Detailansicht Brille neben Taschenrechner auf Papier mit Zahlen liegend
© pit24 | stock.adobe.com

Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung

Regelungen für Unternehmen im Überblick

Lesedauer: 5 Minuten

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Arbeitskräfteüberlassung durch ein inländisches oder ein ausländisches Unternehmen erfolgt. 


1. Arbeitskräftsüberlassung durch einen inländischen Überlasser

Inländischer Überlasser ist ein (in- oder ausländischer) Unternehmer, der eine inländische Betriebsstätte unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden.

Wer ist verpflichtet die Kommunalsteuer abzuführen?

Steuerschuldner ist der Überlasser.

Der Überlasser ist auch Steuerschuldner, wenn das Beschäftigungsunternehmen unter eine Befreiung des § 8 KommStG fällt (ÖBB, bestimmte gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften).

Was ist Grundlage für die Grundlade für die Ermittlung der Kommunalsteuer?

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der jeweiligen Gemeinde gelegenen Betriebsstätte ausbezahlt werden. Zur Bemessungsgrundlage zählen auch Geschäftsführerbezüge von mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern.

Weiters unterliegen Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer der Kommunalsteuerpflicht (zum Zeitpunkt der Leistungserbringung).

Welche Bezüge sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage?

Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge

  • gesetzliche und freiwillige Abfertigungen

  • Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 (60 % befreit), 11, 13-21 EStG 1988, das sind auszugsweise

    • Einkünfte für begünstigte Auslandstätigkeit

    • Einkünfte der Entwicklungshelfer, wenn die im Gesetz genannten Grundlagen vorliegen

    • Zukunftssicherung

    • gesundheitsfördernde Maßnahmen

    • Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung

    • Mitarbeiterrabatt, soweit lohnsteuerfrei

    • freiwillige soziale Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden

    • freie und verbilligte Mahlzeiten, soweit lohnsteuerfrei

    • unentgeltliche oder verbilligte Getränke

  • Gehälter und sonstige Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafters, dessen Tätigkeit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist

  • Arbeitslöhne an begünstigte Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz

Überlassung ins Ausland 

Erfolgt die Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland, fällt für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonats keine Kommunalsteuer mehr an. In den ersten sechs Monaten der Überlassung ist jene Gemeinde erhebungsberechtigt, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet. 

Wie hoch ist die Kommunalsteuer?

Die Kommunalsteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.

An wen ist die Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung abzuführen?

Die Kommunalsteuer ist ausschließlich eine Gemeindeabgabe, die der Überlasser abführen muss.

Bei der Frage, an welche Gemeinde die Kommunalsteuer abzuführen ist, sind folgende Fristen zu beachten:

  • in den ersten 6 Monaten der Überlassung ist die Kommunalsteuer an die Gemeinde zu bezahlen, in der der Überlasser seine Betriebsstätte unterhält
  • Wenn der Arbeitnehmer mehr als 6 volle Kalendermonate an dasselbe Unternehmen überlassen wird, ist ab dem 7. Kalendermonat die Kommunalsteuer an jene Gemeinde zu zahlen, in der sich die Geschäftsleitung des Beschäftigerunternehmens befindet. (In welcher Betriebsstätte des Beschäftigers die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt wird, ist unerheblich).
  • Die Sechsmonatsregelung ist stets firmenbezogen und nicht mitarbeiterbezogen zu sehen. Es sind also alle Überlassungen an denselben Beschäftiger zusammenzurechnen. Wenn durchgehend an denselben Beschäftiger Personal überlassen wird, ist ab dem 7. Monat die Beschäftigergemeinde für alle überlassenen Arbeitskräfte erhebungsberechtigt, egal wie lange die einzelne Arbeitskraft schon überlassen wurde.

Beispiel:
Der Arbeitskräfteüberlasser A in Wien überlässt dem Beschäftiger B mit Geschäftsleitung in Linz mehrere Personen ab 15.Februar. Ab 2. September tritt für einen Mitarbeiter eine Arbeitsunterbrechung bis 4.November ein. Danach ist diese Person weiterhin bei B tätig. Die anderen Mitarbeiter sind aber beim Beschäftiger durchgehend tätig.

Bis 31.August ist die Kommunalsteuer in Wien zu zahlen.

Ab 1. September ist die Kommunalsteuer in Linz zu zahlen, da die Sechsmonatsregelung stets firmenbezogen und nicht mitarbeiterbezogen zu sehen ist. 


  • Die 6-Monatsfrist beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonats zu laufen, wenn die Überlassung am 1. Tag eines Kalendermonats beginnt. Beginnt die Überlassung während eines Kalendermonates, ist die 6-Monatsfrist ab dem 1. Tag des nächstfolgenden Kalendermonates zu rechnen.
  • Die 6-Monatsfrist endet nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Beginn des Fristenlaufs.

Beispiel: Überlassung einer Person an den Beschäftiger ab 15. Februar.

Die Frist beginnt mit 1. März zu laufen und endet am 31. August.


  • Eine neue 6-Monatsfrist beginnt dann zu laufen, wenn eine Person einem anderen Beschäftiger überlassen wird (Beschäftigerwechsel). Dies gilt auch dann, wenn sich die Geschäftsleitung des neuen Beschäftigers in derselben Gemeinde befindet, wie die des bisherigen Beschäftigers.
  • Die bisherige Gemeinde bleibt aber bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels noch erhebungsberechtigt.

Beispiel:
Der Arbeitskräfteüberlasser A in Wien überlässt dem Beschäftiger B mit Geschäftsleitung in Linz durchgehend ab 15. Februar auf Dauer eine Person. Ab 7. Oktober wird die Person dem Beschäftiger C mit Geschäftsleitung in Graz überlassen: 

Vom 15. Februar bis 31. August ist die Kommunalsteuer in Wien zu bezahlen (6-Monatsregelung).
Ab 1. September bis 31. Oktober ist die Kommunalsteuer nach Linz zu zahlen, 
ab 1. November bis 30. April ist die Kommunalsteuer wieder in Wien zu zahlen (neue 6-Monatsfrist)
Ab 1. Mai ist für die weitere Überlassung die Kommunalsteuer in Graz zu zahlen.


Arbeitsunterbrechung

Wird die Arbeit bei einem Beschäftiger aus welchen Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Wetter, urlaubsbedingt) länger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen, beginnt die 6-Monatsfrist nach Ablauf des Kalendermonats der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen. Die bisherige Gemeinde bleibt für die Monate der Unterbrechung erhebungsberechtigt.


Beispiel:
Der Arbeitskräfteüberlasser A in Wien überlässt dem Beschäftiger B mit Geschäftsleitung in Linz durchgehend ab 15.Februar auf Dauer eine Person. Ab 1.September tritt eine Arbeitsunterbrechung bis 18.September ein. Danach ist die Person beim selben Beschäftiger tätig. 

Bis 31. August ist die Kommunalsteuer in Wien zu zahlen.

Ab 1. September ist die Kommunalsteuer in Linz zu zahlen; es beginnt keine neue 6-Monatsfrist zu laufen, da die Unterbrechung keinen vollen Kalendermonat gedauert hat.


Beispiel:
Der Arbeitskräfteüberlasser A in Wien überlässt dem Beschäftiger B mit Geschäftsleitung in Linz eine Person ab 15. Februar. Ab 2. September tritt eine Arbeitsunterbrechung bis 4. November ein. Danach ist diese Person weiterhin bei B tätig.

Bis 31. August ist die Kommunalsteuer in Wien zu zahlen.

Von 1. September - 30. November ist die Kommunalsteuer in Linz zu zahlen.

Ab 1. Dezember ist die Kommunalsteuer wieder in Wien zu zahlen, weil die Unterbrechung länger als einen Kalendermonat gedauert und daher eine neue 6-Monatsfrist zu laufen begonnen hat. 


2. Arbeitskräfteüberlassung durch einen ausländischen Unternehmer

Ausländischer Überlasser ist ein (in- oder ausländischer) Unternehmer, der für die Arbeitskräfteüberlassung keine inländische Betriebsstätte unterhält.

Wer ist verpflichtet die Kommunalsteuer abzuführen?

Bei der Arbeitskräfteüberlassung ins Inland durch einen ausländischen Überlasser geht die Steuerschuld auf den inländischen Beschäftiger über.

Sollte der ausländische Überlasser für die Personalüberlassung eine inländische Betriebsstätte haben, dann gilt dies als Überlassung durch einen inländischen Überlasser und der ausländische Überlasser mit inländischer Betriebsstätte hat die Kommunalsteuer abzuführen.

Durch die Anknüpfung an eine inländische Betriebsstätte wird die Arbeitskräfteüberlassung durch ein in- oder ausländisches Unternehmen gleichbehandelt. Ohne Bedeutung sind der Wohnsitz und die Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.

Was ist Grundlage für die Ermittlung der Kommunalsteuer bei ausländischem Überlasser?

Die Bemessungsgrundlage macht bei der Beschäftigung von Arbeitskräften, die von ausländischen Überlassern zur Verfügung gestellt werden, 70 % des Gestellungsentgeltes (exklusive Umsatzsteuer) aus. 

Stand: 01.01.2024

Weitere interessante Artikel
  • Rollen von Euro Geldscheinen wahllos arrangiert
    Mitarbeiterprämie: In welchen Fällen ist sie steuer- und abgabenfrei?
    Weiterlesen
  • Lächelnde Person mit Brillen, Hände in die Hosentaschen gesteckt steht in Konfernzraum
    Lohnnebenkosten bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
    Weiterlesen