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Euroscheine in Rollen und Münzen beim Eintauchen in Flüssigkeit
© K.-U. Häßler | stock.adobe.com

Erhöhter Investitionsfreibetrag nur noch bis Jahresende

Investitionen bis 31.12.2026 bringen einen erhöhten Investitionsfreibetrag von bis zu 22 % und damit zusätzliche steuerliche Vorteile.

Lesedauer: 1 Minute

27.10.2026
Unternehmen können für begünstigte Investitionen, die bis 31.12.2026 angeschafft oder hergestellt werden, einen erhöhten Investitionsfreibetrag geltend machen. Statt 10 % sind derzeit 20 % möglich, für bestimmte ökologische Investitionen sogar 22 %. Ab 2027 gelten nach aktueller Rechtslage wieder die niedrigeren Sätze. 

Für Investitionen im Jahr 2026 ist der Investitionsfreibetrag (IFB) besonders attraktiv:
Für begünstigte Investitionen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Zeitraum von November 2025 bis 31. Dezember 2026 fallen, beträgt der IFB 20 % statt normalerweise 10%. Bei Investitionen im Bereich der Ökologisierung können sogar 22 % anstatt 15% geltend gemacht werden. Der Freibetrag wird zusätzlich zur normalen Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigt. Das ist auch in Verlustjahren möglich.

Ab 2027 fallen die Sätze für den Investitionsfreibetrag nach derzeitiger Rechtslage wieder auf 10 % bzw. 15 % zurück. Bei ohnehin geplanten Investitionen kann es daher erheblich günstiger sein, diese noch im Jahr 2026 durchzuführen.

Der IFB kann grundsätzlich für neue Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Anspruch genommen werden. Die Bemessungsgrundlage ist mit 1 Mio. Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Nicht begünstigt sind unter anderem gebrauchte Wirtschaftsgüter und geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden.

Nicht begünstigt sind weiters Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Afa vorgesehen ist. Herkömmliche Fahrzeuge mit Verbrennermotor sind somit im Normalfall nicht begünstigt. Ausdrücklich möglich ist der IFB aber für emissionsfreie Fahrzeuge. Diese fallen sogar unter die begünstigten ökologischen Investitionen.

Weiter begünstigten ökologischen Investitionen sind beispielsweise, E-Ladestationen, Fahrräder und Transporträder, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen sowie Stromspeicher.

Wichtig ist auch das Zusammenspiel mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag: Für dasselbe Wirtschaftsgut können nicht beide Begünstigungen gleichzeitig beansprucht werden.


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