Hintereinander parkende Autos in Stadtgebiet
© bilanol | stock.adobe.com

Spezialfahrzeuge und Sachbezug: Neue Aussagen in den Lohnsteuerrichtlinien

Berufliche Verwendung muss nachgewiesen werden

Lesedauer: 1 Minute

Grundsätzlich ist bei allen Fahrzeugen (ausgenommen e-Fahrzeuge) ein Sachbezug anzusetzen. Eine Erleichterung gab es allerdings bei sogenannten Spezialfahrzeugen.

Spezialfahrzeuge sind Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere Nutzung praktisch ausschließen, wie z.B. Pannenfahrzeuge oder mobile Werkstätten. „Normale“ Klein-Lkw sind üblicherweise keine Spezialfahrzeuge. 

Für diese Spezialfahrzeuge musste kein Sachbezug angesetzt werden. Es wurde nun in den Lohnsteuerrichtlinien allerdings von der Finanz klargestellt, dass eine sachbezugsfreie Nutzung von Spezialfahrzeugen nur noch für die Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte toleriert wird. 

Wird das Spezialfahrzeug darüber hinaus privat genutzt (z.B. Einkaufen, Fahrten am Wochenende…), dann ist ein Sachbezug nach den üblichen Bestimmungen anzusetzen. 

Zukünftig muss bei Prüfungen somit nachgewiesen werden, dass ein Spezialfahrzeug nicht privat verwendet wird. Der Nachweis wird üblicherweise durch ein genau geführtes Fahrtenbuch gelingen. 

Stand: 06.03.2023

Weitere interessante Artikel