Die steuerliche Behandlung von E–Bikes

Diese Vorteile können Unternehmen nutzen

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E–Bikes erfreuen sich in Zeiten der Klimakrise zunehmender Beliebtheit. Neben der Förderung der Ökologisierung kann die Anschaffung und zur Verfügung Stellung von Fahrrädern durch Unternehmer an ihre Mitarbeiter Abgabenvorteile verschaffen und stellt überdies eine attraktive Form zur Mitarbeitergewinnung als auch -bindung dar.  

Der Arbeitgeber kann das Elektrofahrzeug kaufen oder leasen und dem Mitarbeiter in folgenden Formen zur Verfügung stellen

  • Gehaltsumwandlung - dies bedeutet ein Teil des Gehalts wird nicht ausbezahlt, sondern für die Überlassung einbehalten
  • Gehaltserhöhung - der Arbeitgeber überträgt seinen Mitarbeiter das E – Bike zusätzlich zum bestehenden Gehalt  
  • gegen Zahlung eines (teilweisen) Entgelts durch den Arbeitnehmer 

In der Praxis besonders interessant ist derzeit das Modell der Gehaltsumwandlung. Diese Variante soll in diesem Artikel schwerpunktmäßig behandelt werden. 

Es ist eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter abzuschließen. Zu beachten ist, dass bei dieser Variante das auszubezahlende Mindestentgelt gem. Kollektivvertrags jedoch keinesfalls unterschritten werden darf. Die Umwandlung darf befristet oder unbefristet erfolgen.  Durch die Bezugsumwandlung werden grundsätzlich auch die vom Bruttogehalt abgeleiteten Ansprüche (wie z.B. Überstunden, Sonderzahlungen…) gekürzt. Vereinbart werden könnte allerdings auch, dass die Bezugsumwandlung nur den laufenden Bruttobezug mindert. Werden in diesem Fall höhere Sonderzahlungen ausgezahlt, kommt es allerdings üblicherweise zu einer Sechstelüberschreitung.

Grundsätzlich ist bei der Zurverfügungstellung eines E-Bikes ein Vorteil aus dem Dienstvertrag gegeben. In diesem Fall wäre somit ein Sachbezug anzusetzen. In Fällen von Elektromobilität ist der Sachbezug jedoch null. Ausdrücklich klargestellt wurde, dass dies auch für Fälle der Bezugsumwandlung gilt. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass auch für das unentgeltliche Aufladen der Elektrofahrzeuge beim Arbeitgeber ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist.  

Im Falle einer Bezugsumwandlung wird der gekürzte Bruttobezug als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung und Lohnsteuer herangezogen. Dies gilt auch für die Lohnnebenkosten wie DB, DZ oder Kommunalsteuer.  

Das Pendlerpauschale für den Mitarbeiter ist dennoch in voller Höhe zulässig.  

Umsatzsteuer: Bei der Anschaffung von E-Bikes steht dem Unternehmer ein vollständiger Vorsteuerabzug zu.  

Es ist zu prüfen, welche Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen ist. Bei einer Gehaltsumwandlung ist als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der lohnsteuerliche Sachbezugswert heranzuziehen. Da der Sachbezug allerdings Null ist, ist somit auch die Bemessungsgrundlage Null und es muss dem Mitarbeiter keine Umsatzsteuer weiterverrechnet werden.

Stand: 08.05.2023

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