Geschnittene Holzstämme auf- und nebeneinander gestapelt in Seitenansicht, im Hintergrund verschwommen Waldlichtung
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EU Entwaldungsverordnung (EUDR)

Umsetzung wird möglicherweise verschoben

Lesedauer: 2 Minuten

09.10.2024

Die EU Entwaldungsverordnung (EUDR-VO 2023/1115) hat die Zielsetzung, die globale Entwaldung und Waldschädigung zu vermeiden. Es wurden sieben Rohstoffe identifiziert, die in Zusammenhang mit Entwaldung stehen (Holz, Soja, Kautschuk, Ölpalme, Kaffee, Kakao, Rinder). 

Diese Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang 1 der Verordnung aufgelistet sind, dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden und eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegt. Dies gilt auch für den Export. 

Die Verordnung ist ab 30. Dezember 2024 anzuwenden, für Kleinunternehmer im Sinne der Richtlinie 2013/34 der EU ab 30. Juni 2025. Die Europäische Kommission hat angekündigt, das Inkrafttreten um 12 Monate zu verschieben. Dazu muss die Verordnung geändert werden.  Die Beschlussfassung darüber im Parlament und im Rat steht aber noch aus. Es gilt daher nach wie vor die Verordnung in der aktuellen Fassung.

Hauptbetroffen sind Unternehmen, die erstmals einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Das sind Importeure, die aus Drittstaaten Waren einführen und Produzenten sowie Verarbeiter in der EU. Neben diesen sog. Marktteilnehmern nennt die Verordnung noch die Händler. Innerhalb dieser Gruppen sind Erleichterungen für KMU-Betriebe vorgesehen.

Diejenigen, die erstmals den Rohstoff oder das Erzeugnis bereitstellen, müssen nach Absolvierung eines Sorgfaltspflichtverfahrens eine Sorgfaltserklärung in einer elektronischen Datenbank der EU hinterlegen. Das Verfahren besteht in der Einholung verschiedenster Informationen, unter anderem die Geolokalisierung der Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, und einer Risikobewertung. Auch müssen schlüssige und überprüfbare Informationen vorliegen, dass die Erzeugung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist und dass Entwaldungsfreiheit vorliegt. Man erhält dann eine Referenznummer für die Sorgfaltserklärung. Die Sorgfaltserklärung muss schon vor der Bereitstellung auf dem Markt vorliegen. Sie kann an Bevollmächtigte ausgelagert werden; die Haftung für deren Inhalt bleibt aber beim Verpflichteten.

Ohne Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht dürfen relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden.                                                                                                                          

Nachfolgende Nicht-KMU- Verarbeiter und Produzenten sowie Nicht-KMU-Händler müssen eine eigene Sorgfaltserklärung erstellen. Sie können sich auf die Sorgfaltserklärung des Erst-Bereitstellers berufen, müssen jedoch sicherstellen, dass dessen Sorgfaltspflicht korrekt und in vollem Umfang erfüllt wurde. Sie erhalten dann eine neue Referenznummer, die sie an nachgelagerte Verarbeiter und Händler weitergeben können. Wenn jedoch Bestandteile mitverarbeitet werden, für die keine Sorgfaltserklärung vorliegt, muss das vollständige Verfahren zur Erstellung der Sorgfaltserklärung durchgeführt werden.

Die Europäische Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, die nähere Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung enthalten. Auch wurden Fragen und Antworten zum Thema aktualisiert. Vieles in der Verordnung bleibt dennoch interpretationsbedürftig Alle Unterlagen sind auf wko.at unter dem Thema „Entwaldungsfreie Lieferketten“ verfügbar. Nach wie vor fehlt ein Umsetzungsgesetz in Österreich mit Details zur Vollziehung.

Für Unternehmen ist es nun wichtig festzustellen, ob relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse importiert, erzeugt oder vertrieben werden. Auch muss die Rolle in der Lieferkette festgestellt werden (Marktteilnehmer oder Händler) und die Größenklassifizierung (KMU oder Nicht-KMU).  Können die Rohstoffe bzw. Erzeugnisse bis zum Grundstück zurückverfolgt werden, auf dem die Erzeugung stattgefunden hat? Gibt es bereits Transparenz in der Lieferkette und eventuell schon Risikomanagementprozesse? Diese Information enthält nur die wesentlichsten Inhalte der Verordnung. Relevant sind alle Details.


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