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Verschiedene Euromünzen und Euroschein liegen auf einer Lohn- und Gehaltsabrechnung
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Änderung Lohnkontenverordnung und Lohnzettel L16

Welche Zusatzangaben sind seit 1.1. 2026 aufgrund der geänderten Lohnkontenverordnung auch am Jahreslohnzettel (L 16) erforderlich?

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31.03.2026

Im Vergleich zum bisherigen Umfang wird der Jahreslohnzettel für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1 2026 um diverse Angaben erweitert.

Folgende Zusatzangaben sind nach der Lohnkontenverordnung in das Lohnkonto aufzunehmen. Das wirkt sich dann jeweils auf die Angaben im Jahreslohnzettel (L 16) aus. 

  • Ausweis des gezahlten Arbeitslohns getrennt nach Geld- und Sachbezügen, wobei im L 16 jeweils Sachbezüge für Kfz, für Wohnraum und sonstige Sachbezüge auszuweisen sind. 
  • Einzutragen sind neuerdings die Anschaffungskosten eines arbeitgebereigenen Kfz („privat genützter Firmenwagen“) sowie der diesbezügliche Prozentsatz. „Jobbikes“ sind davon nicht umfasst.
  • Die vom Arbeitgeber geleisteten Ersätze für die Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung („Wallbox“) durch den Arbeitnehmer werden folgendermaßen erweitert: „als Ersatz für Kosten gilt auch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer.“ Damit sind also zusätzlich auch Kosten für eine Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber zu erfassen und nicht nur der Kostenersatz für eine vom Arbeitnehmer selbst angeschaffte Ladeeinrichtung.
  • Die steuerfreien Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG sind auf dem Jahreslohnzettel getrennt in Kennzahl 215 anzuführen (SEG-Zulagen bzw. SFN-Zulagen sowie Überstundenzuschläge)
  • Ein neues Eingabefeld gibt es auch für die abgabenfreien Essensgutscheine im L-16-Formular für 2026.

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