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Person mit dunklen schulterlangen Haaren, Brille und rosa Bluse blickt auf einen geöffneten Ordner während weitere Ordner am Schreibtisch liegen sowie ein Laptop, im Hintergrund zeigen sich Regale mit Ordner
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Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (DGA, U-Bahn Steuer)

Bestimmungen für Unternehmen: Grundlagen, Berechnung, Befreiungen

Lesedauer: 3 Minuten

Wer ist verpflichtet die Dienstgeberabgabe abzuführen?

Für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien hat der Dienstgeber eine Dienstgeberabgabe abzuführen.  Abgabepflichtig ist jeder Dienstgeber (physische oder juristische Person), der mindestens einen Dienstnehmer beschäftigt.

Ein Dienstverhältnis besteht dann in Wien, wenn der Beschäftigungsort des Dienstnehmers in Wien liegt. Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Dienstnehmers als Beschäftigungsort.

Als feste Arbeitsstätte ist jedenfalls die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet aber auch der Ort der Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager u.a. zu verstehen.

Hinweis: Bei Bauausführungen, die länger als 6 Monate dauern oder voraussichtlich dauern werden, ist die Bauausführung selbst die feste Arbeitsstätte.

Wann liegt ein Dienstverhältnis vor?

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Welche Befreiungen gibt es bei der Dienstgeberabgabe? 

Von der Abgabe befreit sind: 

  • Dienstverhältnisse, bei denen der Dienstnehmer das 55. Lebensjahr überschritten hat
  • Dienstverhältnisse im Sinne des Behindertengesetzes, Opferfürsorgegesetzes und Behinderteneinstellungsgesetzes 
  • Lehrverhältnisse iSd Berufsausbildungsgesetzes 
  • Dienstverhältnisse, bei denen die vom Dienstnehmer zu leistende Arbeitszeit wöchentlich das Ausmaß von zehn Stunden nicht übersteigt 
  • Dienstverhältnisse während der Zeit, für die ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach der Entbindung besteht. Ebenso Dienstverhältnisse während der Zeit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird
  • Dienstverhältnisse mit Hausbesorgern
  • Dienstverhältnisse während der Zeit, in der der Dienstnehmer den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leistet
  • Gebietskörperschaften mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds 

Welche Begünstigungen für Kleinbetriebe gibt es? 

Die Dienstgeberabgabe ist jedenfalls zu entrichten, kann jedoch über Antrag rückerstattet werden, wenn die Summe aus den Dienstverhältnissen zu leistenden Entgelte im vorangegangenen Kalenderjahr monatlich 218,02 EUR nicht erreicht und das steuerpflichtige Einkommen im gleichen Zeitraum (Kalenderjahr) 2.180,19 EUR nicht überstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich für einen Ehegatten oder dem eingetragenen Partner um 20% und für gegenüber dem Steuerpflichtigen Unterhaltsberechtigte um jeweils weitere 10%. 

Der Antrag ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen. 

Wie hoch ist die Dienstgeberabgabe? 

Die Abgabe beträgt für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 EUR.

Wer schreibt die Dienstgeberabgabe vor? 

Die Dienstgeberabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe und wird daher nicht vorgeschrieben, sondern ist vom Dienstgeber selbst zu berechnen. Auf schriftlichen Antrag der Abgabepflichtigen (beispielsweise durch Online-Antrag) wird von der kontoführenden Stelle der Gemeinde Wien (MA 6 – Buchhaltungsabteilung 33) ein Abgabenkonto eröffnet. 

Der Dienstgeber ist verpflichtet für die Erklärung das vom Magistrat zur Verfügung gestellte Online-Formular zu verwenden, es sei denn die Verwendung des elektronischen Formulars ist unzumutbar. Dem Abgabepflichtigen bzw. dessen vertretungsbefugten Personen einschließlich berufsmäßigen Parteienvertretern ist die Einbringung mittels elektronischen Formulars unzumutbar, wenn er bzw. sie beispielsweise nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt.

Zum Online-Formular


Wenn keine Dienstnehmer beschäftigt werden oder nur befreit Dienstverhältnisse vorliegen mit Ausnahme der von Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, muss grundsätzlich keine DGA-Null-Erklärung abgegeben werden.

Das Magistrat kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit dem Abgabepflichtigen abweichende Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.

Wann ist die Dienstgeberabgabe zu bezahlen? 

Die Dienstgeberabgabe ist monatlich zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats an die Stadtkasse (Magistrat) zu entrichten.

Wann ist die Jahreserklärung abzugeben?

Die Jahreserklärung ist bis zum 31. März des folgenden Jahres beim Magistrat abzugeben. 

Stand: 01.01.2026

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