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Eine Person sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet an mehreren Bildschirmen. Auf den Monitoren sind grafische Darstellungen und Benutzeroberflächen zu sehen. Über den Bildschirmen ist eine leuchtende Netzwerkgrafik mit dem Schriftzug „AI“ eingeblendet
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Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Kennzeichnung und Transparenz von Künstlicher Intelligenz (KI)

Mit 2. August 2026 treten die diesbezüglichen Regeln des AI Acts (KI-Gesetzes) in Kraft

Lesedauer: 3 Minuten

31.07.2026

Ab dem 2. August 2026 müssen bestimmte (nicht alle) KI-Inhalte und KI-Anwendungen gekennzeichnet werden:

  • KI-Anwendungen, die mit Personen direkt interagieren (z.B. Chatbots, müssen im Chatbot über KI informieren)
  • Emotionserkennungssystemen (z.B. Müdigkeitsüberwachungsysteme bei Fahrer:innen oder Pilot:innen)
  • Deep Fakes (z.B. KI-generierter oder KI-manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt ähnelt wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen und könnte Personen hierüber täuschen)
  • Texte, die von öffentlichem Interesse sind und nicht mehr menschlich überprüft und redaktionell kontrolliert werden (eine reine Überprüfung von Sprachweise und Grammatik reicht nach neuerer Einschätzung nicht aus. Es muss eine inhaltliche Kontrolle erfolgen und eine Verantwortung für den Inhalt übernommen werden)

Besonders relevant für die Werbebranche ist die Kennzeichnungspflicht sogenannter Deepfakes - nicht alle mit KI erzeugten Inhalte müssen gekennzeichnet werden! 

Ein "Deep Fake" (oder Deepfake) ist ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Die Europäische Kommission konkretisiert diese Definition anhand von vier Elementen, die alle zutreffen müssen:

  • Der erstellte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalt muss dem dargestellten Motiv merklich ähneln; es muss ihm aber nicht gleichen.
  • Das Motiv muss "wirklich" sein – es genügt, dass es so existieren könnte oder existiert haben könnte. Erkennbar unrealistische Darstellungen, die etwa den Naturgesetzen widersprechen, sind daher keine Deep Fakes und müssen nicht gekennzeichnet werden.
  • Eine Person, ein Gegenstand, ein Ort, eine Einrichtung (damit sind auch biologische Lebensformen erfasst) oder ein Ereignis muss dargestellt sein.
  • Die Darstellung muss dem Publikum echt oder wahr erscheinen können. Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an, aber auf die mögliche Zusammensetzung des Publikums (z. B. Kinder oder ältere Personen) muss geachtet werden.
Hinweis
Viele Detail- und Auslegungsfragen sind hier noch ungeklärt. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation ist mit den relevanten Stakeholdern in Kontakt und setzt sich für rasche und praxistaugliche Lösungen ein. Ein diesbezüglicher Leitfaden soll erstellt werden.

Wichtig zu wissen ist, dass in Österreich bisher noch keine Behörde für die Vollziehung des AI Acts festgelegt worden ist. Das heißt, dass noch nicht feststeht, welche konkrete Behörde die neuen Pflichten vollziehen wird.

Zur Hilfestellung sind momentan folgende Dokumente verfügbar:

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Informationsseiten der BSIC.

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