Gehaltsordnung Glasindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2023

Gültigkeit:
1.6.2023 - 31.5.2024
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA andererseits.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom
1. November 1991 anzuwenden ist.

II. Erhöhung der Istgehälter

1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten - bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung ab 1. Juni 2023 um 9,9 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Maigehalt 2023.

2. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich der vor dem
1. Juni 2023 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

3. Angestellte, die nach dem 31. Mai 2023 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen
Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.

4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

III. Mindestgrundgehälter

1.  Die ab 1. Juni 2023 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

2. Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2023 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

IV. Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.

V. Rahmenrechtliche Änderungen

1. Rufbereitschaft:

In der jeweils für Gablonzer Betriebe, Glashütten und Glasbe- und -verarbeitung geltenden Fassung wird ein neuer § 5a mit folgendem Text eingefügt:

㤠5 a. Rufbereitschaft

Gemäß § 20a Abs. 1 AZG darf Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.“

Der bisherige Text des § 5a wird zu § 5b.

2. Lehrlingseinkommen:

§ 18. Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung wird wie folgt abgeändert:

a) Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Juni 2023 im

    Lehrjahr Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr €     943,06 €  1.219,74
2. Lehrjahr €  1.210,20 €  1.586,12
3. Lehrjahr €  1.406,25 €  1.710,41
4. Lehrjahr*) €  1.828,11 €  1.936,15

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

VI. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2023 in Kraft.

 

Wien, am 6. Juni 2023


Gehaltsordnung

gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der

Glasindustrie

gültig ab 1. Juni 2023

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Geschäftsbereich Interessenvertretung, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Verwendungsgruppen
VerwendungsgruppenjahreIIIIIIIV
1. und 2.2.197,442.301,412.777,033.497,87
nach 2.2.197,442.410,582.923,113.682,62
nach 4.2.233,392.519,753.069,193.867,37
nach 6.2.628,923.215,274.052,12
nach 8.2.738,093.361,354.236,87
nach 10.2.847,263.507,434.421,62
BS €35,95109,17146,08184,75
Verwendungsgruppen
VerwendungsgruppenjahreIVaVVaVI
1. und 2.3.847,154.657,755.124,486.914,79
nach 2.4.050,334.910,865.402,717.463,82
nach 4.4.253,515.163,975.680,948.012,85
nach 6.4.456,695.417,085.959,178.561,88
nach 8.4.659,875.670,196.237,409.110,91
nach 10.4.863,055.923,306.515,63
BS €203,18253,11278,23549,03
Verwendungsgruppen
VerwendungsgruppenjahreM IM II o.M II m.M III
1. und 2.2.981,523.589,503.809,583.994,62
nach 2.2.981,523.589,503.809,584.220,79
nach 4.3.087,913.740,223.968,414.446,96
nach 6.3.194,303.890,944.127,244.673,13
nach 8.3.300,694.041,664.286,074.899,30
nach 10.3.407,084.192,384.444,905.125,47
BS €106,39150,72158,83226,17

Fachverband der Glasindustrie

Der Obmann:

DI Johann Eggerth

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher


Wirtschaftsbereich Chemie/Kunststoff/Glas

Der Vorsitzende:

Günther Gallistl

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Bernhard Hirnschrodt