Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2018

Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990. 

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich

2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe 

3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge 

II. Lohnrechtlicher Teil

1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ........ € 2.185,92 

2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt .... € 2.022,98 

3. Qualifizierte Arbeiter ....... € 1.826,26

4. Arbeiter, angelernt ........... € 1.677,88

5. Hilfsarbeiter ..................... € 1.548,58 

Lehrlingsentschädigung 

Die Lehrlingsentschädigung beträgt pro Monat 

im 1. Lehrjahr ................................... 32 %
im 2. Lehrjahr ................................... 41 %
im 3. Lehrjahr ................................... 61 %
im 4. Lehrjahr ................................... 75 %

des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Fall eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.

Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.

Nachtarbeitszulage 

Die Nachtarbeitszulage beträgt ...... € 2,2960
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 229,60)

Nachmittagsschichtzulage 

Die Nachmittagsschichtzulage beträgt ...... € 0,7393
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 73,93) 

In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt. 

Essensvergütung 

Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, eine Essensvergütung von ......  € 14,14 

Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 23,81

Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung verbunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 31,62

III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)

Die Monatsbezüge sind um 2,8 % zu erhöhen.

Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 2,8 % zu erhöhen.

IV. Rahmenrechtliche Änderungen 

In Kapitel § 2 werden nach der Rz 13a folgende Rz 13b und Rz 13c neu eingefügt: 

"Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (§ 12 Abs. 1 AZG idgF).
Im Schichtbetrieb kann die tägliche Ruhezeit allerdings zweimal im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf eine Schichtlänge, jedoch auf nicht weniger als acht Stunden verkürzt werden. Die Verkürzung der Ruhezeit ist einvernehmlich zu vereinbaren. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei mindestens einwöchiger Ankündigung im Vorhinein, einmal pro Schichtturnus die Verkürzung der Ruhezeit auf 8 Stunden einseitig ändern, wenn dieser Verkürzung keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Innerhalb des Schichtturnus, spätestens innerhalb der nächsten 10 Kalendertage, ist eine andere tägliche Ruhezeit entsprechend zu verlängern. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss dem Arbeitnehmer jedenfalls eine durchschnittliche tägliche Ruhezeit von 11 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 8-stündige Ruhezeiten herangezogen werden."
(Rz 13b) 

"Gemäß § 20 b Abs. 4 AZG (idF BGBL. I 2015/1542) kann bei Reisezeiten ohne ausreichende Erholungsmöglichkeiten die tägliche Ruhezeit einmal pro Kalenderwoche auf höchstens acht Stunden verkürzt werden." (Rz 13c)

V. Geltungsbeginn 

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

Der lohnrechtliche Teil vom 22. Juni 2017 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2019. 


Wien, am 18. Juni 2018

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE

Der Obmann:

KR Dkfm. Johannes Schick e.h.

Der Geschäftsführer: 

MMag. Alexander Krissmanek e.h.


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.


Der Sekretär: 

Franz Stürmer e.h.