. B. botanische Stoffe, nationale Bewertungsansätze). Ebenso ist es möglich, dass Produkte, die in Österreich als NEM eingestuft werden, in anderen Ländern nicht verkehrsfähig sind oder beispielsweise als Arzneimittel eingestuft werden. Daher ist ein in einem anderen Mitgliedstaat verkehrsfähiges Produkt nicht automatisch auch in Österreich verkehrsfähig.
Rechtsgrundlagen (Stand 2026)
- Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV), BGBl. II Nr. 88/2004 idgF
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 idgF
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln
- Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (Novel Food)
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Allgemeines Lebensmittelrecht; Basisverordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (soweit einschlägig)
- Arzneimittelgesetz (AMG), BGBl. Nr. 185/1983 idgF (für Abgrenzungsfragen)