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Eine grafische Darstellung eines grünen Recycling-Symbols: Drei im Kreis verlaufende Pfeile. Drumherum liegen unterschiedliche recycelbare Verpackungen auf hellblauem Hintergrund.
© Alex | stock.adobe.com
Sparte Handel

Die EU-Verpackungsverordnung im Handel

Was Handelsunternehmen wissen sollten

Lesedauer: 8 Minuten

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15.07.2026

Worum geht es bei der EU-Verpackungsverordnung?

Ziel der europäische Verpackungsverordnung zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen – auch Packaging and Packaging Waste Regulation bzw. PPWR − ist es, die Menge an Verpackungsabfällen in der EU zu reduzieren und Verpackungen an sich im Sinne einer Kreislaufwirtschaft nachhaltiger zu gestalten (d.h. Schadstoffe zu reduzieren, Recyclingfähigkeit zu erhöhen). Sie ersetzt die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle – auch Packaging and Packaging Waste Directive bzw. PPWD – aus 1994. Die PPWR ist am 11.2.2025 in Kraft getreten und wird am 12.8.2026 verpflichtend gültig.

Besonders seit der Corona-Pandemie hat durch den Anstieg an E-Commerce-Nutzung (teilweise getrieben durch günstige Handelsplattformen aus Nicht-EU-Staaten) auch der Verpackungsmüll stark zugenommen. Die PPWR sieht daher in einem Stufenplan von 2026 bis 2030 konkrete Maßnahmen für alle, in die EU kommenden und in der EU genutzten Verpackungen vor – inkl. Einschränkung bestimmter Verpackungsarten und Materialien. Ähnlich der Ökodesignverordnung werden in Zukunft die Anforderungen der PPWR durch Normen, Leitlinien, sowie zusätzliche Rechtsakte weiter präzisiert.

Betrifft mich die EU-Verpackungsverordnung?

Ziemlich sicher ja, da der Handel z.B. durch Produktimporte oder E-Commerce (Onlinehandel) schnell in eine Verantwortungsposition im Sinne der PPWR fallen kann.
Die jeweiligen Verpflichtungen zur Dokumentation, Konformitätserklärung, Angabenkontrolle, Informationsweitergabe und Entpflichtung hängen hierbei von der Rolle des Unternehmens innerhalb der Lieferkette ab.

Hinweis
Nicht alles gilt ab sofort – z.B. Vorschriften über das Leerraumverhältnis und bestimmte Recyclingvorgaben gelten erst ab 2030, Icons und weiterführende Informationen für die Konsument:innen werden ab 2028 relevant. Lassen Sie sich hier nicht verunsichern und wenden Sie sich bei Fragen an Ihre zuständige Landeskammer!

Zulieferer, Produzent, Erzeuger, Hersteller, Vertreiber – wer ist wer?

Mit der PPWR kommen einige "neue" Rollenbezeichnungen, die ähnliche klingen aber unterschiedliche Verantwortungen und Aufgaben übernehmen.

1. Lieferanten liefern Verpackungen oder Verpackungsmaterialien an Erzeuger – sie sind also diejenigen Unternehmen, die eine Verpackung tatsächlich produzieren;
Lieferanten müssen alle relevanten technischen Daten/Unterlagen ihrer Verpackungen den nachgelagerten Unternehmen zur Verfügung stellen.

2. Erzeuger gelten als diejenigen mit dem Haupteinfluss auf die Verpackungseigenschaften – in ihrem Auftrag werden Verpackungen hergestellt und z.B. mit ihrem Logo, Unternehmensbranding oder ihrer Marke versehen;
Erzeuger tragen daher die Verantwortung zur Einhaltung der PPWR (d.h. Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung, Grenzwerteinhaltungen, Kennzeichnung). Auch wenn sie die Verpackung nicht selbst physisch herstellen, sind sie also für die technischen Anforderungen verantwortlich.

Hinweis
Es gibt eine Ausnahme des Erzeugerbegriffs für Kleinstunternehmen (d.h. weniger als 10 Mitarbeitende, Jahresumsatz oder Jahresbilanz max. 2 Mio. Euro) – sofern der Lieferant für die Verpackung im selben Mitgliedsstaat wie das Kleinstunternehmen ansässig ist. Dann übernimmt der Lieferant auch die Erzeugerrolle und die zugehörige Verantwortung. Die Kleinstunternehmensausnahme greift für österreichische Unternehmen also nicht, werden z.B. in Deutschland oder China mit Unternehmensnamen und/oder Logo versehene Verpackungen bestellt.

3. Hersteller sind die Erstinverkehrbringer in einem EU-Land und übernehmen daher die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung;
Hersteller haben daher - wie bisher - Abgaben an ein Sammelsystem in dem Land zu entrichten, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt (und voraussichtlich auch entsorgt) wird. Sie sind somit für die administrativen Anforderungen verantwortlich. Liefern Unternehmen (z.B. als Onlinehändler) in ein EU-Land, in dem sie keinen Firmensitz haben, so ist ein Bevollmächtigter zu bestellen, der die Verpflichtungen – insbesondere die Erfüllung der Verpackungslizensierungspflichten - übernimmt.

4. Importeure haben eine Niederlassung in der EU und bringen Verpackungen aus einem Nicht-EU-Land in der Union in Verkehr;
Importeure sind verpflichtet, ihren Kontakt an der Verpackung anzubringen und sicherzustellen, dass der Erzeuger seinen Pflichten nachgekommen ist.

Hinweis
Ein Importeur kann je nach Lieferkette auch gleichzeitig die Rolle eines Herstellers und/oder Erzeugers innehaben.

5. Vertreiber stellen (abseits von Erzeuger und Importeur) eine Verpackung am Markt bereit und haben zu überprüfen, ob Erzeuger (und Importeur) ihren Pflichten nachgekommen sind - ein Endvertreiber liefert Verpackung an einen Endabnehmer.

Was ist eine Verpackung?

Grundsätzlich betrachtet die PPWR nur, ob etwas ein integraler Bestandteil eines Produkts ist, oder nicht. Alles, was also nicht Bestandteil eines Produkts ist, und es umgibt, schützt, präsentiert oder unterstützt könnte als Verpackung im Sinne der PPWR gelten. Dies ist oftmals eine Einzelfall-Entscheidung und kann nicht pauschal beantwortet werden. Hinsichtlich einiger Anforderungen unterscheidet die PPWR zudem nach Verpackungskategorien (Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen, Transportverpackungen, Umverpackung…) – und ja, Kaffeekapseln und Teebeutel zählen ebenso als Verpackung, wie bestimmte Verschlüsse oder Deckel.

  1. Transportverpackungen bzw. Transportverpackungsmaterialien können z.B. Kartons, Füllmaterial, Folien und Versandtaschen sein.
  2. Als Serviceverpackungen können Take-away-Becher oder Tragetaschen gelten.
  3. Weinflaschen, Getränkedosen und Cremetiegel werden durch ihre Befüllung ebenso zu einer Verpackung im Sinne der PPWR.
Achtung

Verpackungen, die bereits vor dem 12.8.2026 in Verkehr gebracht wurden, sind von den Verpflichtungen ausgenommen. Dies gilt beispielsweise für bereits bei Vertreibern bestehende Lagerbestände. Haben Sie als Handelsunternehmen also bereits in Verkehr gebrachte verpackte Ware im Lager, gilt für diese die PPWR nicht. Auf Lager liegende Lebensmittelverpackung, die ab dem 12.8.26 nicht mehr den Stoffgrenzwerten der PPWR entspricht, darf jedoch nicht mehr genutzt werden und ist zu entsorgen.

Was soll ich als Handelsunternehmen tun?

1. Machen Sie den Check, wo Sie in Ihren Geschäftsprozesse überall mit welchen Verpackungen zu tun haben.

Überprüfen Sie auch Ihre Lagerbestände, ob sich hier noch nicht in Verkehr gebrachte Verpackung befindet.

2. Erheben Sie Ihre Position in der Lieferkette der von Ihnen gehandelten und genutzten Verpackungen. Beachten Sie, dass Ihre Rolle für unterschiedliche Verpackungen auch unterschiedlich ausfallen kann - und zudem unterschiedliche Perspektiven in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten eingenommen werden können:

  • Sie kaufen im österreichischen Großhandel Kartons "von der Stange" für Ihren Onlineversand und nutzen diese ohne Veränderung? → Dann sind Sie Vertreiber.
  • Sie bestellen bei einem Produzenten nach Ihren Vorgaben an Form, Farbe, Materialien, Größe etc. Verpackungsmaterial? → Dann sind Sie Erzeuger; sitz der Produzent im Ausland, werden Sie außerdem zum Importeur.
  • Sie übernehmen von Ihrem Mutterkonzern in Deutschland verpackte Produkte und stellen diese (inkl. Verpackung) erstmalig in Österreich am Markt bereit? → Dann sind Sie Hersteller.
  • Sie importieren verpackte Waren aus einem Drittland und liefern diese an Kund:innen in Österreich weiter? → Dann sind Sie Importeur und Hersteller.

3. Informieren Sie sich je nach Ihrer Rolle über Ihre ab August 2026 geltenden Verpflichtungen und setzen Sie rechtzeitig Schritte, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. Detailliertere Übersicht über Rollen, Verpackungsarten und Pflichten, sowie eine Webinar-Nachschau finden Sie unter EU-Verpackungsverordnung: PPWR-Pflichten ab 2026 – auch Ihre zuständige Landeskammer hilft gerne weiter.

Hinweis
Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammelsystem bzw. Beauftragung eines Bevollmächtigten im Zuge der Erweiterten Herstellerverantwortung (kurz EPR) bei Inverkehrbringen von Verpackungen innerhalb der EU ist nicht neu. Vermutlich erfüllen Sie schon einen Großteil der Anforderungen und es fehlt nur mehr eine Vervollständigung der Dokumentation und die Erstellung einer Konformitätserklärung.

4. Sprechen Sie mit Ihren Lieferanten über den Austausch von relevanten Datenblättern und Unterlagen. Besonders, wenn für Sie die Kleinstunternehmensausnahme gilt, informieren Sie Ihren vorgelagerten Lieferanten darüber, dass er für Sie die Erzeugerrolle übernimmt.

5. Bei Bedarf erstellen Sie eine Konformitätserklärung, um Ihren Verpflichtungen als Erzeuger nachzukommen. Die hierzu benötigten Daten und Unterlagen erhalten Sie von Ihrem vorgelagerten Lieferanten. Sie finden weiterführende Informationen unter: EU-Konformitätserklärung für Verpackungen.

Bitte beachten Sie, dass die Konformitätserklärung unter Umstände mehrsprachig vorliegen muss – z.B. auf Französisch, wenn Sie nach Frankreich liefern.

Achtung

Teilweise werden Erzeuger von der nachgelagerten Lieferkette aufgefordert, Konformitätserklärungen zu übermitteln. Dafür gibt es per se keine gesetzliche Grundlage – es sei denn, es handelt sich um einen nachgelagerten Importeur oder eingesetzten Bevollmächtigte: Diese haben eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie der technischen Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden aufzubewahren. Dies gilt jedoch nur für Verpackungsimporte aus einem Drittland, nicht für innereuropäische Importe. Findet sich in der Ihnen nachgelagerten Kette wieder ein Erzeuger, so benötigen diese die technische Dokumentation der Verpackung – nicht Ihre Konformitätserklärung.

6. Wenn Sie ins europäische Ausland liefern wollen, machen Sie sich rechtzeitig mit den dortigen Anforderungen vertraut und informieren Sie sich über mögliche Bevollmächtigte. Ihre Landeskammer hilft Ihnen gerne weiter.

Hinweis
Tipp:
Wenn Sie bereits in Österreich an ein Sammelsystem Abgaben zahlen, dann kontaktieren Sie Ihre dortige Ansprechperson. Viele Sammelsysteme verfügen bereits über ein gutes Netzwerk innerhalb der anderen Mitgliedsstaaten und können Sie bei der Suche nach einem passenden Bevollmächtigten unterstützen.

7. Schießen Sie nicht über das Ziel hinaus, aber Planen Sie soweit möglich im Vorhinein, denn es nehmen in Zukunft die Verpflichtungen zu. Informieren Sie sich über die Angebote Ihrer Landeskammer zum Thema und bleiben Sie z.B. über Newsletter aktuell.

Weiterführende Informationen

Tools und Videos