Kennzeichnung von Lebensmitteln - Fertigpackung
Fertigpackungsverordnung (FPVO)
Lesedauer: 5 Minuten
- Welche Waren unterliegen der Fertigpackungsverordnung?
- Welche Waren sind ausgenommen?
- Zulässige Minusabweichungen von der Nennfüllmenge?
- Kennzeichnung von Fertigpackungen?
- Verantwortung des Herstellers oder Importeurs?
Mit den Richtlinien 1975/106/EWG, 1975/107/EWG und 1976/211/EWG wurden Regelungen über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen festgelegt. Diese Richtlinien wurden mit der Fertigpackungsverordnung (FPVO), BGBl Nr. 316/1993, in österreichisches Recht umgesetzt.
1. Welche Waren unterliegen der Fertigpackungsverordnung (§ 7 Abs. 1 FPVO)?
In den Anwendungsbereich der Fertigpackungsverordnung fallen Waren, die
- in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in Verkehr gebracht werden,
- bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
- in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden und
- nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
Für alle anderen gelten die Bestimmungen der §§ 24 ff MEG.
2. Welche Waren sind ausgenommen (§ 7 Abs. 2 FPVO)?
Ausgenommen sind unter anderem:
- Waren, die an Weiterverarbeiter abgegeben werden, sofern die unverarbeiteten Produkte nicht weiterverkauft werden,
- Schaumwein, bestimmte Arten von Weinen und Spirituosen, die für den Verkauf in Duty-Free-Shops bestimmt sind
- Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind.