Antragsformulare Steuererklärungen liegen auf einem braunen Holzuntergrund während ein gläsernes Sparschwein mit Euro-Münzen und Euro-Scheinen darauf steht, daneben liegen weitere Eurogeldscheine und ein Taschenrechner sowie ein Bleistift
© hkmedia | stock.adobe.com

Sachbezüge – Lohnsteuerliche Behandlung

Von der Dienstwohnung bis zur Zinsersparnis: Informationen zu den wichtigsten Sachbezügen im Überblick

Lesedauer: 9 Minuten

Grundsätzliches

Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Sachbezüge sind als Teile des Arbeitsentgeltes über das Lohnkonto abzurechnen und zu diesem Zweck entweder

  • mit dem amtlichen Sachbezugswert (vom Bundesministerium für Finanzen bundeseinheitlich festgelegt) oder (wenn dieser nicht festgesetzt wurde)
  • mit dem ortsüblichen Mittelpreis des Verbraucherortes zu bewerten. 

Diese Sachbezugsbewertung gilt sowohl für die Lohnsteuerermittlung als auch für die Sozialversicherungsbeitragsermittlung.

Einzelne Sachbezugsarten 

Im Folgenden werden nur die für die Praxis wichtigsten Sachbezugsarten eingehender dargestellt. 

Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges 

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (das sind auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) kostenlos zu benutzen, dann sind als monatlicher Sachbezug 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), max.  960 EUR anzusetzen. Bis 31.12.2015 galten 1,5 % max. 720 EUR. 

Für besondere schadstoffarme Kraftfahrzeuge gilt weiterhin ein Sachbezugswert von 1,5 %, max. 720 EUR pro Monat.

Für Kfz, welche seit 1.4.2020 zugelassen werden, gilt ein neues Messverfahren. Es wurden deswegen die Grenzwerte angepasst. Diese werden jährlich um 3 Gramm gesenkt.

Die Co2-Werte für erstzugelassene Kfz ab dem 1.1.2020 lauten wie folgt.

Jahr der Erstzulassunggem. WLTP
ab 1.4.2020141 g/km
2021138 g/km
2022135 g/km
2023132 g/km
2024129 g/km
Ab 2025126 g/km

Davor gelten folgende Werte die in NEFZ angegeben wurden.

Jahr der Erstzulassunggem. NEFZ
2016 130 g/km
2017 127 g/km
2018 124 g/km
2019 121 g/km
bis 31.3.2020  118 g/km

Wird der jeweilige CO2-Emissions-Grenzwert im Jahr der Erstzulassung nicht überschritten, dann gilt für die Dauer der Nutzung, ein monatlicher Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten (maximal 720 EUR). Wird der jeweilige CO2-Emissions-Grenzwert im Jahr der Erstzulassung jedoch überschritten, dann ist für die gesamte Dauer der Nutzung des Firmenautos ein monatlicher Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (maximal 960 EUR) anzusetzen.

Für die Bemessungsgrundlage ist bei Gebrauchtwagen auf den seinerzeitigen Listenpreis oder bei Nachweis auf den seinerzeitigen Anschaffungswert abzustellen. Dies gilt auch für gebrauchte Leasingfahrzeuge.

Bei geleasten (Neu)Fahrzeugen wird der Sachbezugswert von den Anschaffungskosten berechnet, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt werden.


Achtung: 
Wird das firmeneigene Kfz nachweislich (i.d.R. durch Führen eines Fahrtenbuches) im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich für Privatfahrten benützt, ist der monatliche Sachbezug mit dem halben Betrag anzusetzen (1 % max. 480 EUR bzw. 0,75 %, max. 360 EUR).


Kein Sachbezug ist für die private Nutzung von Firmenautos mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm (z.B. E-Autos) je Kilometer anzusetzen. Weitere Details finden Sie auf unserer Infoseite zum KFZ-Sachbezug.

Fahrräder und E-Krafträder 

Für die Privatnutzung von Fahrrädern und E-Krafträdern (E-Bikes, E-Mofas, E-Motorräder, E-Squads, E-Roller), also mit einem CO2-Emissionswert von Null, ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Für andere Krafträder gelten die Bestimmungen über den KFZ-Sachbezug.

Dienstwohnung 

Bei der Bewertung von Wohnraum, der sich im Eigentum des Arbeitgebers befindet und den dieser seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, wird bei der Beurteilung des Quadratmeterwertes von den am 31. Oktober des Vorjahres gültigen Richtwerten lt. Richtwertgesetz für eine sogenannte Normwohnung ausgegangen.

Somit sind folgende Quadratmeterpreise anzusetzen (unbeachtlich, ob der Wohnraum möbliert oder unmöbliert ist):

BundeslandRichtwerte ab 1.1.2023 
in EUR
Richtwerte 1.1.2020 bis 31.12.2022 in EURRichtwerte 1.1.2018 bis 31.12.2019 in EUR
Burgenland5,61 5,30 5,09 
Kärnten7,20 6,80 6,53 
Niederösterreich6,31 5,96 5,72 
Oberösterreich6,66 6,29 6,05 
Salzburg8,50 8,03 7,71 
Steiermark8,49 8,02 7,70 
Tirol7,50 7,09 6,81 
Vorarlberg9,44 8,92 8,57 
Wien6,15 5,81 5,58 


Diese Werte stellen den Bruttopreis (inkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer aber exklusive Heizkosten) dar. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, erfolgt ein Abschlag von 25 %. 

Eine Normwohnung liegt vor, wenn hinsichtlich der Ausstattung folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  

  • Der Wohnraum befindet sich in einem brauchbaren Zustand.
  • Der Wohnraum besteht aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische).
  • Der Wohnraum verfügt über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung. 

Weder die Lage noch die Größe der Wohnung ist für die pauschale Ermittlung des Sachbezugswertes maßgeblich.

Für Wohnraum mit niedrigerem Ausstattungsstandard als dem der Normwohnung ist ein Abschlag von 30 % vorzunehmen.

Sind die tatsächlichen Marktpreise (fremdübliche Miete) des entsprechenden Wohnraums wesentlich höher oder niedriger als die nach Richtwerten ermittelten Sachbezugswerte (mehr als 50 % niedriger oder mehr als 100 % höher als der um 25 % verminderte Marktpreis), ist der um 25 % verminderte Marktpreis („Mittelpreis des Verbrauchsortes“) anzusetzen. 

Folgende Berechnung ist durchzuführen:

a) Der Mittelpreis des Verbrauchsortes (entspricht der fremdüblichen Miete für diesen Wohnraum) ist wesentlich niedriger als der Sachbezugswert lt. Richtwertgesetz.

  • Mittelpreis des Verbrauchsortes - 25 % = Vergleichswert 1 
  • Sachbezugswert lt. Richtwertgesetz x 50% = Vergleichswert 2 
  • Wenn Vergleichswert 1 < Vergleichswert 2: Vergleichswert 1 ist anzusetzen (der um 25 % verminderte Mittelpreis des Verbrauchsortes), ansonsten der Sachbezugswert lt. Richtwertgesetz

b) Der Mittelpreis des Verbrauchsortes ist wesentlich höher als der Sachbezugswert lt. Richtwertgesetz.

  • Mittelpreis des Verbrauchsortes -25 % = Vergleichswert 1 
  • Sachbezugswert lt. Richtwertgesetz x 200 % = Vergleichswert 2 
  • Wenn Vergleichswert 1 > Vergleichswert 2: Vergleichswert 1 ist anzusetzen (der um 25 % verminderte Mittelwert des Verbrauchsortes), ansonsten der Sachbezugswert lt. Richtwertgesetz

Bei angemieteten Wohnungen sind die Quadratmeterpreise lt. Richtwertgesetz der um 25 % gekürzten tatsächlichen Miete (incl. USt und incl. vom Dienstgeber bezahlten Betriebskosten) gegenüberzustellen (Werden die Betriebskosten vom Dienstnehmer bezahlt, wird vom Wert lt. Richtwertgesetz ein Abschlag von 25 % vorgenommen); der höhere Wert bildet den zu berücksichtigenden Sachbezugswert.

Die Sachbezugswerte beinhalten auch die üblichen Betriebskosten, jedoch nicht Gas-, Strom- und Telefonkosten, die mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist ein Abschlag von 25 % zu berücksichtigen.

Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist der Sachbezugswert um die tatsächlichen Kosten zu erhöhen. Wenn die tatsächlichen Kosten nicht ermittelt werden können, ist ein pauschaler Heizkostenzuschlag von 0,58 EUR pro m2 ganzjährig anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

Arbeitsplatznahe Unterkunft 

Begünstigt sind Unterkünfte, wenn der Arbeitgeber eine arbeitsplatznahe Unterkunft (kostenlos oder verbilligt) zur Verfügung stellt und diese Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet.  

Liegt dieses Kriterium vor, ist folgendermaßen vorzugehen: 

  • Bei einer Unterkunft bis 30 m² ist kein steuerlicher Sachbezug zum Ansatz zu bringen. 
  • Ist die Unterkunft größer als 30 m² ist jedenfalls ein Sachbezug anzusetzen. 
  • Bis zu einer Größe von mehr als 30 m² und max. 40 m² darf beim Ansatz des Sachbezugs jedoch ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden, vorausgesetzt, die Unterkunft wird vom selben Arbeitgeber für max. 12 Monate zur Verfügung gestellt.

Kfz-Abstellplatz oder Kfz-Garagenplatz 

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte genutzte Fahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 EUR monatlich anzusetzen. Dieser Sachbezug stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden – unabhängig von der Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten – anzusetzen ist.

Der Sachbezugswert kommt nur zur Anwendung, wenn das Abstellen von KFZ auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum flächendeckend gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt. Der Sachbezug von 14,53 EUR ist sowohl bei arbeitnehmereigenen KFZ als auch bei privat genutzten Firmenfahrzeugen anzuwenden.


Hinweis: 
Der volle Sachbezugswert ist auch anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich parkt oder sich mehrere Arbeitnehmer einen Parkplatz teilen.


Der Sachbezugswert von 14,53 EUR bezieht sich auf die Bereitstellung eines Garagen- oder Abstellplatzes während der Arbeitszeit. Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert. Wird allerdings ein Garagen- oder Abstellplatz in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt, der ständig und auch außerhalb der Arbeitszeit zur Verfügung steht, kommt nicht der Sachbezugswert von 14,53 EUR zur Anwendung, sondern ist individuell zu bewerten.

Mobiltelefon 

Analog zur Verwaltungspraxis bei fallweiser Privatnutzung eines Festnetztelefons durch den Arbeitnehmer ist die Zurechnung eines pauschalen Sachbezugswertes allein aufgrund der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons nicht gerechtfertigt. Bei einer im Einzelfall festgestellten umfangreichen Privatnutzung sind jedoch die anteiligen Kosten als Sachbezug anzusetzen.

Öffi-Ticket

Seit 1.7.2021 wurde die Steuerfreiheit für die Zurverfügungstellung von Tickets für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig der Ticketart (1-2-3-Ticket, Netzkarten, Streckenkarten etc.) eingeführt. Die Tickets müssen jedenfalls auch zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen.

Die Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind daher nicht von der Begünstigung umfasst. Die Reichweite des Tickets soll nicht mit der Strecke Wohnung-Arbeitsstrecke begrenzt sein. Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich, eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich (Nähere Infos siehe unser Merkblatt Öffi-Ticket ab 1.7.2021).

Personalrabatte 

Seit 1.1.2016 wurde für sämtliche Berufsgruppen ein Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte eingeführt. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt. 

Rabatte im Ausmaß von maximal 20 % bleiben steuerfrei; wird diese Freigrenze überschritten, bleiben Rabatte insoweit steuerfrei, als sie den Freibetrag von jährlich 1.000 EUR nicht übersteigen. 

Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem, um übliche Preisnachlässe bzw. Kundenrabatte verminderten Endpreis zu berechnen, zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Nähere Details finden Sie auf unserer Mitarbeiterrabatte-Infoseite.

PC-Überlassung 

Nützt ein Arbeitnehmer einen arbeitgebereigenen PC regelmäßig für berufliche Zwecke, ist für eine allfällige Privatnutzung kein Sachbezugswert anzusetzen.

Überträgt der Arbeitgeber den PC kostenlos dem Arbeitnehmer ins Privateigentum, dann ist der Wert des Gerätes als Sachbezug zu versteuern.

Zinsersparnisse 

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein zinsenloses Darlehen bzw. einen zinsenlosen Gehaltsvorschuss gewährt, der den Freibetrag von 7.300 EUR überschreitet, ist für die Zinsersparnis ein Sachbezug anzusetzen.

Die Zinsersparnis wird variabel bemessen. Anzusetzen ist der durchschnittliche 12-Monats-Euribor plus 0,75 %. Der Zinssatz wird jährlich für das Folgejahr mittels Verordnung festgelegt.

Für die Jahre 2016 und 2017 betrug der Zinssatz 1 %, von 2018 bis 2022 0,5 %. Für 2023 beträgt er 1 %.

Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen und als sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 10 EStG (wie ein laufender Bezug, ohne Jahressechstel-Erhöhung) zu versteuern. Der Freibetrag, bis zu dem keine Zinsersparnis zu rechnen ist, beträgt 7.300 EUR. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 EUR, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.


Beispiel:
Berechnung der Zinsersparnisse bei monatlicher Rückzahlung.

Ein Arbeitnehmer erhält am 1.1.2023 ein unverzinstes Darlehen in der Höhe von 8.800 EUR. Er verpflichtet sich, diese Darlehen in Monatsraten zu je 400 EUR, beginnend ab 31.7.2023, zurückzuzahlen. Die Berechnung und Abrechnung der Zinsenersparnis wird monatlich vorgenommen.


Lösung

 Freibetrag Grundlage
Vom Arbeitgeber am 1.1.2023 gewährter Darlehensbetrag8.800 EUR- 7.300 EUR1.500 EUR
Rückzahlung per 31.7.2023400 EUR
8.400 EUR - 7.300 EUR =1.100 EUR
Rückzahlung per 31.8.2023400 EUR 
8.000 EUR- 7.300 EUR =700 EUR
Rückzahlung per 31.8.2023400 
7.600 EUR- 7.300 EUR =300 EUR

Die Zinsenersparnis ermittelt man anhand nachstehender Formel:

Kapital x Prozentsatz x Tage/100 x 360

Die Zinsenersparnis für die Zeit von 1.1. – 31.7.2023 (210 Tage) beträgt:

1.500 EUR x 1 x 210/100 x 360 = 8,75 EUR oder 1.500 EUR x 1 % : 12 x 7 = 8,75

Die Zinsenersparnis für die Zeit von 1.8. – 31.8.2023 (30 Tage) beträgt

1.100 EUR x 0,5 x 30/100 x 360 = 0,92 EUR

usw.

In die Formel zur Berechnung der Zinsenersparnis können entweder einheitlich 30 Tage pro vollem Kalendermonat oder die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats bzw. Kalenderjahrs eingesetzt werden.

Die Zinsenersparnis ist beitragsrechtlich als laufender Bezug zu behandeln und lohnsteuerlich als sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 10 EStG (nach Tarif ohne Jahressechstelerhöhung) zu versteuern.

Stand: 01.01.2023

Weitere interessante Artikel