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Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie), Fachverband

Kennzeichnung von Lebensmitteln - Fertigpackung

Fertigpackungsverordnung (FPVO)

Lesedauer: 5 Minuten

Stand: 30.04.2026

 

  1. Welche Waren unterliegen der Fertigpackungsverordnung?
  2. Welche Waren sind ausgenommen?
  3. Zulässige Minusabweichungen von der Nennfüllmenge?
  4. Kennzeichnung von Fertigpackungen?
  5. Verantwortung des Herstellers oder Importeurs?

     
  • Einleitung

Mit den Richtlinien 1975/106/EWG, 1975/107/EWG und 1976/211/EWG wurden Regelungen über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen festgelegt. Diese Richtlinien wurden mit der Fertigpackungsverordnung (FPVO), BGBl Nr. 316/1993, in österreichisches Recht umgesetzt.

 

  • Allgemeine Rechtsbestimmungen

1. Welche Waren unterliegen der Fertigpackungsverordnung (§ 7 Abs. 1 FPVO)?

In den Anwendungsbereich der Fertigpackungsverordnung fallen Waren, die

- in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in Verkehr gebracht werden,
- bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
- in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden und
- nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind. 
Für alle anderen gelten die Bestimmungen der §§ 24 ff MEG.

2. Welche Waren sind ausgenommen (§ 7 Abs. 2 FPVO)?

Ausgenommen sind unter anderem:

-   Waren, die an Weiterverarbeiter abgegeben werden, sofern die unverarbeiteten Produkte nicht weiterverkauft werden,

-   Schaumwein, bestimmte Arten von Weinen und Spirituosen, die für den Verkauf in Duty-Free-Shops bestimmt sind

-   Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind.