
Meldepflichten bei lang andauernder Krankheit
Achtung: Meldepflichten bei lang andauernder Krankheit! Sonst ruht der Leistungsanspruch!
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Die SVS zahlt für Erkrankungen, die zu einem mindestens 43 Tage dauernden Arbeitsausfall führen, die Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Der Anspruch besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit: für ein und dieselbe Krankheit maximal 20 Wochen. Die Leistung beträgt täglich 37,28 Euro und ist nicht von der Höhe des Einkommens abhängig.
Sie haben Anspruch auf eine „Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit“, wenn und solange Sie:
- Selbständig erwerbstätig und in der Krankenversicherung nach dem GSVG versichert sind.
- Regelmäßig keinen oder weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen.
- Die Aufrechterhaltung des Betriebes von Ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt.
In der Praxis kommt es immer wieder zu Verletzung der Meldefristen.
Damit die Unterstützungsleistung gewährt werden kann, muss die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 4 Wochen (ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit) festgestellt werden. Diese Feststellung kann vom Arzt maximal 4 Wochen rückwirkend bestätigt werden. Die Meldung an die SVS hat innerhalb von 2 Wochen nach der ärztlichen Feststellung zu erfolgen. Melden Sie den Beginn nicht zeitgerecht, besteht jedenfalls bis zum Meldetag kein Anspruch auf Leistung!
Für die Meldung ist eine Bestätigung des Arztes erforderlich. Dafür soll das auf der Homepage der SVS zur Verfügung stehende Formular verwendet werden: Dieses Formular beinhaltet auch den Antrag auf die Unterstützungsleistung.
Achtung: Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist 14-tägig vom Arzt zu bestätigen und innerhalb einer Woche der SVS zu melden! Ihr Leistungsanspruch ruht, solange Sie den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht zeitgerecht gemeldet haben!