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Entlastungen durch das Progressionsabgeltungsgesetz

Diese Änderungen gelten ab 2024

Lesedauer: 2 Minuten

19.12.2023

Durch die Abschaffung der kalten Progression werden die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Für das letzte Drittel hat die Bundesregierung jedes Jahr einen Gesetzesvorschlag mit Entlastungsmaßnahmen im Ausmaß der noch nicht abgegoltenen kalten Progression vorzulegen.  

Durch das Progressionsabgeltungsgesetz gibt es ab dem Kalenderjahr 2024 nun folgende Änderungen: 

Zusätzliche Anpassung der Tarifstufen 

Durch die zusätzlich gestaffelte Anpassung der Tarifstufen ergeben sich folgende Tarifstufen. 

Tarifstufen 2024 in EUR Steuersatz
0 bis 12.816 0 %
über 12.816 bis 20.818 20 %
über 20.818 bis 34.513 30 %
über 34.513 bis 66.612 40 %
über 66.612 bis 99.266 48 %
über 99.266 bis 1 Mio. 50 %
über 1 Mio. EUR 55 %

Anpassung der Absetzbeträge 

Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung/des SV-Bonus sowie mit ihnen in Zusammenhang stehenden Einkommens- und Einschleifgrenzen werden zu 100 % an die Inflationsrate angepasst 

Erhöhung des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrages) 

Der Gewinnfreibetrag für Selbstständige beträgt aktuell bis zu 15 % des Gewinnes. Dieser setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis zu 30.000 EUR und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. 

Der Grundfreibetrag wird ab dem Jahr 2024 auf 33.000 EUR angehoben.  

Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden 

Derzeit sind Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat bis maximal 50 % des Grundlohnes, insgesamt jedoch bis höchstens 86 EUR monatlich, steuerfrei. Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 10 Überstunden im Monat wird nun auf 120 EUR erhöht. 

Befristet für die Kalenderjahre 2024 und 2025 können außerdem für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 EUR Zuschläge steuerfrei ausbezahlt werden.  

Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der SEG- und SFN-Zulagen 

Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zulagen) und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge werden von 360 EUR auf 400 EUR erhöht.  

Unbefristete Verlängerung der Homeoffice-Regelung 

Ist ein als Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, so können ein Homeoffice-Pauschale und auch bis zu 300 EUR im Jahr Kosten für die Anschaffung ergonomischen Mobiliars steuerlich geltend gemacht werden. Diese bis dato befristeten steuerlichen Regelungen werden nun unbefristet verlängert  

Erhöhung des Kindermehrbetrages 

Der Kindermehrbetrag wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 erhöht und bei Vorliegen der Voraussetzungen künftig in Höhe von bis zu 700 EUR jährlich pro Kind gewährt. 

Auch Wochengeld soll im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein, da sehr oft in einem Kalenderjahr Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. 

Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten 

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren, der derzeit bis zu 1.000 EUR jährlich pro begünstigtem Kind steuerfrei ist. Dieser Höchstbetrag wird auf 2.000 EUR pro Kalenderjahr angehoben. 

Außerdem wird die Altersgrenze für die Steuerbefreiung angehoben. Nunmehr steht die Befreiung für Kinder, die zu Beginn des Jahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu. 

Zukünftig ist es auch möglich, dass der Arbeitnehmer die Rechnung für die Kinderbetreuung vorerst selbst bezahlt und diese (gegen Vorlage der Rechnung, die zum Lohnkonto zu nehmen ist) durch den Arbeitgeber ersetzt wird. 

Außerdem wird die Schaffung elementarer Bildungseinrichtungen durch Arbeitgeber attraktiver gemacht, indem zukünftig der kostenlose oder vergünstigte Besuch solcher Einrichtungen, wie beispielsweise Betriebskindergärten, auch dann steuerfrei ist, wenn diese Einrichtungen auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern unter den Kindern ist.

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