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Vektor-Illustration eines hellen Hintergrunds, auf dem verschiedene weiße Verpackungen sind in Form von Tetrapack, Flaschen, Dosen oder Gläschen
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Versand- und Internethandel, Berufsgruppe

FAQs Verpackungsverordnung 2025/40

Was (Online-)Händler:innen ab dem 12. August 2026 beachten müssen

Lesedauer: 16 Minuten

20.05.2026

Am 11. Februar 2025 trat die europäische Verpackungsverordnung 2025/40 („Packaging and Packaging Waste Regulation“ – im Folgenden „PPWR“) in Kraft. Sie gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Die PPWR hat zum Ziel, Verpackungsabfälle zu vermeiden, Schadstoffe in Verpackungen zu reduzieren, Verpackungen umweltfreundlicher zu gestalten und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen.

Die PPWR bringt dadurch weitreichende Änderungen mit sich, die insbesondere auch Auswirkungen auf den Versand- und Onlinehandel innerhalb der EU haben werden.

In den folgenden FAQs werden die wichtigsten Punkte für (Online-) Händler:innen zusammengefasst, die im Rahmen der PPWR zu beachten sind. 

Hinweis
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der teilweisen sehr komplexen Vorschriften und Formulierungen viele Punkte noch unklar sind und erst konkretisiert werden bzw. im Rahmen von weiteren Gesetzen (Durchführungsrechtsakte) hinreichend geklärt werden. Diese FAQs dienen daher einem ersten Überblick für (Online-) Händler:innen.

FAQs

Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ist ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Sie ersetzt die bisherige gesetzliche Grundlage, die Richtlinie 94/62/EG.

Da die PPWR direkt in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, kommt es zu einer Harmonisierung der verpackungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der EU. Vereinfacht ausgedrückt: In jedem Mitgliedstaat gelten überwiegend die gleichen Regelungen.

Wichtig zu beachten ist, dass nicht alle Vorschriften der PPWR sofort ab dem 12. August 2026 gelten. Einige Bestimmungen sind erst ab einem späteren Zeitpunkt anzuwenden. Das gilt bspw. für:

  • Erhöhte Anforderung an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen (Artikel 6); diese Anforderungen werden bis 2038 schrittweise ausgedehnt.
  • Vorschriften über das Leerraumverhältnis (Artikel 24); Ab 2030 müssen Wirtschaftsakteur:innen sicherstellen, „dass sich das Leerraumverhältnis bei Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % des Volumens der Ware beläuft“ → Dies ist relevant für Verpackungen, die im E-Commerce verwendet werden.
  • Wiederverwendungsziele (Artikel 29): Für bestimmte, in Art. 29 definierte Verpackungskategorien gelten ab 2030 und 2040 gestaffelte Wiederverwendungsziele.

Um die einschlägigen Vorschriften zu identifizieren, ist es wichtig, vorab zu klären, was als „Verpackung“ im Sinne der PPWR gilt.

Definition der Verpackung

Der Gesetzeswortlaut ist denkbar weit gefasst und nicht sonderlich aufschlussreich; die Abgrenzung kann daher mitunter Schwierigkeiten bereiten. 

Art. 3 Abs. 1 Z 1 PPWR definiert die Verpackung als „einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann.“

Anhang I der PPWR enthält eine beispielhafte Aufzählung an Spezialfällen, was unter die Verpackungsdefinition fallen kann. 

Ob eine Verpackung im Sinne der PPWR vorliegt, hängt entscheidend davon ab, ob der Gegenstand einer Verpackungsfunktion dient oder ob er selbst als wesentlicher Bestandteil des Produkts anzusehen ist. Ist der Gegenstand nur dazu da, das Produkt aufzunehmen, zu schützen, zu transportieren oder zu präsentieren, liegt eine Verpackung vor. Ist der Gegenstand hingegen funktional oder dauerhaft Teil des Produkts, spricht viel dafür, dass es sich nicht um eine Verpackung, sondern um einen Produktbestandteil handelt. Diese Entscheidung macht oft eine komplexere Einzelfallbeurteilung notwendig.

Kategorien von Verpackungen

Zusätzlich unterscheidet die PPWR auch hinsichtlich verschiedener Kategorien von Verpackungen. Die gängigsten Kategorien sind Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen und Transportverpackungen. Die Vorschriften der PPWR gelten grundsätzlich für alle Kategorien; auf Unterschiede zwischen den Kategorien wird an entsprechender Stelle hingewiesen.

Für (Online-) Händler:innen von besonderer Bedeutung ist unter anderem der Begriff der „Verpackungen für den elektronischen Handel“ nach Art. 3 Abs. 1 Z 8: das sind „Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden“.

Damit sind vorrangig die klassischen Verpackungsmaterialien gemeint, die im Rahmen des Fernabsatzes verwendet werden, bspw. Kartons, Versandtaschen etc.

Als Faustregel gilt: Sämtliche Gegenstände, die nicht integraler Bestandteil des Produkts sind, können als Verpackung im Sinne der PPWR zu qualifizieren sein. In der Praxis ist die Einordnung oftmals schwierig und bedarf einer konkreten Einzelfallprüfung.

Die PPWR hat zum generellen Ziel Verpackungsabfälle zu mindern, Schadstoffe und gefährliche Stoffe in Verpackungen zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen und den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen effizienter zu gestalten.

Bspw. werden die folgenden Anforderungen an Verpackungen gestellt (zu beachten ist, dass einige dieser Anforderungen auch schon nach bestehender Rechtslage anzuwenden sind):

  • Art. 5 – Anforderungen an Stoffe in Verpackungen: Verpackungen sind so herzustellen, dass sie möglichst wenig Schadstoffe enthalten (Abs. 1); besondere Vorschriften gibt es für die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (Abs. 4) oder PFAS (Abs. 5).
  • Art. 6 – Recyclingfähige Verpackungen: Verpackungen müssen recyclingfähig sein; für die Recyclingfähigkeit werden über die nächsten Jahre hinweg weitere strengere Vorschriften erlassen.
  • Art. 7 – Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen: Ab 2030 gibt es strengere Vorschriften für den Rezyklatanteil in Kunststoffen; diese Quoten sollen kontinuierlich erhöht werden.
  • Art. 10 – Minimierung von Verpackungen: Ab 2030 müssen Erzeuger oder Importeure sicherstellen, dass Verpackungen auf ein notwendiges Maß reduziert werden.
  • Art. 12 – Harmonisierte Kennzeichnungssysteme mit weiterer Konkretisierung durch Durchführungsrechtsakte 2028.

Wie wir es aus vielen anderen europäischen Gesetzen kennen, ist eine der zentralen Abwägungen für den/die Händler:in, welche Rolle er/sie als Wirtschaftsakteur:in einnimmt.

Die verschiedenen Wirtschaftsakteur:innen spiegeln die einzelnen Teilnehmer:innen entlang der Lieferkette wider und legen unterschiedlich strenge Anforderungen für diese fest. Den „Erzeuger“ treffen daher bspw. umfassendere und strengere Verpflichtungen als den „Vertreiber“.

In einem ersten Schritt müssen Online-Händler:innen also klären, welche Rolle sie als Wirtschaftsakteur:in einnehmen. Diese Einordnung ist entscheidend, um in einem nächsten Schritt festzustellen, welche Verpflichtungen das eigene Unternehmen treffen.


Beispiel: Versende ich meine Produkte bloß in Standardkartons, die ich im Großhandel erwerbe oder lasse ich spezifische Verpackungen samt Branding extra für mich entwerfen? Allein diese Unterscheidung kann eine Vielzahl an unterschiedlichen Verpflichtungen mit sich bringen.


Wichtig: Bei der Beurteilung der Wirtschaftsakteursrolle ist immer auch der internationale/europäische Kontext von Bedeutung. Die Wirtschaftsakteursrolle samt Verpflichtungen kann sich demnach schon allein dadurch unterscheiden, ob ich entweder Verpackungsmaterial (Verpackungskartons) aus Drittstaaten oder aus einem EU-Mitgliedstaat beziehe.


Die Einordnungen und Verpflichtungen der einzelnen Wirtschaftsakteur:innen finden Sie nachfolgend.

Definition des „Inverkehrbringens“

Es fällt auf, dass viele Bestimmungen und insbesondere die Definitionen der Wirtschaftsakteur:innen immer wieder an das Kriterium des „Inverkehrbringens“ anknüpfen.

Mit dem Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung am Markt innerhalb der EU gemeint. Das Inverkehrbringen ist nicht gleichbedeutend mit der finalen Abgabe an den Endabnehmer (Konsumenten), sondern umfasst beispielsweise auch die Abgabe an den Großhandel, oder an den Einzelhandel.

Das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt wird gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 9 gesetzlich wie folgt definiert: „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.“

Art. 3 Abs. 1 Z 13 definiert den Erzeuger als:

  • „jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch
  • bezeichnet „Erzeuger“ (…) auch die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind.“

Die Definition der Erzeuger:in ist denkbar weit gefasst; Erzeuger:in kann demnach sowohl die tatsächliche Produzent:in einer Verpackung sein, aber auch derjenige, der für sein Produkt eine eigens für ihn hergestellte Verpackung unter seiner eigenen Marke vertreibt.


Beispiel: Ein Händler XY vertreibt Schuhe und lässt extra spezielle Schuhkartons herstellen, die ein eigens für ihn entworfenes Design samt XY-Branding aufweisen. Händler XY ist sehr wahrscheinlich als Erzeuger im Sinne der PPWR zu definieren.


Die Erzeuger:in treffen die umfassendsten Verpflichtungen nach der PPWR. Händler:innen, die Verpackungen nicht selbst herstellen, sondern zukaufen, sollten sorgfältig abwägen, ob sie eine Versand- oder Verkaufsverpackung mit ihrem eigenen Namen bzw. ihrer eigenen Marke versehen lassen wollen. Dies führt nämlich dazu, dass sämtliche Erzeuger-Pflichten einzuhalten sind - was regelmäßig mit einem erheblichen (finanziellen) Aufwand verbunden ist. Eine Ausnahme ist nur für Kleinstunternehmen vorgesehen. 

Ausnahme für Kleinstunternehmen nach Art. 3 Abs. 1 Z 13 lit. b: Ist die Erzeuger:in, die die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, ein Kleinstunternehmen, kann es unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 Z 13 lit. b dazu führen, dass diejenige als Erzeuger:in angesehen wird, die dem Kleinstunternehmer die Verpackung liefert, wenn beide im selben Mitgliedstaat ansässig sind.


Beispiel: Unternehmerin A ist Kleinstunternehmerin und in Österreich ansässig. Sie lässt eine spezielle Verpackung herstellen, die sie unter eigener Marke vertreibt. A gilt nicht als Erzeuger sofern der Lieferant der Verpackung ebenfalls in Österreich ansässig ist.


Die Erzeuger:innen treffen folgende Pflichten (Art. 15):

  • Sie bringen nur Verpackungen in Verkehr, die mit den Art. 5–12 PPWR konform sind (Abs. 1).
  • Sie führen das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Art. 38 durch oder lassen es durchführen, erstellen die in Anhang VII genannte technische Dokumentation (Abs. 2) und stellen die Konformitätserklärung gemäß Art. 39 aus.
  • Sie bringen eine Produkt-, Serien- oder Chargennummer zur Identifikation auf der Verpackung an (Abs. 5).
  • Sie geben auf der Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können (Abs. 6).
  • Sie treffen After-Market-Verpflichtungen (Abs. 8–10), wie bspw. Korrekturmaßnahmen bei Verpackungen, Rücknahme oder Rückrufe etc.

Erweiterung der „Erzeuger“-Definition gemäß Art. 21 PPWR: „Bringt ein Importeur oder ein Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, so gilt dieser Importeur oder dieser Vertreiber als Erzeuger.“

Der „Importeur“ ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 17: „jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt“.

Importeur:innen werden im Wirtschaftsakteursystem der PPWR als erster Anknüpfungspunkt innerhalb der EU angesehen. Daher müssen auch Importeur:innen darauf achten, dass Verpackungen oder verpackte Produkte, die sie aus Drittstaaten beziehen, den Anforderungen der PPWR entsprechen.

  • Die Importeur:innen bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Art. 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen (Abs. 1);
  • Bevor Importeur:innen Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher (Abs. 2), dass:
    • die Erzeuger:in ein Konformitätsbewertungsverfahren samt technischer Dokumentation durchgeführt hat;
    • die Verpackungen gekennzeichnet sind (Art. 12);
    • Den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind;
    • die Kennzeichnung hinsichtlich Chargen-, Serien- oder Produktnummer o. Ä. vorhanden ist und ein QR-Code mit den Erzeugerdaten ersichtlich ist (Art. 15 Abs. 5 und 6).
  • Die Importeur:innen geben auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können (Abs. 3).
  • Die Importeur:innen gewährleisten, dass die Lager- und Transportbedingungen für Verpackungen ordnungsgemäß eingehalten werden.
  • Die Importeur:innen halten eine Kopie der EU-Konformitätserklärung samt technischer Unterlagen für Behörden bereit (Abs. 7).

Beispiel: Händler Z (ansässig in Wien) kauft in China verpackte Wasserkocher und vertreibt diese in Österreich und Deutschland. Z ist demnach der erste Akteur der Lieferkette, der in der EU ansässig ist und Verpackungen in Verkehr bringt. Ihn treffen daher die in Art. 18 aufgezählten Verpflichtungen und er ist damit als Importeur zu qualifizieren.

Anderes gilt, wenn Z die Produktverpackung des Wasserkochers von der chinesischen Produzent:in mit seinem eigenen Branding versehen lässt (also keine neutrale Verpackung verwendet wird). In diesem Fall kann Z als Erzeuger gelten. 


→ Diese Einordnung ist auch insbesondere im Rahmen von Drop-Shipping aus Drittstaaten relevant!

Beachte: Gerade für Importeur:innen, die aus Drittstaaten importieren, ist es unerlässlich, sich früh genug über die Konformität der verwendeten Verpackungen gemäß PPWR bei ihren Lieferant:innen zu informieren.

Der „Vertreiber“ ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 18: „jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs“.

Schon die Definition zeigt, dass die Vertreiber:in jene Wirtschaftsakteur:in mit den „geringsten“ Verpflichtungen ist. Die Vertreiber:in nimmt selbst grundsätzlich keinen Einfluss auf die Erzeugung der Verpackung oder des verpackten Produkts und ist auch nicht die Erstverantwortliche innerhalb der EU.

Die Vertreiber:in kann somit im Regelfall davon ausgehen, dass bereits eine ihr vorgelagerte Wirtschaftsakteur:in entweder als Erzeuger:in oder Importeur:in gilt und sie selbst daher „nur“ noch Kontrollpflichten treffen; diese umfassen gemäß Art. 19 PPWR bspw.:

  • Vertreiber:innen vergewissern sich, dass:
    • die Hersteller:innen in ein Herstellerregister nach Art. 44 eingetragen ist;
    • die Verpackungen gemäß Art. 12 gekennzeichnet sind;
    • die Erzeuger:in und die Importeur:in ihren Verpflichtungen (Art. 15 und Art. 18) nachgekommen sind.
  • Vertreiber:innen dürfen keine Verpackungen in Verkehr bringen, von denen sie ausgehen müssen, dass diese nicht der Verordnung entsprechen (Abs 5).
  • Vertreiber:innen kooperieren mit Behörden und händigen im Bedarfsfall sämtliche ihnen bekannten Unterlagen zur Verpackung aus (Abs 6).

Eine gewisse Sonderstellung im Wirtschaftsakteur-System der PPWR nimmt die Definition des „Herstellers“ ein.

Die Hersteller:in ist insbesondere als Verantwortliche für die erweiterte Herstellerverpflichtung nach den Artikeln 44 - 47 PPWR relevant. 

Während die Einordnungen der Erzeuger:in, der Importeur:in und der Vertreiber:in stark auf die Produktkomponente abzielen (Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Anbringung der Daten, Kennzeichnung etc.) soll die Hersteller:in dafür Sorge tragen, dass für jede Verpackung innerhalb der EU, in jedem Mitgliedstaat eine verantwortliche Hersteller:in in ein Herstellerregister eingetragen ist.

Daher definiert die PPWR den Hersteller als: „jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen“ der:

  • Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals in seinem Ansässigkeitsstaat bereitstellt;
  • Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer:innen in einem anderen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt;
  • in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne eine Endabnehmer:in zu sein.

Dieses abgestufte System des Herstellerbegriffs sorgt dafür, dass es in jedem Fall, in dem Verpackungen innerhalb der EU zirkulieren auch eine verantwortliche Hersteller:in gibt, die die Registrierung in einem Herstellerregister durchführen muss.

Die Hersteller:in ist somit immer auch entweder Erzeuger:in, Importeur:in oder Vertreiber:in. Jedoch ist nicht jede Erzeuger:in, Importeur:in oder Vertreiber:in immer auch Hersteller:in.


Beispiel: Der in Österreich ansässige Händler A vertreibt Trinkflaschen. Für den Versand verwendet er neutrale Kartons mit Einheitsgrößen, die er aus China bestellt. Die verpackte Ware versendet er dann von Österreich aus direkt an Verbraucher:innen nach Deutschland und Frankreich.

  • A ist Importeur (erster Verantwortlicher in der EU) und kann auch als Hersteller der Kartons in Deutschland und Frankreich (erstmaliges Bereitstellen am deutschen und französischen Markt) gelten.
  • Ihn treffen nun die Verpflichtungen als Importeur (Art. 18). Er muss sich darüber hinaus in beiden Ländern als Hersteller in ein Herstellerregister eintragen lassen und die erweiterten Herstellerverpflichtungen erfüllen (Art. 44–47) oder dafür einen Bevollmächtigten benennen (Art. 45 Abs. 3).

Die PPWR sieht einerseits ein komplexes System von Wirtschaftsakteur:innen vor, bei dem die korrekte Einordnung entscheidend ist, um sämtliche Pflichten erfüllen und Strafen vermeiden zu können. Andererseits bringt die PPWR zusätzliche Verpflichtungen für Versand- und Online-Händler:innen mit sich, die in der praktischen Umsetzung eine große Herausforderung darstellen werden.

So regelt Art. 45 Abs. 3 PPWR: „Ein Hersteller gemäß Art. 3 Abs. 1 Nummer 15 Buchstaben c und d benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist.

Das bedeutet, dass jede Händler:in, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Ansässigkeitsstaat als Hersteller:in zu qualifizieren ist, in diesem Mitgliedstaat eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten benötigt, der für die dortige Einhaltung der Herstellerverantwortung zuständig ist.

Da man – wie oben beschrieben – bereits dann als Hersteller:in gilt, wenn Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt werden, wird diese Konstellation bei vielen grenzüberschreitenden Warensendungen vorliegen. Händler:innen müssen daher mit erhöhtem finanziellem und organisatorischem Aufwand rechnen.

Hinweis: In einigen Mitgliedstaaten gibt es die Verpflichtung zur Bestellung von Bevollmächtigten bereits. Das Bundesgremium des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels ist bereits jetzt dabei, umfassende Vorbereitungen zu treffen, damit Mitglieder hier ausreichende Informationen zu möglichen Bevollmächtigten in anderen Mitgliedstaaten erhalten. Wir werden hierzu laufend informieren.

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlich festgeschriebenen Übergangsfristen. Die Regelungen, die gemäß der PPWR ab 12. August 2026 gelten sollen, sind auch tatsächlich ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Allerdings statuieren die Erwägungsgründe der PPWR in ErwGr. 14: „Daher sollten Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen in der Union in Verkehr gebracht wurden und sich in den Lagerbeständen von Vertreibern, einschließlich Einzelhändlern und Großhändlern, befinden, den in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen müssen.

Für bereits vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebrachte Verpackungen spricht ErwGr. 14 dafür, dass sie nicht nachträglich sämtliche neuen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen erfüllen müssen. 

Es ist sehr wichtig, dass Händler:innen bereits jetzt Kontakt zu ihren Lieferant:innen/Produzent:innen aufnehmen und sicherstellen, dass ab dem 12. August 2026 nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mit der PPWR konform sind.

Viele Händler:innen, auch wenn sie als Erzeuger:innen zu qualifizieren sind, werden in der Praxis auf die tatsächliche Produktion und Zusammensetzung der Verpackung wenig bis keinen Einfluss nehmen (können). Es ist daher essenziell, dass Händler:innen, die als Erzeuger:in oder Importeur:in im Sinne der PPWR gelten, über alle notwendigen Unterlagen verfügen, um die Konformität der Verpackungen nachweisen und sämtliche Informations- und Kennzeichnungspflichten erfüllen zu können.

Hier bringt die PPWR Händler:innen in eine gute Position, um die benötigten Informationen tatsächlich von ihren Vorlieferant:innen zu erhalten: (Art. 16 PPWR): „Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Art. 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.

Selbst wenn die Händler:in somit als Erzeuger:in gilt, ist die Lieferant:in der Verpackungen gesetzlich verpflichtet, ihr sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit sie Ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung nachkommen kann.

Hinweis
Die vorliegenden FAQs sollen eine erste Übersicht und Orientierungshilfe für Online-Händler:innen sein. Viele Detailfragen sind nach wie vor ungewiss. Die angeführten Beispiele dienen ausschließlich der Veranschaulichung und sind nicht als absolute Angaben zu verstehen.



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