EU-Verpackungsverordnung für Importeure relevant
Mit 12. August 2026 treten einige Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) in Kraft.
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Im Handel werden Verpackungen an sich verkauft, aber auch verpackte Produkte. Dadurch, dass die Verordnung auch verpackte Produkte betrifft, ist sie sowohl für Händler als auch für Importeure relevant.
Pflichten der Händler (Vertreiber) – Artikel 19
Händler haben die Rolle eines Vertreibers. Sie müssen sich überzeugen, dass der Erzeuger der Verpackung die erforderlichen Angaben auf der Verpackung (Name, Anschrift, Handelsmarke sowie eine Typen- oder Seriennummer) angegeben hat. Bei importierten Produkten müssen Name, Anschrift und Handelsname des Importeurs angebracht sein. Bei Nicht-Konformität dürfen die Produkte nicht vertrieben werden.
Pflichten der Importeure – Artikel 18
Importeure führen Verpackungen oder verpackte Waren aus Drittstaaten ein. Der Importeur muss sicherstellen, dass der Lieferant ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat. Auf der Verpackung müssen die Daten des Erzeugers sowie eine Typen- oder Chargennummer angegeben sein. Eine Kopie der Konformitätserklärung und die technische Dokumentation müssen für Kontrollen bereitgehalten und fünf Jahre aufbewahrt werden. Zudem muss die Verpackung mit Namen und Kommunikationsdaten des Importeurs versehen sein. Nicht konforme Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden.
Wenn Händler oder Importeur zum Erzeuger werden
Bringt ein Händler oder Importeur Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, gilt er als Erzeuger. Dann muss er ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und die Konformitätserklärung ausstellen; weitere Bestimmungen werden für ihn relevant.
Sammel- und Verwertungssystem
Hinsichtlich der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen ändert sich aktuell nichts. Ab dem 1. Oktober müssen aber Kaffeekapseln und Teebeutel entpflichtet werden, da sie als Verpackungen gelten.
Übergangsregelung
Verpackte Waren und Verpackungen, die bereits vor dem 12. August in Verkehr gebracht bzw. zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, sind von den neuen Anforderungen ausgenommen.