Aktuelle Werte: Einkommen-/Körperschaftsteuer 2026
Tarife und Grenzwerte im Überblick
Lesedauer: 7 Minuten
Einkommensteuertarif (gültig 2026)
| Jahreseinkommen in EUR | Einkommensteuer in EUR | Durchschnittsteuersatz in % | Grenzsteuersatz in % |
|---|---|---|---|
| < 13.539 | 0 | 0 | 0 |
| > 13.539 bis 21.992 | (Einkommen – 13.539) x 20% | 0 – 7,69 | 20 |
| > 21.992 bis 36.458 | (Einkommen – 21.992) x 30% + 1.690,60 | 7,69– 16,54 | 30 |
| > 36.458 bis 70.365 | (Einkommen – 36.458) x 40% + 6.030,40 | 16,54 – 27,85 | 40 |
| > 70.365 bis 104.859 | (Einkommen – 70.365) x 48% + 19.593,20 | 27,85 – 34,48 | 48 |
| > 104.859 bis 1 Mio. | (Einkommen – 104.859) x 50% + 36.150,32 | 34,48 – 48,37 | 50 |
| > 1 Mio. (befristet 2016 bis 2029) | (Einkommen – 1.000.000) x 55% + 483.720,82 | > 48,37 | 55 |
Vereinfachte Steuerberechnung in EUR
| Jahreseinkommen | x Prozent | abzüglich Fixbetrag | = Steuer (vor Absetzbeträgen) |
|---|---|---|---|
| bis 13.539 | x 0% | - 0 | = 0 |
| > 13.539 bis 21.992 | x 20% | - 2.707,80 | = Steuer |
| > 21.992 bis 36.458 | x 30% | - 4.907,00 | = Steuer |
| > 36.458 bis 70.365 | x 40% | - 8.552,80 | = Steuer |
| > 70.365 bis 104.859 | x 48% | - 14.182,00 | = Steuer |
| > 104.859 bis 1 Mio. | x 50% | - 16.279,18 | = Steuer |
| > 1 Mio. | x 55% | - 66.279,18 | = Steuer |
Beispiele:
Jahreseinkommen 15.798 EUR x 20% = 3.159,60 EUR abzüglich 2.707,80 EUR = 451,80 EUR
Jahreseinkommen 45.672 EUR x 40% = 18.268,80 EUR abzüglich 8.552,80 EUR = 9.716,00 EUR
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurde die Senkung der zweiten und dritten Einkommensteuertarifstufe beschlossen. Die Senkung der zweiten Tarifstufe erfolgte ab 1.1.2022 von 35% auf 32,50% und ab 1.1.2023 auf 30%. Die Senkung der dritten Tarifstufe erfolgte ab 1.1.2023 von 42% auf 41% und ab 1.1.2024 auf 40%. Die Senkung der ersten Tarifstufe von 25% auf 20% ist vorangehend im Kalenderjahr 2020 erfolgt.
Kalte Progression
Als kalte Progression wird die versteckte Steuererhöhung bezeichnet, die sich daraus ergibt, dass die Schwellenwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst werden und Einkommenssteigerungen insoweit real einer höheren Steuerlast unterliegen. Die Abschaffung der kalten Progression und eine Valorisierung, d.h. Anpassung an die Inflation, wurde im Jahr 2022 beschlossen. Dadurch werden die Steuergrenzen und Absetzbeträge jährlich automatisch um zwei Drittel der jeweiligen Teuerung angehoben.
Über die Verwendung des verbleibenden Drittels wird jährlich neu entschieden und soll vor allem kleineren und mittleren Einkommen zugutekommen. Die automatische Inflationspassung der Tarifstufen und Absetzbeträge erfolgt in den Jahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln. Das letzte dritte Drittel, das bisher für Entlastungsmaßnahmen verwendet wurde, wird ausgesetzt. Die Familienleistungen werden in den Jahren 2026 und 2027 nicht valorisiert.
2026 werden die Steuertarifstufen um 1,73% angehoben. Gleich bleibt die Grenze beim Spitzensteuersatz.
Die Steuertarifgrenzen ab 2026:
| Steuersatz | Tarifgrenze 2025 | Tarifgrenze 2026 | Prozentuelle Erhöhung der Tarifgrenze |
|---|---|---|---|
| 0% | Bis EUR 13.308 | Bis EUR 13.539 | + 1,73% |
| 20% | Bis EUR 21.617 | Bis EUR 21.992 | + 1,73% |
| 30% | Bis EUR 35.836 | Bis EUR 36.458 | + 1,73% |
| 40% | Bis EUR 69.166 | Bis EUR 70.365 | + 1,73% |
| 48% | Bis EUR 103.072 | Bis EUR 104.859 | + 1,73% |
| 50% | Bis EUR 1 Mio. | Bis EUR 1 Mio. | - |
| 55% | Ab EUR 1 Mio. | Ab EUR 1 Mio. | - |
Absetzbeträge
Die Absetzbeträge sind, wenn nicht anders angeführt, Jahresbeträge und vermindern den nach dem Einkommensteuertarif ermittelten Steuerbetrag.
Familienbonus Plus
Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl. 166,68 EUR (2.000 jährlich)
Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl.58,34 EUR Für Kinder, die außerhalb Österreichs wohnen, waren die Beträge indexiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16.6.2022 entschieden, dass die Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages des Familienbonus Plus und weiterer familienbezogener Absetzbeträge nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Detaillierte Informationen zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge finden Sie auf der Webseite des BMF.
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB)
| bei einem Kind | 612 EUR |
| bei zwei Kindern | 828 EUR |
| für jedes weitere Kind zusätzlich | 273 EUR |
| Zuverdienstgrenze des (Ehe)Partners beim AVAB (jährlich): | 7.411 EUR |
Ergibt sich bei der Berechnung der Einkommenssteuer ein negativer Betrag, ist insoweit der AVAB/AEAB zu erstatten.
Unterhaltsabsetzbetrag – monatlich
Bei Unterhaltszahlungen für nicht dem eigenen Haushalt zugehörige Kinder, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.
| für das erste Kind | 38 EUR |
| für das zweite Kind | 56 EUR |
| für jedes weitere Kind | 75 EUR |
Verkehrsabsetzbetrag
| Verkehrsabsetzbetrag (für aktive Dienstnehmer) | 496 EUR |
Der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) erhöht sich auf wenn Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht und das Einkommen pro Jahr 15.069 EUR nicht übersteigt. Der erhöhte VAB vermindert sich zwischen Einkommen von 15.069 EUR und 16.056 EUR gleichmäßig einschleifend auf 496 EUR. | 853 EUR |
| Zum Verkehrsabsetzbetrag ist ein Zuschlag für Steuerpflichtige, deren Einkommen 19.761 EUR nicht überschreitet, zu berücksichtigen. Der Zuschlag zum VAB wird bei einem Einkommen zwischen 19.761 EUR und 30.259 EUR gleichmäßig auf null eingeschliffen. | 804 EUR |
Pensionistenabsetzbetrag
Pensionistenabsetzbetrag 2026 Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionsbezügen von 21.614 EUR und 31.494 EUR. | 1.020 EUR |
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag 2026 Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich auf | 1.502 EUR |
SV-Rückerstattung / Negativsteuer
Ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
Die Rückerstattung beträgt bei einer Einkommensteuer unter null für Arbeitnehmer maximal 496 EUR (SV-Bonus bei Anspruch auf Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag 804 EUR) und für Pendler 750 EUR. Pensionisten können einen Maximalbetrag von 723 EUR rückerstattet erhalten.
Kindermehrbetrag
Ab dem Jahr 2024 beträgt der Kindermehrbetrag bis zu 700 EUR pro Kind. Für die Inanspruchnahme des Kindermehrbetrages müssen zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt werden oder im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen werden.
Der Kindermehrbetrag kann zudem nur bei Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und einer errechneten Tarifsteuer unter 700 EUR geltend gemacht werden oder wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 700 EUR beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu.
Pendlerpauschale und Pendlereuro (für aktive Dienstnehmer)
Details dazu enthält die Infoseite Pendlerpauschale und Pendlereuro
Steuererklärungspflicht
| allgemein ab Jahreseinkommen von mehr als | 13.539 EUR |
| mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften ab einem Jahreseinkommen von mehr als | 14.769 EUR |
Kapitalertragssteuer
| Kapitalertragsteuer (grundsätzlich) | 27,50 % |
| für bestimme Zinsen (z.B. aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten) | 25 % |
Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht
| wenn der Empfänger der Einkünfte die Abgabe trägt | 20 % |
| wenn der Schuldner der Einkünfte die Abgabe trägt vom vollen Betrag | 25 % |
| bei Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben (gilt nur für EU/EWR-Bürger) | 25 % |
Körperschaftsteuer
Ab 2024: 23% des steuerpflichtigen Einkommens (bis zum Jahr 2022: 25%, im Jahr 2023: 24%).
| Mindestkörperschaftsteuer | pro Jahr in EUR | pro Quartal in EUR |
|---|---|---|
| GmbH/FlexKap*) | 500 | 125 |
| AG | 3.500 | 875 |
| Kreditinstitute und Versicherungen | 5.452 | 1.363 |
*) Die Mindest-KöSt für nach dem 30.6.2013 gegründete GmbHs betrug in den ersten 5 Jahren 500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Quartal und in den folgenden 5 Jahren 1.000 EUR pro Jahr bzw. 250 EUR pro Quartal. Ab dem 11. Jahr war die Mindest-KöSt von 1.750 zu zahlen (5% von 35.000). Durch die Senkung des Mindeststammkapitals für GmbHs auf 10.000 EUR ab 2024 durch das GesRÄG 2023 beträgt die Mindest-Köst für alle GmbHs (und die neue FlexKap) ab 2024 generell 500 EUR (5% von 10.000).
Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG)
| Sofortabschreibung von Investitionen bis zu einem Anschaffungswert von (bis 31.12.2022 EUR 800). | 1.000 EUR |
Buchführungsgrenze
| Seit dem Jahr 2010 besteht Buchführungspflicht ab einem Jahresumsatz von mehr als | 700.000 EUR |
Details dazu können in der Broschüre zu den Gewinnermittlungsarten nachgelesen werden.