Lebensmittelkennzeichnung nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung
Pflichtangaben, rechtliche Vorgaben und praktische Hinweise für korrekt gekennzeichnete Lebensmittel
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1. Allgemeines
Wie Lebensmittel allgemein zu kennzeichnen sind, welche Mindestinformationen auf der Verpackung stehen müssen, ist in der Europäischen Union einheitlich geregelt.
Grundlage hierfür ist die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung („LMIV“) (= VO (EU) Nr. 1169/2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel), die vollumfänglich seit 2016 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt.
Ziel der LMIV ist, die Information betreffend Lebensmittel gegenüber dem Verbraucher vollumfänglich zu regeln, um ein hohes (Gesundheits-)Schutzniveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information durch klare und einheitliche Kennzeichnungsvorschriften zu gewährleisten. Den Verbrauchern soll eine fundierte Wahl und eine sichere Verwendung ermöglicht werden. Nicht zuletzt dient die LMIV auch dazu, die Etikettierung bei Lebensmitteln zu vereinheitlichen.
Um diese Ziele zu erreichen, erfasst die LMIV sowohl die Pflichtkennzeichnung als auch freiwillige Angaben sowie Werbung.
3. Anwendungsbereich
Die LMIV gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen (Vertriebs-)Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen.
Sie gilt insbesondere für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
Jedem dieser Lebensmittel (verpackt oder unverpackt) sind die durch die Verordnung vorgeschriebenen Informationen beizufügen.
Die LMIV ist auch auf/im Fernabsatz vertriebene Lebensmittel (siehe dazu Punkt 6) anzuwenden.
3. Verantwortlichkeiten (Art. 8 LMIV)
Die LMIV legt fest, wer im Einzelnen für die korrekte Darstellung der Informationen bei Lebensmitteln verantwortlich ist, und bei Nichtbeachtung entsprechend haftet:
Verantwortlich für die Bereitstellung und die Richtigkeit der Information über ein Lebensmittel ist grundsätzlich der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die EU einführt.
ABER: Alle Lebensmittelunternehmer müssen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des EU-Lebensmittelinformationsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften sicherstellen und die Einhaltung dieser Vorschriften prüfen.
Die Lebensmittelunternehmer haben auch sicherzustellen, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, den nachgelagerten Stufen übermittelt werden, damit erforderlichenfalls die verpflichtenden Informationen an den Endverbraucher weitergegeben können. Auch in folgenden Fällen ist die Weitergabe der verpflichtenden Informationen sicherzustellen:
- wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber an eine dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehende Vermarktungsstufe geliefert werden,
- wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschafts-Verpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet oder verarbeitet zu werden.
In diesen Fällen hat die Weitergabe der Informationen über die Umverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett, oder auf beiliegenden oder vor der Lieferung übermittelten Handelspapieren zu erfolgen.
Weiters ist sicherzustellen, dass die Bezeichnung des Lebensmittels, das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, allfällige Lager- oder Verwendungshinweise sowie Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers auch auf der Außenverpackung aufscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden.
4. Pflichtangaben
Die bei allen vorverpackten Lebensmitteln in der Regel erforderlichen bzw. verpflichtenden Kennzeichnungselemente und Angaben sind gemäß Art. 9 LMIV folgende:
- die Bezeichnung des Lebensmittels;
- das Verzeichnis der Zutaten;
- Allergene oder allergene Zutaten. Darunter versteht man insbesondere alle in Anhang II LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe (sowie deren Derivate), die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen). Achtung: Die Allergenkennzeichnung ist auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln notwendig;
- die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung zB Lagerbedingungen;
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers;
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 LMIV vorgesehen ist;
- eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
- eine Nährwertdeklaration.
Für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln sind weitere Angaben verpflichtend (vgl. Art. 10 LMIV iVm Anhang III) zB Hinweise auf Süßungsmittel, Aspartam, Süßholz, Hinweise auf Koffeingehalt etc.
Exkurs: Die österreichische Loskennzeichnungsverordnung verlangt zusätzlich noch die Angabe des Loses bzw. einer Chargennummer.
Ausnahmen von dem Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben gibt es beispielsweise bei (i) bei speziellen zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, (ii) bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, (iii) bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent: Hier kann eine Ausnahme von der Angabe der Zutaten bzw. der Nährwertdeklaration bestehen.
5. Anbringen der Kennzeichnung
Die einzelnen nach der LMIV verpflichtenden Kennzeichnungselemente (siehe Punkt 4) müssen
- auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett,
- an gut sichtbarer Stelle,
- deutlich,
- gut lesbar
- dauerhaft,
- in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt,
- ohne Ablenkung des Blickes und
- in leicht verständlicher Sprache
angebracht werden.
Die Kennzeichnung muss somit grundsätzlich auf der äußeren Verpackung angebracht werden.
Fernabsatz (vgl. Artikel 14)
Die LMIV und vor allem auch die Bestimmungen über die verpflichtenden Angaben sind auch im Fernabsatz bzw auf Lebensmittel, die im Fernabsatz (zB Verkauf über das Internet) vertrieben werden, anzuwenden.
Zusätzlich gilt Folgendes:
- Die verpflichtenden Informationen (abgesehen vom Mindesthaltbarkeits– bzw. Verbrauchsdatum) müssen schon vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein
und
auf dem Medium des Fernabsatzgeschäfts (z.B. Homepage, Katalog) erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden ohne den Verbrauchern jedoch zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.
- Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein.
- Für nicht vorverpackte Lebensmittel sind die dafür vorgesehenen verpflichtenden Angaben ebenso verfügbar zu machen.
- Für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden, müssen alle verpflichtenden Angaben erst zum Zeitpunkt der Lieferung (also der Ausgabe) verfügbar sein.
7. Erläuterungen/Spezialfragen
A) Mindestschriftgröße
Die Pflichtangaben eines Lebensmittels, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, müssen in mindestens 1,2 Millimeter großer Schrift - bezogen auf das kleine "x", also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden.
Ausnahme: Bei kleinen Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, muss die Schrift mindestens 0,9 Millimeter groß sein
B) Sichtfeldregelung (vgl. Artikel 13 Absatz 5)
Folgende Angaben müssen im gleichen Sichtfeld aufscheinen: Bezeichnung des Lebensmittels, Nettofüllmenge, und bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des Alkoholgehalts. Ausnahmen davon gibt es für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, die eine nicht entfernbare Aufschrift tragen, sowie für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm² beträgt.
Unter „Sichtfeld“ sind alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können zu verstehen; das wird in der Regel eine Verpackungsseite sein. Zweck der Sichtfeldregelung ist es, dem Verbraucher auf einen Blick alle wesentlichen Informationen zu geben.
C) Kennzeichnung der Allergene bei verpackten Lebensmitteln (vgl. Artikel 21)
Im Zutatenverzeichnis sind die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie z. B. Nüsse oder Soja (allergenen Zutaten/Inhaltsstoffe) gemäß Anhang II der Verordnung unter genauer Bezugnahme auf die dort angeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses anzugeben.
Zudem müssen diese Stoffe und Erzeugnisse zusätzlich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig hervor gehoben werden, z.B. durch Schriftart, Schriftstil (zB Fettdruck) oder Hintergrundfarbe.
D) Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (vgl. Artikel 44)
Mit der LMIV wird die verpflichtende Angabe der Allergene auch auf nicht vorverpackte Lebensmittel ausgedehnt (z.B. etwa in der Feinkosttheke im Supermarkt, aber auch in Restaurants oder Kantinen). In Österreich gilt hierfür (insbesondere zur Art der Angabe und Darstellung) zusätzlich die Allergeninformationsverordnung.
Die betroffenen Lebensmittelunternehmer müssen in der Lage sein, dem Endverbraucher die Information über die in den offen angebotenen Produkten enthaltenen allergenen Zutaten/Inhaltsstoffe gemäß Anhang II zu übermitteln.
E) Kennzeichnung von Nano-Materialien (vgl. Artikel 18 Absatz 3)
Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig angeführt werden. So muss bei diesen Zutaten auf die Zutatenbezeichnung das in Klammer gesetzte Wort „Nano“ folgen.
F) Auftauhinweis
Im Falle von Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bezeichnung des vorverpackten Lebensmittels der Hinweis "aufgetaut" hinzugefügt. Diese Anforderung gilt nicht für:
- tiefgefrorene Zutaten, die bei der Verarbeitung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet werden und im Enderzeugnis enthalten sind,
- Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist,
- Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat.
G) Angabe des Datums des Einfrierens (vgl. Anhang III und Anhang X)
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss zusätzlich zum Mindesthaltbarkeitsdatum auch das Datum, an dem die Ware (erstmals) eingefroren wurde, angegeben werden.
H) Raffinierte pflanzliche Öle und Fette
Bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten muss die spezielle pflanzliche Herkunft angegeben werden (z. B. Palmfett oder Pflanzenfett (Kokos)).
I) Lebensmittel-Imitate
Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten (zB Pflanzenfett anstelle von Käse als Pizzabelag) muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden.
8. Herkunftsangabe (vgl. Artikel 26)
Die LMIV sieht Herkunftskennzeichnungspflichten dann vor, wenn der Verbraucher über solche Informationen verfügen muss, um eine fundierte Wahl treffen zu können: Eine Herkunftsangabe ist vor allem dann verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland/den Herkunftsort möglich wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.
Zusätzlich muss auch die Herkunft der primären Zutat (= wesentliche Zutat) eines Lebensmittels kenntlich gemacht werden, falls diese nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt. Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 (in Verbindung Art. 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)) geregelt. Es ist vorgesehen, dass bei freiwilliger Angabe des Ursprunglandes oder des Herkunftsortes eines Lebensmittels auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben ist, sofern dieser nicht mit dem des Lebensmittels identisch ist. In dem Fall
- ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben oder
- anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftskort kommt als das Lebensmittel.
Die verpflichtende Angabe zur Herkunft der primären Zutat kann nicht nur durch einen expliziten Hinweis wie „Herkunft Österreich“ ausgelöst werden, sondern auch durch andere Arten von geografischen Hinweisen wie Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe, die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen, wie z.B. die Abbildung der rot-weiß-roten Fahne.
Die Verordnung gilt nicht für geschützte geographische Bezeichnungen und eingetragene Marken sowie nicht für handelsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, die eine geographische Angabe beinhalten und auf Rezepturen abstellen. >>weitere Informationen
Sonderregelung für Fleisch: Seit 2015 ist zusätzlich zu der damals bereits verpflichtenden Kennzeichnung der Herkunft von Rindfleisch eine auch für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel, egal ob mit Ursprung in oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, eine Herkunftsbezeichnung erforderlich. Das bedeutet, dass die Herkunft des Fleisches auf dem Etikett angegeben werden muss. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für unverpacktes oder verarbeitetes Fleisch.
9. Verschärfter Täuschungs- und Irreführungsschutz (vgl. Artikel 7 sowie Anhang VI)
Ein Anliegen der LMIV ist es, den Verbraucher vor irreführenden und täuschenden Angaben zu schützen. Verpflichtende Information über Lebensmittel dürfen somit grundsätzlich nicht irreführend sein, insbesondere
- in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
- indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
- indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;
- indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde;
Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
So ist es nach der Verordnung etwa nicht zulässig, mittels Abbildung oder Produktbezeichnung das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat zu suggerieren, wenn in dem Produkt ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder die normalerweise verwendete Zutat durch einen anderen ersetzt wurde. In diesem Fall muss die Kennzeichnung – zusätzlich zum Zutatenverzeichnis – mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde. Diese Angabe hat (i) in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen zu erfolgen und (ii) in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75% der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner als die Mindestschriftgröße sein darf.
Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die aus verschiedenen Stücken bestehen, aber den Anschein erwecken könnten es handle sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, müssen den Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt“ tragen.
Der erweiterte Irreführungsschutz gilt auch für die Aufmachung von Lebensmitteln (insbesondere ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung) sowie auch für Werbung.
10. Verpflichtende Nährwertdeklaration
Die LMIV sieht eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung/Nährwertdeklaration vor. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
- Brennwert (Energie)
- die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
Die Nährwertdeklaration kann um einen oder mehrere der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:
- einfach ungesättigte Fettsäuren
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren
- mehrwertige Alkohole
- Stärke
- Ballaststoffe
- in ausreichenden Mengen vorhandene Vitamine oder Mineralstoffe gemäß Anhang XIII Teil A.
Die Werte sind je 100g oder je 100ml anzugeben. Bei Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist zusätzlich auch die Angabe als Prozentsatz der jeweils im Anhang festgelegten Referenzmenge im Verhältnis zu 100g oder 100ml auszudrücken. Die Nährwertangaben müssen im selben Sichtfeld, als Ganzes, übersichtlich, gegebenenfalls in der vorgegebenen Reihenfolge gemäß Anhang XV, und sofern genügend Platz vorhanden, in Tabellenform angeführt werden. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden.
Darstellung der Nährwertdeklaration gemäß Anhang XV:
| Nährwertangabe | Maßeinheit |
|---|---|
| Energie | kJ/kcal |
| Fett | g |
| davon: | |
| - gesättigte Fettsäuren | g |
| - einfach ungesättigte Fettsäuren | g |
| - mehrfach ungesättigte Fettsäuren | g |
| Kohlenhydrate | g |
| davon: | |
| - Zucker | g |
| - mehrwertige Alkohole | g |
| - Stärke | g |
| Ballaststoffe | g |
| Eiweiß | g |
| Salz | g |
| Vitamine und Mineralstoffe | siehe Anhang XIII Teil A Nr. 1 angegebene Maßeinheiten |
Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind:
- Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
- Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 10cm2 beträgt;
- Lebensmittel gemäß Anhang V:
- unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
- verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
- für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
- Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
- Salz und Salzsubstitute;
- Tafelsüßen;
- Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
- Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
- Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
- Aromen;
- Lebensmittelzusatzstoffe;
- Verarbeitungshilfsstoffe;
- Lebensmittelenzyme;
- Gelatine;15. Gelierhilfen für Konfitüre;
- Hefe;
- Kaugummi;
- Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² beträgt;
- Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
Alle Details zur Nährwertkennzeichnung finden Sie in unserer Information zur Nährwertdeklaration
11. Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung)
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel („LMIV“);
- Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/775.